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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2014 BEZ.2014.25 (AG.2014.600)

11 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,476 mots·~12 min·2

Résumé

u.a. Aufforderung zu Arbeitsbemühungen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.25

BEZ 2014.26

ENTSCHEID

Vom 15. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin  

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 11. Februar 2014

sowie

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 4. März 2014

betreffend u.a. Aufforderung zu Arbeitsbemühungen

Sachverhalt

A_____ und seine Ehefrau B_____ sind Parteien eines beim Zivilgericht hängigen Eheschutzverfahrens. In dessen Verlauf wurde die Unterhaltspflicht von A_____ gegenüber seiner Ehefrau vom Einzelgericht in Familiensachen mit Blick auf ein laufendes IV-Verfahren mehrere Male sistiert. In einem Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Dezember 2013 wurde festgehalten, dass A_____ keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 forderte die Zivilgerichtspräsidentin A_____ auf, dem Gericht bis zum 31. Januar 2014 mitzuteilen, ob er den Vorbescheid der IV-Stelle akzeptiere, und teilte mit, A_____ müsse aufgrund des zu erwartenden abschlägigen Entscheids der IV-Stelle damit rechnen, dass das Gericht ihn zum Nachweis von Arbeitsbemühungen auffordern werde. A_____ informierte die Zivilgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 30. Januar 2014, er habe gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Einsprache erhoben, und führte weiter aus, sein Führerschein und seine Taxibewilligung seien ihm entzogen worden. Eine amtliche Erkundigung der Zivilgerichtspräsidentin beim kantonalen Taxibüro ergab, dass A_____ die Taxihalterbewilligung und die kantonale Taxichauffeurbewilligung mit Verfügung vom 13. Februar 2013 entzogen worden war. Am 11. Februar 2014 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin eine letztmalige Verlängerung der Sistierung der Unterhaltspflicht von A_____ bis zum 31. März 2014. Weiter forderte sie diesen dazu auf, sich umgehend um eine Arbeit ausserhalb des Taxigewerbes zu bemühen und dem Gericht bis Ende März 2014 für die Monate Februar und März 2014 zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Am 26. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von A_____ vom 16. Januar 2014 ab. Unter Bezugnahme auf diesen abschlägigen Entscheid der IV-Stelle stellte die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. März 2014 fest, A_____ habe die Arbeitsbemühungen bis 31. März 2014 gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2014 nachzuweisen, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.

Mit zwei Eingaben vom 10. März 2014 hat A_____ beim Zivilgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der Zivilgerichtspräsidentin vom 11. Februar und vom 4. März 2014 erhoben. Beide Beschwerden wurden vom Zivilgericht zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weitergeleitet. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Eingaben von A_____ richten sich gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Familiensachen. Die erste Verfügung vom 11. Februar 2014 enthält zum einen eine Aufforderung zum Nachweis von Arbeitsbemühungen und stellt eine Neuladung zu einer Verhandlung des Einzelgerichts in Familiensachen in Aussicht, zum anderen legt sie eine letztmalige Verlängerung der Sistierung der Unterhaltspflicht von A_____ fest. Mit der zweiten Verfügung vom 4. März 2014 wird ein Entscheid der IV-Stelle zu den Akten genommen und festgestellt, dass erstens diese das Rentenbegehren von A_____ abgewiesen hat und dieser zweitens Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.

1.2      Mit Ausnahme der Anordnung betreffend Unterhaltspflicht handelt es sich bei allen Ziffern der zwei Verfügungen um prozessleitende Verfügungen, die gemäss Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in dem durch das Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Ziff. 2) durch Beschwerde anfechtbar sind. Die letztmalige Verlängerung der Sistierung der Unterhaltspflicht von A_____ bis zum 31. März 2014 hingegen stellt einen Endentscheid dar, da für die Zeitspanne bis zum 31. März 2014 bzw. ab dem 31. März 2014 bis zu einer neuen Verhandlung vor dem Einzelgericht in Familiensachen erstinstanzlich endgültig die Unterhaltspflicht von A_____ festgelegt wird. Dieser unterliegt gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bei Erreichen eines Streitwerts von CHF 10‘000 der Berufung. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist der Endentscheid der Beschwerde zugänglich. Bei strittigen Unterhaltsfragen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Für die Berechnung des Streitwerts wird auf die Rechtsbegehren des Rechtsmittelklägers abgestellt. A_____ setzt sich nicht mit den einzelnen Ziffern der angefochtenen Verfügung auseinander und legt auch nicht dar, gegen welche Punkte der Verfügung sich seine als Beschwerde betitelte Eingabe richtet. Er bringt lediglich in rudimentärer Weise vor, er sei von seinem Psychiater weiterhin krankgeschrieben und dürfe lediglich zu 50% als Taxifahrer arbeiten. Zur Berechnung des Streitwerts ist bei der Auslegung seiner Ausführungen zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Das vorgenannte Vorbringen von A_____ kann dahingehend gedeutet werden, dass er nicht mit dem Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht nach dem 31. März 2014 und mit der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen einverstanden ist. Da gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Februar 2014 A_____ und seine Ehefrau nach dem 31. März 2014 in eine Verhandlung des Einzelgerichts in Familiensachen geladen werden sollen, entspricht der Streitwert in etwa dem ursprünglich zu Lasten von A_____ festgesetzten monatlichen Unterhalt von CHF 800.–. Da angesichts der voraussichtlichen Dauer des Eheschutzverfahrens die Streitwertgrenze von CHF 10‘000 nicht erreicht wird, ist auch Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Februar 2014 nicht mit Berufung, sondern lediglich mit Beschwerde anfechtbar.

1.3      Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Einzureichen ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingaben an das Zivilgericht und damit an eine funktional unzuständige Instanz gerichtet; übungsgemäss wird auf dem Beschwerdegericht durch die erste Instanz übermittelte Laieneingaben dennoch prinzipiell eingetreten, sofern alle weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Weiter ist für die Verfügung vom 11. Februar 2014 zu beachten, dass diese, wie unter E. 2.3 darzulegen ist, eine Rechtsmittelbelehrung hätte enthalten sollen, welche die zuständige Beschwerdeinstanz nennt. 

1.4      Gemäss Art. 125 lit. c ZPO können bei selbständig eingereichten Eingaben die verschiedenen Verfahren zu einem einzigen Verfahren vereinigt werden, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient. Zusätzlich ist nötig, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und dieselbe sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 201, Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die beiden Verfahren vereinigt werden.

1.5      Die Beschwerdeinstanz führt in der Regel einen Schriftenwechsel durch und gibt damit der Gegenpartei die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO abweichen, wenn die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde u.a. wenn die Beschwerdefrist klarerweise verpasst wurde; offensichtlich unbegründet beispielsweise, wenn sich eine Beschwerdebegründung klarerweise als unberechtigt darstellt. Aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2 ff.) wird klar, dass die vorliegenden Beschwerden offensichtlich unzulässig im oben beschriebenen Sinne sind; überdies wären sie auch offensichtlich unbegründet (E. 3). Vorliegend kann deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

2.

2.1      Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, wobei die Frist grundsätzlich mit der Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung zu laufen beginnt. Die Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 11. Februar 2014 konnte dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden und wurde ihm am 14. Februar 2014 für sieben Tage zur Abholung gemeldet. Mangels Abholung wurde sie jedoch am 21. Februar 2014 von der zuständigen Poststelle wieder an das Zivilgericht zurückgesandt. Am 27. Februar 2014 wurde durch die Vorinstanz ein weiterer Zustellversuch unternommen, dieses Mal eine Überbringung per Gerichtsweibel. Aus den Unterlagen der Vorinstanz (Journaleintrag vom 6. März 2014) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Wohnadresse gewechselt hat, ohne dies der Vorinstanz mitzuteilen. Die Verfügung konnte in der Folge dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 4. März 2014 am 7. März 2014 durch den Gerichtsweibel an der neuen Adresse zugestellt werden. Beide Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 10. März 2014. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 4. März 2014 wurde damit rechtzeitig und auch formgerecht erhoben. Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 11. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer ebenfalls innert drei Tagen nach Erhalt reagiert, jedoch stellt sich die Frage, ob ihm die späte Zustellung der Verfügung zuzurechnen und die Beschwerde deshalb als verspätet zu qualifizieren ist. 

2.2      Gemäss Gesetz gilt eine gerichtliche Sendung als zugestellt, wenn ihr Adressat oder ein bezeichneter Stellvertreter sie tatsächlich in Empfang genommen hat. Eine anwaltlich nicht vertretene Partei ist verpflichtet, das Gericht von einem Adresswechsel in Kenntnis zu setzen (Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 N 14 ff.). Unterlässt sie dies und wird deshalb eine gerichtliche Zustellung an die alte Adresse unternommen, so greift die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Danach gilt eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch an die nicht mehr gültige Adresse erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (statt vieler Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 138 N 11). Die siebentägige Frist läuft ab dem Tag, der auf den erfolglosen Zustellungsversuch folgt (BGer 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). Vorliegend musste der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens mit einer gerichtlichen Sendung rechnen. Die Post hat diese dem Beschwerdeführer  am 14. Februar 2014 zur Abholung gemeldet, weshalb die Zustellungsfiktion am 21. Februar 2014 anstelle der tatsächlichen Zustellung getreten ist. Die Beschwerde vom 10. März 2014 gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 11. Februar 2014 erweist sich daher grundsätzlich als verspätet. Eine verspätete Rechtsmitteleingabe bewirkt das Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Vorgängig eines solchen Entscheids ist im vorliegenden Fall jedoch noch zu untersuchen, ob das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 11. Februar 2014 der Annahme einer verspäteten Beschwerdeerhebung entgegensteht.

2.3      Art. 238 lit. f ZPO hält fest, dass Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Gemäss ihrer systematischen Einordnung im Gesetz bezieht sich diese Norm auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 f. ZPO, nicht jedoch auf prozessleitende Verfügungen. Auch das Bundesgericht hat deren Anwendbarkeit auf prozessleitende Verfügungen unter Verweis auf die Gesetzessystematik als fraglich eingestuft, ohne sich jedoch eingehend mit der Problematik auseinanderzusetzen (BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Die herrschende Lehre beantwortet diese Frage abschlägig und eröffnet lediglich die Diskussion darüber, ob eine analoge Anwendung von Art. 238 ZPO auf „andere Entscheide“ im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO denkbar wäre (Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 238 N 5; Daniel Steck, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 238 N 5, m.w.H., und N 23). Soweit es sich bei den Ziffern der Verfügung vom 11. Februar 2014 um prozessleitende Verfügungen handelte, durfte die Vorinstanz demnach auf die Anbringung einer Rechtsmittelverfügung verzichten. Da Ziffer 2 dieser Verfügung wie vorstehend dargelegt einen Endentscheid darstellt, hätte die Vorinstanz jedoch auf das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde unter Angabe der Rechtsmittelinstanz und Rechtsmittelfrist hinweisen müssen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, die betroffene Partei ist jedoch unter Umständen in ihrem Vertrauen bezüglich der fehlenden Rechtsmittelbelehrung zu schützen (Oliver Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Vor Art. 308 ff. N 103 f.). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, so darf eine Kenntnis der geltenden Rechtsmittelfristen vorausgesetzt werden. Fehlt die anwaltliche Vertretung, so kann in der Regel nur ein beschränktes Wissen betreffend die gesetzliche Regelung der Rechtsmittel erwartet werden (Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 238 N 28 f., m.w.H. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Aus den Umständen der Beschwerdeerhebung innert drei Tagen nach der tatsächlichen Zustellung erhellt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur darüber im Klaren war, dass er innert angemessener Frist, sondern auch, dass er unverzüglich Beschwerde zu erheben hat. In einer solchen Konstellation bleibt kein Raum für einen Vertrauensschutz. Das Nichteinhalten der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit der vergeblichen ersten Zustellung ist ihm deshalb trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung zuzurechnen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 11. Februar 2014 ist wegen Verspätung nicht einzutreten.

2.4      Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 4. März 2014 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu prüfen bleibt nun, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung gegeben sind. Die Beschwerde steht gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur offen gegen prozessleitende Verfügungen, die für den Betroffenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeuten. Dabei können sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachteile geltend gemacht werden (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in : Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 15, m.w. Literaturhinweisen). Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer für sämtliche Hilfsarbeiten zu 80% als arbeitsfähig beurteilt wurde, zu den Akten genommen. Im Weiteren enthielt sie unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. Februar 2014 des Einzelgerichts in Familiensachen die Feststellung, dass „der Ehemann die Arbeitsbemühungen bis 31. März 2014 (…) nachzuweisen hat, andernfalls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.“ Die Verfügung vom 11. Februar 2014 enthielt unter Ziffer 3 folgende Auflage: „Der Ehemann wird aufgefordert, sich umgehend um eine Arbeit ausserhalb des Taxigewerbes zu bemühen und bis Ende März 2014 dem Gericht für die Monate Februar und März 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen (….).“ Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser als Feststellung formulierte Teil der Verfügung, auf den sich die Beschwerde bezieht, nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Sollte der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid der IV-Stelle einverstanden sein, so muss er den Rechtsweg dagegen beschreiten, die entsprechende Feststellung des Einzelgerichts in Familiensachen ändert seine diesbezügliche Rechtsstellung nicht. Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Arbeitsbemühungen nachzuweisen, bewirkt keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile des Beschwerdeführers, sondern bestätigt lediglich den Inhalt der Verfügung vom 11. Februar 2014. Selbst wenn letztere rechtzeitig angefochten worden wäre, wäre im Rahmen der entsprechenden Beschwerdebeurteilung nicht anders zu entscheiden gewesen: Da mit der Verfügung vom 11. Februar 2014 kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, fehlte es an einer nachteiligen Auswirkung auf den Beschwerdeführer. Selbst bei fehlender Folgeleistung auf die Aufforderung zum Einreichen von Arbeitsbemühungen könnte eine darauf im Eheschutzverfahren allfällig vorgenommene Einkommensanrechnung überprüft werden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2014 ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.

3.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müssten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei der „geborene Autofahrer“ und könne deshalb keiner anderen Arbeit als dem Taxifahren nachgehen. Dies sei ihm aber wegen des Entzugs der Taxihalter/-chauffeur-Bewilligung verwehrt. Dabei verkennt er, dass die Rechtsprechung einem Gläubiger familienrechtlicher Verpflichtungen das Einkommen aus jeglicher zumutbarer Arbeit anrechnet und nicht nur aus solcher, die ihm Spass macht. Vergebens beruft er sich auch auf seinen behandelnden Psychiater, der ihm eine Krankheit zu 100% attestiere, da die Verfügung der IV-Stelle einem solchen Attest, das im Übrigen gar nicht eingereicht wurde, vorgeht. Bei seinen übrigen Einwendungen handelt es sich um Ausführungen zum rechtskräftigen Entzug seiner Taxihalter/-chauffeur-Bewilligung vom 13. Februar 2013 (vgl. Beilage zur Verfügung vom 11. Februar 2014, Akten S. 3, BEZ.2014.25), der im Eheschutzverfahren nicht neu aufgerollt werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste der Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr tragen. Auf deren Erhebung wird aufgrund offensichtlicher Hablosigkeit des Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführers verzichtet. Auf Seiten der Gegenpartei sind keine Kosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 11. Februar 2014 wird nicht eingetreten.

            Auf die Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. März 2014 wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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