Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.19
ENTSCHEID
vom 7. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Zivilgerichtspräsidentin
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A_____ reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht ein. Am 28. November 2013 erhob er beim Appellationsgericht eine erste Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Appellationsgericht wies diese mit Entscheid vom 16. Januar 2014 (BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014) ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellte Antrag auf Aufhebung des Miteigentums im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2014 behandelt würde. Das Appellationsgericht stellte fest, dass keine ungebührliche Verfahrensverzögerung in diesem Scheidungsverfahren ersichtlich sei.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 reichte A_____ erneut eine „Beschwerde gegen Frau C_____ wegen fortgesetzter Rechtsverweigerung und systematischer Diskriminierung eines Nicht-Juristen und oder Mannes sowie trölerischem Verhalten und Irreführung des Appellationsgerichtes“ ein. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bis heute keine Verhandlung aufgrund seiner Klage anberaumt worden sei (Beschwerde S. 1). Die Vorakten wurden beigezogen; auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Bei der vorliegenden „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ handelt es sich in der Sache um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer nicht rügt, die Vorinstanz sei gar nicht tätig geworden, sondern weil er vorbringt, die Vorinstanz habe aufgrund seiner Klage bis heute keine Verhandlung anberaumt (Beschwerde S. 1). Eine Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht oder eine zuständige Amtsstelle die Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich lange verzögert (vgl. AGE VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 2.1; AGE BEZ.2012.69 vom 10. Dezember 2012; Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 129 S. 134 und 139 f.). Von einer Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die zuständige Behörde eine Verfahrenshandlung nicht innert der Frist vornimmt, respektive einen Entscheid nicht innert der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände noch als angemessen erscheint. In Fällen von Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt sich aus § 10 Abs. 2 EG ZPO.
2.
2.1 In vorliegendem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer in seiner am 3. März 2014 überbrachten Eingabe im Wesentlichen, er habe vor 11 Monaten eine Scheidungsklage eingereicht und bis heute habe keine Verhandlung stattgefunden. Auf seine im August 2013 eingereichte Klage sei bis heute nicht eingetreten worden. Eingaben würden lediglich zur Kenntnisnahme der Gegenpartei weitergegeben und er werde durch die noch immer geltenden Entscheide des Regionalgerichtes Oberaargau benachteiligt. Aufgrund der fortgesetzten Weigerung des Zivilgerichtes bleibe ihm nichts anderes übrig, als Entscheide durch weitere Eskalationen zu erzwingen. Die seit bald einem Jahr andauernde Ignorierung seiner Klagen und Beschwerden sei eine Schande für den Rechtsstaat und führe zu laufend neuen Eskalationen (Beschwerde S. 3).
2.2 Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 hat das Appellationsgericht in der vorliegenden Sache bereits unmissverständlich dargelegt, dass eine ungebührliche Verfahrensverzögerung in diesem Scheidungsverfahren nicht ersichtlich ist. Das Zivilgericht hat am 21. Oktober 2013 einen Teilentscheid getroffen und festgestellt, dass ein Scheidungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Die Instruktionsrichterin hat auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 sodann mit Verfügung vom 20. November 2013 reagiert und auf Ende Januar 2014 eine Einigungsverhandlung angesetzt. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass die angesetzte Verhandlung in der Zwischenzeit habe abgeboten werden müssen. Tatsächlich musste die auf Ende Januar 2014 anberaumte Verhandlung wegen Erkrankung des Vertreters der Ehefrau auf den 3. Februar 2014 bzw. auf den 26. März 2014 verschoben werden. Dass die Einigungsverhandlung Ende Januar 2014 nicht hat stattfinden können, liegt jedoch nicht am Untätigbleiben der Instruktionsrichterin. Aus einem sich bei den Akten befindlichen Arztzeugnis ergibt sich vielmehr, dass der Vertreter der Ehefrau notfallmässig ins Spital hat eingeliefert werden müssen und dass er daher nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen. Von einer Untätigkeit der Instruktionsrichterin kann daher nicht die Rede sein, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht auch nicht geltend macht. Im Gegenteil lässt sich aus dem Verfahrensprotokoll erkennen, dass die Instruktionsrichterin das vorliegende Verfahren vorangetrieben hat, indem sie nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 noch in demselben Monat drei inhaltlich umfangreichere Verfügungen erlassen hat, die insbesondere die Kindesvertretung, Anträge der Erziehungsbeiständin, die Prozesskosten sowie ein Verschiebungsgesuch betrafen. Im Februar 2014 kamen fünf weitere Verfügungen hinzu. Diese betrafen die Stellungnahmen der Parteien und der Erziehungsbeiständin sowie eine amtliche Erkundigung bezüglich eines Schulheims, in welchem der Sohn der Parteien betreut wird. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wird eine Terminkollision zwischen der auf den 26. März 2014 angesetzten Instruktionsverhandlung des Zivilgerichts und einer Einvernahme des Klägers durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau behandelt. Die Verfügung vom 5. März 2014 hat eine Eingabe des Kindesvertreters, einen Arztbericht, eine Eingabe der Beklagten sowie eine Fristsetzung für die Stellungnahme zu einem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Verarrestierung eines Bankkontos zum Gegenstand. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Instruktionsrichterin mit einer überdurchschnittlich grossen Flut von Eingaben beschäftigt wird. Seit dem Beizug der Akten der Vorinstanz am 7. März 2014 sind insgesamt zwölf weitere Eingaben an das Gericht gesendet worden, davon allein vier vom Beschwerdeführer. Das Aktenverzeichnis weist bereits 58 Stücke auf. Seit dem Entscheid des Appellationsgerichts am 16. Januar 2014 ist somit keine längere Periode gerichtlicher Untätigkeit auszumachen, die Instruktionsrichterin hat im Gegenteil als Reaktion auf die diversen Eingaben zahlreiche Verfügungen erlassen und damit die gebotenen Handlungen vorgenommen. Von einer Rechtsverzögerung kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei der von der ZPO als Rechtsmittel ausgestalteten Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich in der Sache um einen Anwendungsfall der Aufsichtsbeschwerde (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 6 N 32 und § 26 N 38). Bei Aufsichtsbeschwerden erhebt das Appellationsgericht auch bei Abweisung der Beschwerde üblicherweise keine Gerichtskosten. Von dieser Praxis wird indessen dann abgewichen, wenn sich die Vorwürfe der beschwerdeführenden Person als offensichtlich trölerisch erweisen (AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010 E. 3). Das Appellationsgericht hat bereits im Entscheid vom 16. Januar 2014 (AGE BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014 E. 1.4) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Gebühr aufzuerlegen sei, weil seine Beschwerde unbegründet und daher als böswillig zu bezeichnen ist. Dies trifft erst recht auf die vorliegende Beschwerde zu, da sie bloss 1½ Monate nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 eingereicht wurde und in dieser kurzen Zeit nicht im Ansatz eine Rechtsverzögerung erkennbar ist. Zudem sind auch die das Gericht bzw. die Instruktionsrichterin herabsetzenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wie z.B. die Behauptung einer systematische Diskriminierung eines Nicht-Juristen und/oder Mannes, eines trölerischen Verhaltens des Gerichts oder die Behauptung, das Familiengericht würde Rache an Ehemännern üben usw., als böswillig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat für den mit der Beschwerde verursachten zusätzlichen Bearbeitungsaufwand Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen. Parteikosten sind keine entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.