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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2014 BEZ.2014.15 (AG.2014.290)

30 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·766 mots·~4 min·3

Résumé

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (Beschwerde hängig beim Bundesgericht)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.15

ENTSCHEID

vom 30. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 13. Dezember 2013

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. [...])

Sachverhalt

Die Zivilgerichtspräsidentin hat am 13. Dezember 2013 der B_____ für den gegen A_____ gerichteten Zahlungsbefehl Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

Am 11. Februar 2014 hat A_____ Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Akten beigezogen, auf die Einholung einer Beschwerdeantwort indessen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

1.2      Zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO; SG 221.100). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe weder die Vollstreckbarkeit noch die Vollmacht (und „untervollmach“) der Beschwerdegegnerin überprüft (Beschwerde S. 1). Diese Auffassung ist falsch. Die Vorinstanz hat sich mit der Vollstreckbarkeit der Urkundenrolle [...] vom 6. Mai 1994 des Notars [...], [...], in der Schweiz eingehend auseinandergesetzt. Dazu kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz die Befugnis von Rechtsanwalt [...] zur Vertretung der Beschwerdegegnerin anhand der Vollmachten vom 7. Juli 2010 und vom 24. Januar 2013 (Gesuchsbeilagen A und B) bejaht und damit geprüft. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Legitimation der Beschwerdegegnerin „sehr fraglich“ und beim angefochtenen Entscheid keine Rede vom ordre public sei (Beschwerde S. 2), sind haltlos. Die Vorinstanz hat sich auch damit eingehend befasst, wozu auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 5).

Eine Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungslast praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden können und eine gewisse Grosszügigkeit angebracht ist, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss darlegen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.8 vom 6. März 2013 E. 2). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, darzulegen und zu rügen, inwiefern die Würdigungen der Vorinstanz unvollständig oder falsch seien. Insoweit ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung nicht einzutreten.

2.2      Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin drei Stellen aus dem angefochtenen Entscheid auf (Beschwerde S. 2), an denen die Vorinstanz sinngemäss festhält, die Beschwerdeführerin habe weder Einwendungen erhoben noch substantiiert bestritten und sei vollständig unterlegen. Die dazu formulierte Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf unhaltbare und unbegründete Anschuldigungen und Vermutungen, auf die nicht einzugehen und im Entscheid nicht einzutreten ist.

2.3      Auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerde folgen weitere unbegründete Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie betreffen offenbar Ausschnitte aus dem Sachverhalt des hinter dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Kreditvertrags, der anscheinend durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin gekündigt worden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind indessen nicht nachvollziehbar, so dass auch auf diese Rügen nicht einzutreten ist.

3.

Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteikosten können wettgeschlagen werden, da der Beschwerdegegnerin aufgrund des Verzichts auf eine Beschwerdeantwort keine Aufwendungen entstanden sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

            Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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