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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2014 BEZ.2014.33 (AG.2014.526)

28 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,302 mots·~7 min·1

Résumé

Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Zivilgerichtspräsidenten Prof. Dr. Beat Schönenberger im Verfahren KB.2013.479

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.33

ENTSCHEID

vom 28. August 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____ AG                                                                       Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B_____

[...]

C_____

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. April 2014

betreffend Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Zivilgerichtspräsidenten Prof. Dr. Beat Schönenberger im Verfahren KB.2013.479

Sachverhalt

Im gegen die D_____ AG als Schuldnerin gerichteten Verfahren betreffend Konkurseröffnung verfügte der Gerichtspräsident Prof. Dr. Schönenberger am 25. März 2014 u.a., dass der Schuldnerin die Verfahrensakten in Kopie zugestellt würden und dieser das rechtliche Gehör anlässlich der bereits angesetzten Konkursverhandlung vom 31. März 2014 gewährt würde. D_____ AG reichte am 31. März 2014 ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten Schönenberger ein. Dieses Gesuch wurde von Gerichtspräsident lic. iur. Schmidlin mit Zwischenentscheid vom 7. April 2014 abgewiesen, wobei der Gesuchstellerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt wurden.

Gegen diesen Zwischenentscheid vom 7. April 2014 hat D_____ AG Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Ablehnungsantrag stattzugeben. Zudem seien ihr vollständige Kopien des Konkursbegehrens zu übersenden. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde anfechtbar, wohingegen die Berufung unzulässig ist. Eine selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsgesuch setzt voraus, dass dieser formell selbständig eröffnet worden ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 50 N 15), was vorliegend der Fall ist. Die Einreichung der Beschwerde erfolgte fristgerecht. Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Zivilgerichts (vgl. BEZ.2012.82 vom 17. Oktober 2012).

1.2      Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Zwischenentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. April 2014, welcher das Ausstandbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten Schönenberger im Verfahren KB.2013.479 in Sachen B_____ und C_____ betreffend Konkurseröffnung behandelt. Im Folgenden ist lediglich zu beurteilen, ob die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen den Zivilgerichtspräsidenten wegen Befangenheit rechtens war. Nicht beurteilt werden können weitere Anträge des Beschwerdeführers, mit denen um Aktenzustellung ersucht wird. Dieser Antrag bildete nicht Gegenstand des Zwischenentscheids vom 7. April 2014.

1.3      Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 ZPO). Darauf hat sich die folgende Prüfung der Beschwerde zu beschränkten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich Gerichtspräsident Schönenberger im erstinstanzlichen Verfahren geweigert habe, eine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren abzugeben. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson (Art. 49 Abs. 2 ZPO) über das Ausstandsgesuch (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Diese Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu akzeptieren oder zu bestreiten. Bei offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren, wie dem vorliegenden, kann jedoch nach bundesgerichtlicher Praxis auf die Durchführung eines Ausstandsverfahrens bzw. damit mindestens auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278; vgl. auch Rüetschi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 49 ZPO N 5; Livschitz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 49 N 12). Das Gleiche gilt für zu allgemein gehaltene Ausstandsbegehren (Rüetschi, a.a.O., Art. 49 ZPO N 5; DG.2013.18 vom 23. September 2013). Vorliegend konnte daher im unterinstanzlichen Verfahren auf die Einforderung einer Stellungnahme von Gerichtspräsident Schönenberger verzichtet werden, ohne dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Diese Rüge ist daher abzuweisen.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, das Konkursbegehren sei der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nur über vier Monate unzulässig verheimlicht worden, sondern das Verfahren sei ohne vorherige Anhörung faktisch sistiert worden, was unzulässig sei und einen „Strauss von Gründen“ darstelle, welche das Gericht verpflichten würde, die Vorgehensweise von Gerichtspräsident Schönenberger als insgesamt unzulässig zu qualifizieren (Gesuch S. 7). Die offensichtliche Weigerung des Richters Schönenberger zur Erstattung einer dienstlichen Stellungnahme stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen weiteren Ablehnungsgrund sowohl gegen Richter Schönenberger als auch gegen Richter Schmidlin dar. Richterliche Verfahrensfehler würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nur ausnahmsweise die Unbefangenheit des Richters in Frage stellen. Diese Fehler hier sind jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin besonders krass oder wiederholte Irrtümer, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit dieses Richters hervorrufen würden. Die Vorinstanz hätte daher dem Ablehnungsgesuch stattgeben müssen (Gesuch S. 8 f.).

3.2      Gemäss Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f. mit Hinweisen). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen Anspruch mit Ausstandsgründen in Art. 47 ZPO. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; BGer Entscheid 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010).

3.3      Zunächst setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach. Diese besagt, dass mit der Beschwerdebegründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerdeführerin muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (AGE ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 5; vgl. in Bezug auf die Berufung Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 311 ZPO N 36). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es vorliegend. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb das Konkursbegehren der Gläubiger vom 15. November 2013 im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Ablauf von 20 Tagen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung an die Hand genommen wurde (vgl. angefochtener Entscheid). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Begründung gar nicht einzutreten.

3.4      Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 47 ZPO N 35 m.w.H.). Verfahrensfehler als mögliche Ablehnungsgründe begründen überhaupt nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Wullschleger, a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Unverständliche Verhaltensweisen liegen vorliegend offensichtlich nicht vor. Auch das Bundesgericht hat mit die Beschwerdeführerin betreffendem Entscheid 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 ausgeführt, dass unklar sei, was die Beschwerdeführerin mit der 20-tägigen Zahlungsfrist meint, die ihr hätte eingeräumt werden sollen (a.a.O., E. 1). Das Bundesgericht kommt zudem zum Schluss, dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern mit der Anzeige der Konkursverhandlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sein könnte (a.a.O., E. 1). Wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten für das Bundesgericht unklar sind, dann sind die von der Verfahrensleitung angeordneten Verfahrensmassnahmen schon im Ansatz ungeeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Damit ist ein Ausstandsgesuch nicht nur gegenüber Gerichtspräsidenten Schönenberger, sondern auch gegenüber Gerichtspräsidenten Schmidlin haltlos und unbegründet.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin hat Gerichtskosten von CHF 750.– an die Gerichtskasse zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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