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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.03.2014 BEZ.2014.13 (AG.2014.180)

7 mars 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,461 mots·~7 min·3

Résumé

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13053299) (BGer 5A_312/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.13

ENTSCHEID

vom 7. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 7. Januar 2014

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. […])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt wurde am 27. September 2013 eine Forderung der B_____(Beschwerdegegnerin) über CHF 33'419.15 gegen A_____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung gesetzt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdegegnerin hin bewilligte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. Januar 2014 die definitive Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl, wobei er das Umbietungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2014 ablehnte.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2014 Beschwerde erhoben. Damit stellt sie im Wesentlichen die Begehren, dass die Zivilgerichtsverhandlung vom 7. Januar 2014 als ungültig zu erklären, die definitive Rechtsöffnung zurückzunehmen und die strittige Angelegenheit im Sinn der Urteilsbegründung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2013 materiell zu überprüfen sei sowie die vom Zivilgericht auferlegten Gerichtskosten zu annullieren seien. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Postaufgabe ihrer Beschwerde am 8. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten, nachdem sie die schriftliche Ausfertigung des begründeten Entscheids am 29. Januar 2014 in Empfang genommen hatte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt vorab die "Ungültigkeitserklärung" der Rechtsöffnungsverhandlung vom 7. Januar 2014. Diesem Begehren liegt folgendes Geschehen zugrunde: Mit Vorladung vom 25. November 2013 lud das Zivilgericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2014. Die Vorladung enthielt auch das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin, wonach ihr in der Betreibung Nr. […] vom 27. September 2013 Rechtsöffnung zu bewilligen sei für eine Forderung von CHF 33'419.15 sowie von CHF 103.– Zahlungsbefehlskosten. Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 ersuchte die gesuchsbeklagte Beschwerdeführerin das Gericht um Verschiebung der Verhandlung. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Am 7. Januar 2014 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an der Vorbereitung des Verfahrens gehindert worden. Das Gericht habe ihr vor der Verhandlung nicht die vollständigen Gesuchsbeilagen zugestellt. Sie habe erst am 6. Januar 2014 Einsicht in die Akten nehmen können und dabei festgestellt, dass die Gesuchsbeilagen wesentlich umfangreicher seien. Hätte sie dies gewusst, hätte sie auf das Rechtsöffnungsgesuch anders reagieren können. Ein einziger Tag sei zu wenig gewesen, um ihre Verteidigungsstrategie anzupassen.

Der Vorrichter räumt im angefochtenen Entscheid ein, dass seitens des Zivilgerichts der Beschwerdeführerin nicht alle Beilagen zugestellt worden seien, welche die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht habe. Jedoch seien ihr diese Unterlagen aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hinlänglich bekannt gewesen. Zudem habe sie alle Unterlagen am Tag vor der Verhandlung noch einsehen können. Schliesslich seien die Mittel, mit welchen sich die Schuldnerin gegen die definitive Rechtsöffnung wehren könne, sehr beschränkt, nämlich auf den Urkundenbeweis von Tilgung oder Stundung und auf das Anrufen der Verjährung. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin eine andere Verteidigungsstrategie hätte wählen können (E. 1 des angefochtenen Entscheids).

Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das summarische Rechtsöffnungsverfahren trotz dessen Dringlichkeit nicht unter Missachtung der Rechte der Gegenpartei durchgeführt werden dürfe. Aus dem Umstand, dass das Zivilgericht ihr die Gesuchsbeilagen nicht vollständig zugestellt habe, habe sie schliessen müssen, dass die ihr zugestellten Unterlagen als Rechtsöffnungstitel ungenügend seien. Dieser Formfehler sei allzu schwerwiegend, als dass die nachfolgende Gerichtsverhandlung akzeptierbar wäre. Das Begehren um Ungültigerklärung der Verhandlung vom 7. Januar 2014 sei deshalb berechtigt (Beschwerde, S. 2 f.).

Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2013 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit Beilagenverzeichnis und den entsprechenden Beilagen eingereicht. Offenbar wurden diese Beilagen der Beschwerdeführerin in der Folge seitens des Zivilgerichts nicht vollständig zugestellt. An der Verhandlung vom 7. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe damals – mit der Verfügung vom 12. November 2013 – nur die Rückforderungsverfügung (der Beschwerdegegnerin) erhalten (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auf jene Verfügung hin hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2013 das "Vorhandensein eines genügenden Rechtsöffnungstitels (Vertrag, Gerichtsurteil)" in Frage gestellt. Offensichtlich habe die Gegenpartei das Sozialversicherungsgerichtsurteil nicht vorgelegt, obwohl ein solches gefällt worden sei (Schreiben vom 21. November 2013, bei den Zivilgerichtsakten). Damit hatte die Beschwerdeführerin bereits gegen Ende November 2013 – also rund 6 Wochen vor der Rechtsöffnungsverhandlung vom 7. Januar 2014 – Kenntnis von den wesentlichen Grundlagen des Rechtsöffnungsgesuchs, nämlich von der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin und vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts. Sodann erhielt die Beschwerdeführerin noch vor der Verhandlung vom 7. Januar 2014 Gelegenheit, Einsicht in alle eingereichten Gesuchsbeilagen zu nehmen. Da – wie der Vorrichter ausführt (E. 1) – die Einwendungen gegen ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beschränkt sind, verblieb der Beschwerdeführerin hinreichend Zeit, um den von vornherein eng begrenzten Rahmen ihrer "Verteidigungsstrategie" festzulegen bzw. anzupassen. Eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte ist demgemäss zu verneinen. Ihr Begehren um Ungültigerklärung der Zivilgerichtsverhandlung ist deshalb abzuweisen.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde auch gegen die Feststellung des Vorrichters, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besagt das Sozialversicherungsgerichtsurteil nur, dass die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Es verpflichte jedoch nicht zu einer Zahlungsleistung (Beschwerde, S. 3).

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger einer Forderung beim Richter definitive Rechtsöffnung (Aufhebung des Rechtsvorschlags) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem auch Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Verwaltungsbehörden im Sinn dieser Bestimmung sind auch private Organisationen, die – wie die Beschwerdegegnerin – im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 102 und 108). Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung setzt zunächst voraus, dass diese Verfügung auf eine bestimmte Geldsumme lautet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 119), was auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 unbestrittenermassen zutrifft (Gesuchsbeilage 2). Wird eine Verfügung auf dem Rechtsmittelweg angefochten, ist es mit Blick auf die Vollstreckbarkeit der Forderung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass der abweisende Beschwerdeentscheid den geschuldeten Betrag im Entscheiddispositiv wiederholt. Im Zusammenspiel von abweisendem Rechtsmittelentscheid und angefochtener Verfügung, welche auf eine bezifferte Geldforderung lautet, besteht ein ausreichender Titel, auf welchen gestützt definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Erforderlich ist einzig noch, dass der betreffende Beschwerdeentscheid eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung enthält (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 137), was vorliegend mit der entsprechenden Bescheinigung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 auf seinem Entscheid vom 10. April 2013 ohne Weiteres zutrifft (Gesuchsbeilage 14). Der Vorrichter hat somit zu Recht darauf erkannt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2012 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.

3.2      Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass die materielle Überprüfung des Sozialversicherungsgerichtsurteils ergeben habe, dass es für sie nicht zwingend notwendig gewesen sei, dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten. Dieses Urteil sei "im Sinne seiner Begründung weiterverarbeitet und umgesetzt" worden (Beschwerde, S. 3). Was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen meint, bleibt unverständlich. Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2013 (Gesuchsbeilage 14) lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, wonach die Beschwerdeführer zu anderem als einer Zahlung in der Höhe von CHF 33'419.15 verpflichtet worden wäre und was sie "umzusetzen" hätte. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend ausführt, dass die Beschwerdegegnerin ihr einen Betrag von CHF 11'538.30 schulde, was an der Verhandlung vom 7. Januar 2014 vor Zivilgericht nicht beachtet worden sei (Beschwerde, S. 3), so hat der Vorrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass als Beweis für eine Tilgung der Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) durch Verrechnung alleine Urkunden gelten können, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2 des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10). In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2013, in welchem sie gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen von insgesamt CHF 44'957.45 stellt (was nach Abzug von deren Forderungen über CHF 33'419.15 einen Restbetrag von CHF 11'538.30 zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt; vgl. Gesuchsbeilage 16). Die Beschwerdeführerin hat indessen nicht durch Urkunden belegt, dass die Beschwerdegegnerin diese Forderung anerkannt hat oder gar durch ein Gericht zu deren Zahlung verurteilt worden wäre. Der Vorrichter hat daher zu Recht eine Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung verneint (E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin unverändert der Meinung ist, dass die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ergangen seien, hätte sie ihre materiellen Einwände im sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht vortragen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden.

4.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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