Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.54
ENTSCHEID
vom 31. März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner , …
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. März 2013
betreffend Mietzinsherabsetzung
Sachverhalt
A_____ (Mieter und Beschwerdeführer) und die B_____ (Vermieterin und Beschwerdegegnerin) haben am 25./27. Januar 1999 einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung an der […]strasse Nr. […] in Basel abgeschlossen. Am 30. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer das Mietobjekt ordentlich per 31. Januar 2013 gekündigt und per Ende Januar 2013 verlassen. Während der Mietdauer hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2007 bei der Liegenschaftsverwaltung unter anderem über die Schliessung der Abfall-Container-Räume sowie die Entfernung der Sitzbänke im Eingangsbereich beschwert und die Hinterlegung des Mietzinses angedroht. Am 14. November 2010 teilte der Beschwerdeführer der Liegenschaftsverwaltung mit, er werde seit längerer Zeit durch undefinierbaren Maschinenlärm gestört. Er könne aber nicht genau sagen, woher der Lärm komme. Die Benutzung des Wohnzimmers sei seit Juni 2010 nur noch beschränkt möglich. Von mutmasslich neuen Mietern in der Wohnung über dem Beschwerdeführer höre er zudem verschiedene Wohngeräusche, weshalb davon auszugehen sei, diese hätten neue Böden verlegt. Der Beschwerdeführer setzte der Verwaltung Frist, um die Mängel zu beheben, und drohte für den gegenteiligen Fall die Hinterlegung des Mietzinses an. Mit Schreiben vom 3. April 2012 forderte der Beschwerdeführer die Erstellung der ausstehenden Heiz-/Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2009 bis 2011, rügte erneut Lärmimmissionen aus der oberhalb gelegenen Wohnung und Maschinenlärm unbekannter Herkunft, setzte der Verwaltung Frist zur Behebung bis 25. April 2012 und drohte wiederum die Hinterlegung der Mietzinse an. Am 28. April 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten und hinterlegte den Mietzins für den Monat Mai 2012. Gegenstand der Verfahren bildeten Mängelansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Lärmimmissionen, die Erstellung der Heiz-/Nebenkostenabrechnungen 2009 bis 2011, die Rückzahlung von Guthaben aus den Perioden 2007 bis 2009 und Ansprüche im Zusammenhang mit der Schliessung der Containerräume, der Entfernung der Sitzbänke und der eingeschränkten Nutzung der Rasenfläche. Am 24. Juli 2012 wurden diese Verfahren in Anwesenheit des Vertreters des dispensierten Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin verhandelt. Die geschlossenen Vergleiche hat der zwischenzeitlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführer widerrufen. Am 8. August 2012 wurden ihm die Klagebewilligungen ausgestellt. Am 17. September 2012 gelangte der nunmehr durch […] vertretene Beschwerdeführer an das Zivilgericht und verlangte insbesondere eine Mietzinsreduktion von 10% des Nettomietzinses wegen Lärms in der oberen Wohnung, 10% wegen undefinierbaren Maschinenlärms, 3% wegen Türenzuschlagens, jeweils seit 23. November 2011, sowie 6% wegen des Entzugs der Bereitstellung von Containern für die Abfallentsorgung, der Entfernung von Sitzbänken und der Sperrung der Rasenflächen ab 16. März 2007. Zudem seien die Guthaben aus Heiz-/Nebenkostenabrechnungen von CHF 875.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2012 zu vergüten und die Vermieterin zu verpflichten, die Abrechnungen jeweils spätestens 6 Monate nach dem Abrechnungsstichtag vorzulegen. Der Beschwerdeführer beantragte weiter die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Nichteintreten und Abschreibung des Verfahrens, eventualiter Abweisung der Klage. Zudem seien die hinterlegten Mietzinse umgehend im vollen Umfang der Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Das Zivilgericht hat am 1. März 2013 entschieden, dass der monatliche Nettomietzins ab 23. November 2010 bis 31. Januar 2013, abzüglich 3 Monate, um 5%, d.h. total um CHF 792.25, reduziert werde. Die Beschwerdegegnerin wurde ferner verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Guthaben aus den Heiz-/Nebenkostenabrechnungen von CHF 861.75 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2012 zu bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer wurde weiter zu einer reduzierten Parteientschädigung verurteilt und seinem Vertreter wurde ein Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Am 16. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch […], an das Appellationsgericht und beantragte mit seiner Beschwerde, es sei Ziffer 3 des Entscheids vom 1. März 2013 aufzuheben und es sei für die Dauer des Mangels „undefinierbarer Maschinenlärm“ eine Reduktion von 10% des Nettomietzinses seit 23. November 2010 vorzusehen. Der Nettomietzins für den Entzug der Bereitstellung von Containern für die Abfallentsorgung, die Entfernung von Sitzbänken und die Sperrung der Rasenflächen sei mit Wirkung ab 16. März 2007 um 6% herabzusetzen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. Am 6. Januar 2014 folgte die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer sei weiter zu einer Sicherheitsleistung zur Deckung der Parteikosten der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 3'000.– zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers bewilligt und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer Parteivertretungskosten begründet abgewiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 308 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2013 handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt vorliegend soweit ersichtlich (vgl. auch unten) unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann. Diese wurde fristgerecht eingereicht.
Zum Entscheid über die Beschwerde ist gemäss § 10 Abs. 2 EG ZPO der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Fraglich ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Beschwerdeanträge zu beziffern sind (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f. S. 619 f. mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013). Auch in Verfahren mit (sozialer) Untersuchungsmaxime, welche nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens betrifft oder die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, ist das auf eine Forderung gerichtete Rechtsbegehren zu beziffern. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich insoweit keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2 S. 621) oder eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid jedoch festgehalten, dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus stehe (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf Rechtsmittel „mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid“ ergebe, was der Rechtsmittelkläger „in der Sache verlange oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen“ (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 36, 38).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Ziff. 3 des Entscheids vom 1. März 2013 (V.2012.1411) aufzuheben.
2. Es sei für die Dauer des Mangels („undefinierbarer Maschinenlärm“) eine Reduktion (Entschädigung) von 10% des Nettomietzinses seit 23.11.2010 vorzusehen.
3. Es sei der Nettomietzins für den Entzug der Bereitstellung von Containern für die Abfallentsorgung, die Entfernung von Sitzbänken und die Sperrung der Rasenflächen mit Wirkung ab 16.03.2007 um 6% herabzusetzen.
4. …
5. …“
Mit seinen Rechtsbegehren beziffert der Beschwerdeführer die Begehren um Bezahlung einer Mietzinsreduktion nicht. Auch in der Begründung der Beschwerde, welche vom Gericht zur Auslegung unklarer oder unvollständiger Rechtsbegehren herangezogen werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 62 S. 622), äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Höhe beziehungsweise zur Bezifferung seiner Forderung. So führt er auf S. 7 aus: „Dem Kläger ist daher aus den dargelegten Gründen die mit Rechtsbegehren 2 für die Dauer des Mangels geforderte Reduktion (Entschädigung) von 10% des Nettomietzinses seit 23. November 2010 zu gewähren“. Zur Höhe der Reduktion, zu den notwendigen Berechnungsparametern und zur Dauer der verlangten Mietzinsreduktion äussert er sich nicht. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf die „Kopie Klage mit Beilagen“, Klagebeilage 6, den angefochtenen Entscheid und die Verfahrensakten. Ebenso verfährt er auf S. 8 der Beschwerde betreffend Rechtsbegehren 3. Pauschale Verweise auf Beilagen genügen indes für eine Bezifferung nach ständiger Rechtsprechung im zweitinstanzlichen Verfahren auch unter der Schweizerischen ZPO und der sozialen Untersuchungsmaxime nicht, da diese die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast entbindet: Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das Beweismittel angerufen hat, herleiten liesse (Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 247 N 34; BGer 4A_32/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1; BGer 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2). So muss es auch nicht die für die Bezifferung einer Forderung notwendigen Grundlagen und Beweise herausfiltern. Vielmehr wären in der Begründung die Rechnungsgrundlagen zu substantiieren und zu beweisen und immerhin dort eine bezifferte Forderung geltend zu machen gewesen.
Wenn zusätzlich zur Beschwerdeschrift des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids konsultiert wird, kann diesem zwar entnommen werden, dass der Nettomietzins (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) CHF 682.– betragen hat. Damit wäre es – abgesehen von der Frage, ob dieser Mietzins für die ganze reklamierte Periode gegolten hat – immerhin an sich möglich gewesen, eine Mietzinsreduktion pro Monat zu beziffern. Konsultiert man zusätzlich auch noch den Entscheidtext, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar während des Verfahrens aus seiner Wohnung ausgezogen ist. Somit wäre es dem Beschwerdeführer erst recht möglich gewesen, die gesamte Forderung vollständig zu beziffern. Er hat dies jedoch wie ausgeführt nicht getan. Dies nachzuholen und die Forderungen darüber hinaus im Einzelnen auszurechnen ist, wie dargelegt, jedoch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz. Liegen damit nach wie vor unbezifferte Rechtsbegehren vor, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch den Instruktionsrichter bewilligt. Entsprechend gehen die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'100.– (vgl. § 11 Ziff. 6.1 GebV) zu Lasten des Staates. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die eingereichte Honorarnote basiert auf dem Aufwand anstatt auf dem Streitwert (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes und angefochtener Entscheid E. 9.2). Die Vorinstanz ist von einem Grundhonorar von CHF 1'680.– ausgegangen. Im Beschwerdeverfahren wurde der Prozess schriftlich geführt, womit von einem Zuschlag von 50% auszugehen ist (§ 4 Abs. 2 HO), wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 2 HO). Die Honorare der Advokaten werden somit auf CHF 1'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festgelegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'100.– gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, […] wird ein Honorar von CHF 1'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.