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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2014 BEZ.2014.14 (AG.2014.145)

25 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·719 mots·~4 min·2

Résumé

Einsetzung des Kindervertreters

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.14

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]  

vertreten […], Rechtsanwältin,

[…]

C_____                                                                                                       Sohn 1

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]  

D_____                                                                                                       Sohn 2

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 28. Januar 2014

betreffend Einsetzung des Kindervertreters

Sachverhalt

Im Rahmen des zwischen den Ehegatten A und B_____ vor Zivilgericht hängigen Scheidungsverfahrens verfügte die Zivilgerichtspräsidentin am 22. Januar 2014 die Einsetzung von Rechtsanwalt […] als Kindsvertreter gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO für die beiden gemeinsamen Söhne der Ehegatten, C_____, geb. am […], und D_____, geb. am […], nachdem sich im Vorfeld dieser Verfügung beide Elternteile nicht gegen die Einsetzung einer Kindsvertretung ausgesprochen hatten. Hingegen erhob die Ehefrau Widerspruch gegen die Person des Kindsvertreters und verlangte stattdessen die Einsetzung von [….] aus Bern. Mit Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Januar 2014 wurde dieser Antrag der Ehefrau abgelehnt und die Einsetzung von […] als Kindsvertreter bestätigt.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 teilte der Ehemann dem Gericht mit, er habe bereits mit früherem Schreiben (Schreiben datiert vom 23. Januar 2014, Postaufgabe nicht nachvollziehbar) darauf hingewiesen, dass er keine Bestellung einer Kindsvertretung wünsche und an dieser „Beschwerde festhalte“, da er nicht bereit sei, die daraus entstehenden Kosten zu tragen. In diesem Schreiben finden sich ausserdem Ausführungen zu Sohn C_____ betreffenden Massnahmen sowie zu vermögensrechtlichen Belangen.

Die Zivilgerichtspräsidentin hat diese Eingabe des Ehemannes mit Verfügung vom 6. Februar 2014 als Beschwerde gegen die Einsetzung des Kindsvertreters zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung der Kindsvertretung wurde verzichtet. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Gericht ordnet in eherechtlichen Verfahren wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Beim Entscheid über die Vertretung oder Nichtvertretung des Kindes nach Art. 299 ZPO handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung des instruierenden Gerichtsmitgliedes (Schweig-hauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 299 ZPO N 32; Steck, in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 299 ZPO N 17).

1.2     

1.2.1   Prozessleitende Verfügungen sind nur ausnahmsweise, nämlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO; Staehelin/ Staehelin/Grollimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz 13 h). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO).

1.2.2   Zur Beschwerde legitimiert ist, wer von der Verfügung betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Schweighauser, a.a.O. Art. 321 N 10). Durch die Anordnung der Kindesvertretung sind die Eltern insoweit beschwert, als dass sie die daraus entstehenden Kosten zu tragen haben und ihre elterliche Sorge in Bezug auf durch das eherechtliche Verfahren zu regelnde Fragen für die Dauer dieses Verfahrens eingeschränkt wird. Sie erleiden jedoch während des Prozesses keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, so dass die Einsetzung einer Kindesvertretung erst mit dem Endurteil angefochten werden kann (Schweighauser, a.a.O. Art. 299 N 35; Rumo-Jungo, in: Das Kind im Familienprozess – erhöhte Präsenz durch neue Rechte, Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess – 6. Symposium zum Familienrecht 2011 [2012], S.23). Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.3      Aus dem dargelegten Grund erwies sich die Beschwerde von Anfang an als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.        

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 200.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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