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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2014 BEZ.2014.3 (AG.2014.65)

30 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·921 mots·~5 min·2

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2014.3

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Beschwerdeführerin

A_____

[…]

Gläubigerin

B_____

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 14. Januar 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Mit Entscheid der als Konkursrichterin amtenden Zivilgerichtspräsidentin wurde am 14. Januar 2014, 15.27 Uhr, über die A_____ (Beschwerdeführerin) im Betreibungsverfahren Nr. 13009612 betreffend eine Forderung der B_____ der Konkurs eröffnet. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die Konkurseröffnung zu widerrufen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, „wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet“ (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, Basler Kommentar SchKG Band 2, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2             Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Schuld zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen zu Gunsten der B_____ hinterlegt (vgl. Quittung vom 17. Januar 2014), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.

2.3              

2.3.1      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide, d.h. aktuelle tatsächlich verfügbare, Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63 mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2013.46 vom 23. Juli 2013). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage 1999, Art. 174 SchKG N 10; vgl. auch AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012; AGE BEZ.2013.46 vom 23. Juli 2013). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2   Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen eingereicht, die ihre Zahlungsfähigkeit belegen können. Zwar bestimmt Art. 255 lit. a ZPO, dass das Gericht im Konkursverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (eingeschränkte Untersuchungsmaxime; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 255 ZPO N 3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen jedoch „bloss festzustellen, muss ihn aber nicht erforschen“ (Chevalier, a.a.O.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 betreffend Nichtbewilligung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerdeführerin dementsprechend – in Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids – nochmals darauf hingewiesen, dass die dort aufgeführten Urkunden und Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde nur teilweise eingereicht wurden und dass diese Unterlagen längstens innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müssten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine weiteren Eingaben eingereicht. So hat sie weder einen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister beigelegt, noch eine Aufstellung mit sämtlichen Verbindlichkeiten, die nicht schon Gegenstand von Betreibungen sind, und ebenso keine Aufstellung über alle Bank- und weiteren Guthaben, nebst entsprechenden Belegen. Sie hat einzig einen Ausdruck der Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013 ohne Beilagen eingereicht. Aus diesem ergeben sich Forderungen von Gläubigern über rund CHF 10'000.– gegen die Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 3 S. 2) und ein Guthaben bei der Basler Kantonalbank von rund CHF 8'000.–. Die aufgeführten Forderungen der Beschwerdeführerin von rund CHF 11'000.– sind weder belegt worden, noch stellen sie flüssige Mittel dar. Zudem liegt kein aktueller Auszug für das Guthaben bei der Basler Kantonalbank vor. Aus den Unterlagen des Konkursamts sind keine Guthaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Aus den beigezogenen Vorakten ergibt sich sodann eine weitere Forderung der C_____ AG über CHF 40'000.–, die am […] 2009 in Betreibung gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Hierzu hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Angaben gemacht. Insgesamt stehen sich damit als Schulden die sich aus der Jahresrechnung ergebenden rund CHF 10'000.– neben den in Betreibung gesetzten CHF 40'000.– und als Guthaben rund CHF 8'000.– flüssige Mittel gegenüber, welche jedoch nicht mit aktuellen Bankauszügen belegt wurden. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin künftig möglich sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsfähigkeit ist damit von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden und die Beschwerde muss folglich abgewiesen werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Abweisung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Januar 2014 bestätigt.

            Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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