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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.08.2014 BEZ.2014.45 (AG.2014.499)

18 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·569 mots·~3 min·3

Résumé

Forderung (ZB-Nr. [...])

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.45

ENTSCHEID

vom 18. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 15. April 2014

betreffend Forderung (ZB-Nr. [...])

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Beschwerdeführerin eine behauptete Forderung in der Höhe von CHF 17‘500.25. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens fand am 20. Januar 2014 die Schlichtungsverhandlung statt, an welcher Frau C_____ für die Beschwerdeführerin teilnahm. An der Verhandlung stellte sich heraus, dass Frau C_____ keinerlei Kenntnis vom Streitgegenstand hatte, weshalb kein Vergleichsgespräch durchgeführt werden konnte. Auf die Frage der Vorsitzenden über ihre Funktion bei der Beschwerdeführerin gab Frau C_____ an, sie werde für Reinigungsarbeiten eingesetzt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.– auferlegt. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin „Einsprache“ gegen die verfügte Ordnungsbusse ein und beantragte die Aufhebung der Busse. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Mit Entscheid vom 15. April 2014 wies die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts das Wiedererwägungsgesuch ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Busse von CHF 500.–.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht „Einspruch“ gegen die Busse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– bis zum 24. Juni 2014 aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Juli 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin nicht abgeholt bzw. die Sendung ist mit dem Vermerk der Post „nicht abgeholt“ am 18. Juli 2014 beim Appellationsgericht wieder eingegangen.

Erwägungen

Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. Die Leistung des Gerichtskostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Werden gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet, weshalb ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine kurze peremtorische Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgeholt. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann umständehalber verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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