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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2014 BEZ.2013.64 (AG.2014.177)

6 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,266 mots·~6 min·2

Résumé

definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 13020529)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.64

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____, Advokat                                                                 Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. September 2013

betreffend definitive Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. 13020529)

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. 13020529 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. April 2013 setzte der ehemalige Rechtsvertreter von A_____, B_____, Advokat, eine Forderung in der Höhe von CHF 10'426.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2010, CHF 150.– Verfahrenskosten betreffend die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht, CHF 1'500.– ordentliche Kosten sowie CHF 4'670.45 ausserordentliche Kosten in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A_____ am 2. Mai 2013 innert Frist Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 stellte der Anwalt beim Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu bewilligen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2013 wurde die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2011 bewilligt und der Beklagte zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.– und zur Entrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.–, zuzüglich CHF 60.– MWST, verpflichtet.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 erhob A_____ beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 3. September 2013 mit den Begehren, die Rechtsöffnung sei abzuweisen und das Zivilgericht sei anzuweisen, eine Revision gemäss Art. 328 ZPO zuzulassen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Einholung einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners verzichtet. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.3      Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Verbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. So geht es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, Art. 327 N 3).

1.4      Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Tatsachenfeststellungen des Rechtsöffnungsrichters als unrichtig mit der Begründung, der Entscheid (wohl ist der Entscheid vom 23. November 2011 betreffend Gutheissung der Forderung des Beschwerdegegners gemeint) sowie der Grundbuchauszug für die von ihm und seiner Ehefrau verkaufte Liegenschaft seien dem Gericht bekannt gewesen. Diese „Tatsachen“ seien in der Verhandlung und in der schriftlichen Begründung jedoch „unterspielt worden“, und diese fehlende Transparenz erhöhe somit nicht die „Rechtsempfindung“. Was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Vielmehr gilt festzuhalten, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts erteilt worden ist. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Soweit er Einwendungen gegen den Entscheid vom 23. November 2011 geltend machen will, mit dem er nicht einverstanden zu sein scheint, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Diese hätte er im Rahmen des damaligen Rechtsmittelverfahrens bezüglich der ursprünglichen Forderung anbringen müssen. Der Umstand, dass auf seine Rechtsmittel sowohl vor Appellations- wie auch vor Bundesgericht nicht eingetreten wurde, ändert an dieser Tatsache nichts. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Entscheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, nachträglich nicht mehr überprüft werden können.

2.2      Ferner rügt der Beschwerdeführer Mutwilligkeit in der vorinstanzlichen Verhandlung. So stelle „die dogmatische Abstellung auf die Position, dass die Parteien für den Inhalt der Verhandlung verantwortlich“ seien, den nicht prozessgeschulten Beschwerdeführer in eine ungleiche Position zum Gericht und dem Beschwerdegegner. In diesem Kontext verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Zivilprozesses. So haben die Parteien im Rahmen der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Der Grundgedanke ist in der Parteiautonomie zu sehen, d.h. es liegt an den Parteien und nicht am Gericht, den Prozessstoff zu sammeln und vorzutragen. Die Einzelheiten der Prozessführung und die Verteilung der Parteirollen im vorinstanzlichen Verfahren haben daher mit Dogmatik ebenso wenig wie mit Mutwilligkeit zu tun, sondern sind gemäss Zivilprozessordnung geltendes Recht.

2.3      Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner. Dieser Umstand verstosse gegen das Prinzip der Gleichheit und sei als zusätzliche Bestrafung zu qualifizieren. Nach den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.h. diese hat die Gerichtskosten zu tragen und der obsiegenden Gegenpartei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Inwieweit der Beschwerdeführer im Zusprechen einer Parteientschädigung eine Ungleichbehandlung sehen will, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Advokaten handelt, ändert an der Kostentragungspflicht gemäss Art. 106 ZPO nichts.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, es sei das Zivilgericht anzuweisen, eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen, mit der Begründung, die Verfehlung des Beschwerdegegners sei klar und seine Bereitwilligkeit, „Rechtsbeugung zu billigen“, könne einem Verbrechen gleichgestellt werden. Bei der Revision handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen prozessrechtlichen Sinne, da es mit einer solchen nicht möglich ist, den Entscheid als solchen als falsch anzufechten. Die Revision ist subsidiärer Natur, und steht nur zur Verfügung, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 328 N 4 f.). Der Revision zugänglich sind rechtskräftige Entscheide. Örtlich und sachlich zuständig für die Revision ist das Gericht, welches zuletzt in der Sache geurteilt hat. Vorliegend steht offensichtlich kein Revisionsverfahren zur Diskussion. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2013, mit welchem für die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdegegners definitive Rechtsöffnung bewilligt worden ist, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf dessen Rechtsbegehren betreffend Anweisung an das Zivilgericht, eine Revision des Entscheides des Zivilgerichts vom 23. November 2011 zuzulassen, kann somit nicht eingetreten werden.

4.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2013 begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also mittellos ist, und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, wenn ihre Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist dabei, ob eine nicht bedürftige Person sich aus Vernunft zu einem Prozess entscheiden würde. Vorliegend müssen die Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich materielle Einwände erhoben hat, welche nicht das Rechtsöffnungsverfahren als solches betreffen und aus diesem Grund von vornherein nicht zu hören sind.

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 106 ZPO die Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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