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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.04.2014 BEZ.2014.28 (AG.2014.234)

11 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,041 mots·~5 min·2

Résumé

Nichteintreten auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.28

ENTSCHEID

vom 11. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Basel                       Beschwerdegegnerin

c/o Immobilien Basel-Stadt, Fischmarkt 10,

Postfach 2132, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 7. März 2014

betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist

Sachverhalt

Am 8. November 2013 reichte die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung von A_____ (Beschwerdeführer) aus der von ihm gemieteten Wohnung an der [...] in Basel ein. Mit Verfügung vom 13. November 2013 setzte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme oder eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer weder per Post noch per Weibel zugestellt werden. Sie wurde ihm deshalb am 5. Dezember 2013 per Publikation im Kantonsblatt eröffnet. Versehentlich wurde dabei eine falsche Adresse des Beschwerdeführers ([...] statt [...]) aufgeführt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit (nicht begründetem) Entscheid vom 19. Dezember 2013 wies der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer an, die Wohnung an der [...] spätestens 5 Tage seit Publikation des Ausweisungsentscheids zu verlassen. Dieser Entscheid wurde wiederum im Kantonsblatt publiziert, und zwar am 28. Dezember 2013. In der Folge hat keine der Parteien eine Begründung des Entscheids verlangt.

Am 10. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin den Vollzug der Ausweisung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2014 setzte das Zivilgericht den Vollzug der Ausweisung auf den 18. Februar 2014 an. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist, um eine mündliche Verhandlung verlangen zu können. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 nahm der Instruktionsrichter diese Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und bot den Vollzugstermin vom 18. Februar 2014 ab. Zum Gesuch des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2014 Stellung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter in Aussicht, dass auf das Wiederherstellungsgesuch wohl nicht eingetreten werden könne. Die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 13. November 2013 (im Kantonsblatt vom 5. Dezember 2013) hätte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden müssen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. Mit begründetem Entscheid vom 7. März 2014 trat der Instruktionsrichter auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013 nicht nichtig und somit vollstreckbar sei. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 zugestellt worden.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 25. März 2014 (Poststempel: 26. März 2014) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen, von der Einholung von Vernehmlassungen aber abgesehen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Für deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Die Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 60 ZPO).

1.2

1.2.1   Der angefochtene Entscheid betrifft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist, welche ihm im Ausweisungsverfahren mit Verfügung vom 13. November 2013 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme oder eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzt worden war. Die ZPO regelt die Frage der Wiederherstellung in Art. 148 und 149 ZPO. Gemäss diesen Bestimmungen kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Versäumnis trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig (Art. 149 ZPO).

Das Gesetz bezeichnet den Entscheid über die Wiederherstellung als endgültig (Art. 149 ZPO in fine). Der Entscheid kann deshalb nicht selbständig mit einem Rechtsmittel – weder mit Berufung noch mit Beschwerde – angefochten werden. Nur wenn der Entscheid über die Wiederherstellung vor dem Endentscheid über die Sache ergeht, kann dieser Zwischenentscheid noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten und die Verletzung von Art. 148 ZPO gerügt werden (Staehelin: in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 149 N 4; Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 149 N 11; Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 149 N 11; Tappy, in: Bohnet/Haldy/ Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 149 N 12).

1.2.2   Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den vom 7. März 2014 datierenden Entscheid über die Wiederherstellung angefochten. Dieser Entscheid ist nach dem Gesagten endgültig und daher weder mit Beschwerde noch mit Berufung selbständig anfechtbar. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2014 kann somit mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte eine allfällige Verletzung der Regeln über die Wiederherstellung im Rahmen der Anfechtung des Ausweisungsentscheids vom 19. Dezem­ber 2013 – des Endentscheids in der Sache – vorbringen müssen. Der Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013 ist am 28. Dezember 2013 im Kantonsblatt (unter Angabe der richtigen Wohnadresse) publiziert worden. Innert Frist von 10 Tagen hat keine der Parteien eine Begründung dieses Entscheids verlangt. Damit ist der Ausweisungsentscheid formell rechtskräftig und somit unabänderlich geworden (vgl. nur Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 256 N 5). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013 richten sollte, würde sie sich als klar verspätet erweisen. Auf die Beschwerde wäre diesfalls wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten.

1.3      Ist auf die Beschwerde bereits deshalb nicht einzutreten, weil es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt bzw. die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, kann die weitere Frage offen gelassen werden, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten ist, weil sie kein genügendes Rechtsbegehren enthält (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 sowie E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 N 36 und 38).

2.

Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Fall gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei, mithin des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt es indessen zu beachten, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, welche nach dem Gesagten (E. 1.2.1 vorstehend) unzutreffend ist. Dadurch ist der – notabene rechtsunkundige – Beschwerdeführer zu einer Beschwerde verleitet worden, die sich als unzulässig erweist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer abzusehen und die Gerichtskosten gemäss der Regelung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 N 11).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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