Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.74
ENTSCHEID
vom 4. März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas Zuber
Parteien
A_____ AG Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. November 2013
betreffend Rechtsöffnung/Anwaltskostenentschädigung
Sachverhalt
Der Zivilgerichtspräsident bewilligte der A_____ AG (Beschwerdeführerin) in der gegen B_____ (Beschwerdegegner) gerichteten Betreibung Nr. 13040690 mit Entscheid vom 20. November 2013 provisorische Rechtsöffnung für CHF 565.85 nebst Zins und Kosten von CHF 53. –. Zudem wurden dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten von CHF 150. – auferlegt. Dieser Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Dispositiv am 27. November 2013 zugestellt, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, falls eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen verlange. Werde jedoch keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids.
Die Beschwerdeführerin liess am 9. Dezember 2013 eine „Kostenbeschwerde“ durch ihren Anwalt beim Appellationsgericht einreichen, mit der sie die Aufhebung des Entscheids vom 20. November 2013 betreffend Entschädigungsfolge und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung von CHF 245.80 beantragte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der im Rahmen eines Verfahrens über die Rechtsöffnung ergangene Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. November 2013 nur hinsichtlich der Kosten. Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO zur Verfügung. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
1.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nach Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Für eine Überprüfung des Entscheids durch die Parteien und die Rechtsmittelinstanz ist jedoch eine schriftliche Begründung unerlässlich. Im diesem Sinne hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen einer schlanken und schnellen Justizverwaltung einerseits und den berechtigten Rechtsschutzinteressen der Parteien andererseits gesucht (Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 239 ZPO N 1). Nach Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, „wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde“. Dieser Antrag ist an das Gericht zu stellen, welches den Entscheid gefällt hat, nicht an die Rechtsmittelinstanz. Erhebt eine Partei demgegenüber unmittelbar nach Eröffnung des unbegründeten Entscheids Berufung oder Beschwerde, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Rechtsmittelinstanz hat die Partei aber darauf hinzuweisen, dass sie zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen hat, sofern die zehntätige Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO noch nicht abgelaufen war (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 20).
1.3 Vorliegend hat der Anwalt der Beschwerdeführerin die Kostenbeschwerde am 9. Dezember 2013 der Post übergeben. Das war am 12. Tag nach der Zustellung und durch das Wochenende verlängerten Frist zur Beantragung einer schriftlichen Urteilsbegründung bei der Vorinstanz. Er konnte daher von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr auf seinen Irrtum hingewiesen werden, da die Frist zum Antrag auf Ausfertigung von schriftlichen Motiven bereits abgelaufen war. Es kommt hinzu, dass Anwälten das Erfordernis eines schriftlichen begründeten Entscheids als Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels bekannt sein muss und sie nicht darauf hingewiesen werden müssen. Auf dieses Erfordernis wurde zudem ausdrücklich mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung im ohne Begründung versandten Entscheid des Zivilgerichts vom 20. November 2013 hingewiesen: „Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides“ (Beilage 1). Damit kann die vorliegende „Kostenbeschwerde“, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Kostenentscheids vom 20. November 2013 beantragt und eigene Anträge zur Kostenfolge stellt, auch nicht in einen sinngemässen Antrag auf Ausfertigung von schriftlichen Entscheidmotiven umgedeutet werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 200. – (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200. –.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Andreas Zuber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. – bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.