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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2014 BEZ.2014.43 (AG.2014.440)

17 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·956 mots·~5 min·3

Résumé

Scheidung; Gesuch um Erläuterung des Scheidungsentscheid (evtl. vorsorgliche Beschwerde)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.43

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,  Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 7. April 2014

betreffend Scheidung; Gesuch um Erläuterung des Scheidungsentscheids (evtl. vorsorgliche Beschwerde)

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführer) und B_____ (Beschwerdegegnerin) wurden mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2013 geschieden. Dem Urteil lagen einerseits eine Teilvereinbarung vom 8./17. Oktober 2012 sowie eine ergänzende Vereinbarung vom 20. März 2013 zu Grunde, mit denen sich die Parteien über die Scheidung und deren Nebenfolgen vollständig geeinigt hatten.

Mit Eingabe vom 13. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin superprovisorisch die Erläuterung des Entscheids hinsichtlich der Ziffer 6 der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Beschwerdegegnerin die IV-Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers direkt beziehen. Strittig zwischen den Parteien war nach der Scheidung nun, ob sich diese Regelung auch auf die vom Beschwerdeführer für die Kinder bezogenen Ergänzungsleistungen bezieht. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Erläuterungsbegehrens. Mit Erläuterungsentscheid vom 7. April 2014 stellte der Einzelrichter des Zivilgerichts fest, „dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom 20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die Gesuchstellerin die IV-Kinder-renten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten direkt bezieht, weitere Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet, dass die Gesuchstellerin [Beschwerdegegnerin] damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten verzichtet“. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zur Zahlung einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich CHF 40.–  Mehrwertsteuer. Im Übrigen wurden die Vertretungskosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Erläuterungsentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erhoben, mit der er die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Dementsprechend sei auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben, die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen, ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1      Die Anfechtung des Erläuterungsentscheids des Einzelrichters des Zivilgerichts mit Beschwerde entspricht der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der „Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch“ mit Beschwerde anfechtbar. Dies gilt aber nur für den Erläuterungsbeschluss „als solchen“ (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 11). Demgegenüber unterliegt ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Entscheid, welcher aufgrund eines Erläuterungsgesuchs im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO erläutert worden und den Parteien nach Art. 334 Abs. 4 ZPO neu zu eröffnen ist, erneut der Berufung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, a.a.O., § 26 Rz. 11; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 13; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 334 N 13; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 379). Ein Entscheid über das Erläuterungsgesuch und damit ein Erläuterungsbeschluss als solcher erfolgt aber nur, wenn das Gericht ein Erläuterungsgesuch abweist. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass sein Entscheid mit einem Erklärungsmangel behaftet ist und erläutert es seinen Entscheid, so entfällt ein separater Zwischenentscheid, mit dem es das Erläuterungsgesuch gutheissen würde (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11). 

1.2      Daraus folgt, dass der Entscheid, mit dem Ziffer 6 der Nebenfolgenvereinbarung erläutert wird, der Berufung unterliegt. Mit Beschwerde sind nach Art. 319 lit. a ZPO aber nur nicht berufungsfähige erstinstanzlichen Entscheide anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Inwieweit eine Konversion der unzulässigen Beschwerde möglich wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden, hat der Beschwerdeführer doch gleichzeitig auch Berufung erhoben.

2.

2.1      Die Kosten folgen grundsätzlich dem Entscheid. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die Kosten des Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Staat aufzuerlegen. Vorliegend erkannte der Beschwerdeführer selber zu Recht, dass der Erläuterungsentscheid mit Berufung anzufechten ist. Die Ergreifung der Beschwerde erfolgt allein aufgrund der entsprechenden, unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. BB Ziff. I.1 S. 2). Diese Bestimmung bildet aber keine Grundlage zur Ausrichtung von Parteientschädigungen an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 107 N 26). Daher sind die Vertretungskosten der Parteien wettzuschlagen.

2.2      Nachdem den Parteien bereits für das Scheidungsverfahren bei gleichen finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, kann zur Vermeidung von Weiterungen darauf abgestellt und ihnen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Prozessführung bewilligt werden. Daher sind ihren Vertretungen auf der Grundlage einer Schätzung ihres mutmasslichen Aufwands nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Parteirollen und des daraus resultierenden Aufwands unter Berücksichtigung der weitgehenden Parallelität des Aufwands zu jenem im Berufungsverfahren ZB.2014.18 zudem Honorare von CHF 200.– (knapp eine Stunde) für den Vertreter des Beschwerdeführers und CHF 150.– (knapp ¾ Stunden) für den Vertreter der Beschwerdegegnerin, jeweils unter Einschluss notwendiger Auslagen, zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei ist auf den Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO zu verweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. [...], wird ein Honorar von CHF 200.–, inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 8% MWST von CHF 16.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin im Kostenerlass, lic. iur. [...], wird  ein Honorar von CHF 150.–, inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 8% MWST von CHF 12.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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