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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2014 BEZ.2013.35 (AG.2014.126)

11 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,640 mots·~13 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.34

BEZ.2013.35

ENTSCHEID

vom 11. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Oliver Steiner

und Gerichtsschreibein lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[…]

vertreten durch […], Fürsprecher und Notar,

[…]

B_____                                                                                Beschwerdeführer 2

[…]

vertreten durch […], Fürsprecher und Notar

[…]

gegen

C_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 1. Februar 2013

betreffend Forderung in den Betreibungen […] und Nr. […] Oberland / Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht

Sachverhalt

Der Rechtsanwalt C_____ vertrat die Ehegatten A_____ und B_____ in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Entscheid des EGMR vom 9. November 2010 hiess dieser die Beschwerde der Ehegatten in der Hauptsache gut und sprach ihnen einen Teil der unter dem Titel der „gerechten Entschädigung“ gemäss Art. 41 EMRK geforderten Entschädigung zu, nicht aber die auch unter diesem Titel geltend gemachten Parteivertretungskosten für die Führung des Prozesses vor dem EGMR. Nachdem diese Kosten auch nicht im darauffolgenden Revisionsverfahren vor Bundesgericht eingeholt werden konnten, stellte C_____ den Ehegatten Rechnung über den Betrag von CHF 4'870.50, zuzüglich Zinsen. Einen Betrag von CHF 3'698.– an die Kosten der Vertretung im Prozess vor dem EGMR hatten die Ehegatten bereits im Vorfeld des Entscheids des EGMR an den Anwalt bezahlt.

Mit Klage vom 5. Juli 2012 beantragte C_____ dem Zivilgericht, es seien die beklagten Ehegatten in solidarischer Verbindung zur Bezahlung von CHF 4'870.50, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Oktober 2011, sowie der Kosten der in der Sache eingeleiteten Betreibung von CHF 146.– für Zahlungsbefehle an ihn zu verurteilen. Ebenso seien die Rechtsvorschläge in den betreffenden Betreibungen aufzuheben.

Mit Klage vom 8. August 2012 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht, es sei eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch C_____ festzustellen. Dieser sei ausserdem zu verpflichten, den daraus entstandenen Schaden in der Höhe der ihnen nicht zugesprochenen Entschädigung wieder gut zu machen, namentlich die bereits getätigte Zahlung in der Höhe von CHF 3'698.–, zuzüglich Zins seit dem 15. Dezember 2011, zurück zu erstatten, sowie von weiteren Forderungen Abstand zu nehmen und den Betrag von CHF 145.– für die im Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten zu bezahlen. Die in der Sache eingeleiteten Betreibungen seien zu löschen. Ausserdem seien allfällige Klagen des C_____ in der nämlichen Sache mit der ihrigen zusammen zu führen.

Die Instruktionsrichterin verfügte die zeitgleiche Behandlung der vorgenannten Klagen und setzte den Parteien je Frist zur Stellungnahme zur Klage der jeweiligen Gegenseite. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergingen am 1. Februar 2013 in der zusammenhängenden Angelegenheit zwei Urteile der Zivilgerichtspräsidentin. Im einen Urteil (Verfahrensnr. V.2012.976) wurden die Ehegatten in solidarischer Verbindung verpflichtet, C_____ CHF 4'870.50, nebst 5% Zins seit dem 6. Oktober 2011, sowie CHF 146.– für der Kosten der Zahlungsbefehle zu leisten und es wurden die Rechtsvorschläge im genannten Umfang beseitigt. Ausserdem wurden die Ehegatten in solidarischer Verbindung zur Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des Schlichtungsverfahrens und einer Parteientschädigung verpflichtet. Im anderen Urteil (Verfahrensnr. V.2012.1181) wurde die Klage der Ehegatten abgewiesen und wurden sie ebenfalls zur Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des Schlichtungsverfahrens und einer Parteientschädigung verurteilt.

Gegen diese beiden Entscheide haben die Ehegatten (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragen im ersten Verfahren (Verfahrensnr. V.2012.976, vor Appellationsgericht Verfahrensnr. BEZ.2013.34) die Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils und Abweisung der „klägerischen/beschwerdegegnerischen“ Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und im zweiten Verfahren (Verfahrensnr. V.2012.1181, vor Appellationsgericht Verfahrensnr. BEZ.2013.35) die Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils und die Verurteilung von C_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Zahlung von CHF 3'698.–, zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Dezember 2011, sowie CHF 145.– für Betreibungskosten an die Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Beschwerdegegner wurde in beiden Verfahren je Frist gesetzt zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, was er mit je einer Eingabe pro Verfahren getan hat. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort an die Beschwerdeführer reichten diese unaufgefordert je eine Replik pro Verfahren ein.

Über die beiden Verfahren wird mit einem sämtliche Anträge behandelnden Urteil entschieden. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die sachliche Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt sich aus § 10 Abs. 2 EG ZPO. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2      Als Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghau+s/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 320 ZPO N 4 – 6). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

1.3      Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1      Hintergrund der vorliegend zu beurteilenden Beschwerden ist zusammengefasst der Vorwurf der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, ihnen seien die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor dem EGMR nicht erstattet worden, weil der Beschwerdegegner in Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht seine Aufwendungen gegenüber dem EGMR nicht genügend belegt habe. Hätte er beim EGMR nicht nur eine Honorarnote, auf welcher die Anzahl der von ihm für das Verfahren aufgewendeten Stunden und der geforderte Stundenansatz sowie die Kosten für Auslagen (Kopien, Telefonate, Porti und Übersetzung) aufgelistet war, sondern auch noch eine Deservitenkarte (time sheet) eingereicht, wären ihnen diese Kosten unter dem Titel der gerechten Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK zugesprochen worden. Damit sei ihnen aus unsorgfältiger Auftragserledigung ein Schaden in der Höhe eben dieser Kosten entstanden. Der Beschwerdegegner habe für diesen Schaden einzustehen und deshalb von einer Honorarforderung für das Verfahren vor dem EGMR abzusehen bzw. den bereits bezahlten Anteil der Honorarforderung zurück zu erstatten. Zudem hätten sie seitens des Beschwerdegegners im Verlaufe des Verfahrens umfassender dokumentiert werden müssen, so dass sie Kenntnis über die von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen gehabt hätten und sie korrigierend hätten einwirken können. Damit sei ihnen dieser Schaden auch aufgrund der Verletzung einer Informationspflicht entstanden. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass ihm in keiner Weise vorzuwerfen sei, die Deservitenkarte nicht eingereicht zu haben, und es im Übrigen auch keineswegs sicher sei, dass den Beschwerdegegnern, hätte er dies getan, auch tatsächlich eine Entschädigung für seine Aufwendungen für deren Vertretung vor dem EGMR zugesprochen worden wäre.

2.2      Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen erwogen, es sei zu ermitteln, ob der Beschwerdegegner hätte wissen müssen, dass er zur Belegung seiner Honorarforderung eine Deservitenkarte beim EGMR einzureichen habe. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Gerichtsreglements des EGMR („rules of court“, publiziert auf der homepage des EMGR: www.echr.coe.int, nachfolgend: Gerichtsreglement EGMR) müssten Kläger die unter dem Titel der Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK geltend gemachten Leistungen beziffern, nach Rubriken aufteilen und mit sachdienlichen Unterlagen belegen. Gemäss Ziff. 21 der „Praktischen Anleitungen/Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung“ des EGMR (nachfolgend: Anleitungen EGMR) verlange der Gerichtshof für die Zusprechung von Entschädigungsforderungen Belege wie Honorarnoten und detaillierte Rechnungen. Diese müssten ausreichend detailliert sein, um dem Gerichtshof einen Entscheid darüber zu ermöglichen, ob die Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit der festgestellten Konventionsverletzung stehen, der Antragssteller tatsächlich zur Kostentragung verpflichtet ist und die Kosten und Auslagen notwendig und angemessen sind (Art. 17 bis 20 Anleitungen EGMR). In dem die Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des EGMR vom 10. November 2010 habe der Gerichtshof ausserdem auf zwei im Zusammenhang mit der Abweisung einer Honorarforderung einschlägige EGMR-Entscheide verwiesen (Entscheid des EGMR Iatridis ./. Griechenland vom 19. Oktober 2000, application no. 31107/96 und Entscheid des EGMR Van de Hurk ./. Niederlande vom 19. April 1994, applica-tion no. 16034/90). Die Zivilgerichtspräsidentin kam zum Schluss, dass weder den einschlägigen Gesetzen noch den beiden genannten Entscheiden zu entnehmen sei, dass der Beschwerdegegner zusätzlich zur Honorarnote eine Deservitenkarte hätte einreichen müssen. Im Gegenteil ginge aus dem erstgenannten Entscheid hervor, dass eine Honorarnote, welche Zeitaufwand und Stundenansatz ausweise, für die Belegung der Honorarforderung genüge, und verweise der zweitgenannte Entscheid einzig auf den Umstand, dass einverlangte Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Konventionsverletzung stehen müssten, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Deshalb habe der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem EGMR nicht wissen müssen, dass bei Geltendmachung der Vertretungskosten vor EGMR zusätzlich eine Deservitenkarte einzureichen sei. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die von ihm dafür eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen, weshalb er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe. Aus denselben Gründen wäre den Beschwerdeführern das Nichteinreichen der Deservitenkarte ebenfalls nicht als unzulänglich aufgefallen, weshalb eine umfassendere Information betreffend die beim EGMR eingereichten Beilagen kein anderes Resultat erbracht hätte. Damit sei auch aufgrund von Verletzungen der vertraglichen Informationspflicht kein Schaden entstanden. Angebliche Gründe zur Reduktion der Honorarforderung seien nicht substantiiert. Die vom Beschwerdegegner geforderte Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen vor dem EGMR sei im Übrigen angemessen.

3.        

3.1      Im Beschwerdeverfahren lassen die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zwar korrekt festgestellt, aber rechtlich falsch gewürdigt. Ziff. 21 der Anleitungen EGMR verlange „aufgeschlüsselte Honorarforderungen und Rechnungen“, die „ausreichend detailliert“ seien. Zentral sei die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz im Verfahren vor dem EGMR vom 21. Dezember 2007. Darin verweise dieses explizit auf den Umstand, dass die Eingabe der Beschwerdeführer an den EGMR betreffend die vorliegend streitige Honorarforderung nicht genüge, da die mit den angegebenen Stunden korrespondierenden Tätigkeiten nicht deklariert worden seien. Aufgrund dieser Angaben und Ausführungen hätte der Beschwerdegegner klarerweise erkennen müssen, dass die eingereichten Unterlagen zur Geltendmachung der Honorarforderung nicht ausreichen, weshalb er zumindest eine Deservitenkarte hätte nachreichen müssen. Es sei eine sorgfaltswidrige Nachlässigkeit seitens des Beschwerdegegners, diese klaren Hinweise unbeachtet zu lassen. Nachdem den Beschwerdegegner an dieser relevanten Sorgfaltspflichtverletzung ein Verschulden treffe, führe dies zum Wegfall seiner Honorarforderung, weshalb sein Begehren um Zahlung der Restschuld abzuweisen und das Begehren der Beschwerdeführer um Rückzahlung ihrer Teilzahlung gutzuheissen sei. Die Honorarforderung entspreche dem den Beschwerdeführern aus Vertragsverletzung entstandenen Schaden.

3.2      Anspruchsgrundlage für die vertragliche Haftung eines Anwalts bildet Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 OR. Im Vordergrund steht beim Anwaltsauftrag die nichtgehörige Vertragserfüllung durch unsorgfältiges Verhalten, da in aller Regel kein bestimmter Erfolg sondern ein sorgfältiges, auf das Erreichen des Vertragszwecks ausgerichtetes Vorgehen geschuldet ist. Um eine Haftung zu begründen, bedarf es – nebst der Vertragsverletzung – des Eintritts eines Schadens, wobei dieser durch die Vertragsverletzung adäquat kausal verursacht sein muss. Um seine Vertragspflicht nicht zu verletzen, hat ein Anwalt nach den allgemein anerkannten und praktizierten Regeln seines Berufs vorzugehen. Verletzen kann er nebst seiner vertraglichen Hauptpflicht auch vertragliche Nebenpflichten, wie bspw. die Informations- und Auskunftspflicht (Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 4 N 1280 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Honorarforderung für die Vertretung der Beschwerdeführer in Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflicht ungenügend belegt vorgetragen hat. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Appellationsgericht mit voller Kognition überprüft werden kann.

3.3     

3.3.1   Grundsätzlich ist dazu auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Voristanz zu verweisen, welche einzig ergänzt werden können. So ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdegegner unter dem Titel der Geltendmachung einer „gerechten Entschädigung“ gemäss Art. 41 EMRK nicht nur seine Honorarforderung geltend zu machen, sondern auch sämtliche im vorgehenden innerstaatlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten im Total von CHF 5'870.– einzufordern hatte. Zudem beantragte er unter diesem Titel auch einen Betrag von EUR 10'000.– als finanzielle Wiedergutmachung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden. Soweit nun Art. 60 Abs. 2 Gerichtsregelement EGMR verlangt, die gestützt auf Art. 41 EMRK geltend gemachte Entschädigung sei zu beziffern, nach Rubriken aufzuteilen und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen und gemäss Ziff. 21 Anleitungen  EGMR Honorarnoten und detaillierte Rechnungen einverlangt werden, sind diese Vorgaben auch mit Blick auf die Gesamtforderung und nicht nur auf die einzelnen Posten zu verstehen. Der Beschwerdegegner hat die Entschädigungsforderung nämlich sehr wohl nach Rubriken aufgeteilt, namentlich in die Rubriken: innerstaatliche Verfahrenskosten (unterteilt in die einzelnen Instanzen), Anwaltshonorar für das Verfahren vor dem EGMR und Ersatz für immateriellen Schaden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind weder dem Gerichtsreglement noch den Anleitungen konkrete Angaben zu entnehmen, welche Belege im Einzelnen den Anforderungen an eine Entschädigungszusprechung genügen. Die Einreichung einer Deservitenkarte resp. eines timesheets zur detaillierten Belegung und insbesondere inhaltlichen Offenlegung des anwaltlichen Aufwands wird nirgends ausdrücklich verlangt. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die dem Gerichtsreglement EGMR und den Anleitungen EGMR zu entnehmenden Anweisungen betreffend die Geltendmachung der Entschädigung befolgt hat.

3.3.2   Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, zentral für die Beurteilung der notwendigen anwaltlichen Sorgfalt im vorliegenden Fall sei die Tatsache, dass in der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 21. Dezember 2007 an den EGMR darauf verwiesen werde, die Eingabe betreffend die vorliegend streitige Honorarforderung genüge den Anforderungen an einen Entschädigungsantrags nicht, da die mit den angegebenen Stunden korrespondierenden Tätigkeiten nicht deklariert worden seien, sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Stellungnahme einer Gegenpartei handelt. Damit liegt es in der Natur der vom Bund vertretenen Interessen, auf eine Abweisung der Forderungen der Gegenseite hinzuwirken. Nicht das Bundesamt für Justiz hat zu entscheiden, welche Anforderungen an die Belegung der Entschädigung nach Art. 41 EMRK gegenüber dem EGMR zu stellen sind, sondern einzig der EGMR selbst. Somit ist die vom Bund vertretene Meinung für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang aufzuwendenden Sorgfalt nicht ausschlaggebend. Letztlich vermag das Bundesamt für Justiz im genannten Schreiben auch keine Quellenangabe zum vertretenen Standpunkt anzugeben oder auf entsprechende Rechtsprechung zu verweisen.

3.3.3   Der Entscheid des EGMR vom 9. November 2010 erscheint sodann insofern widersprüchlich, als dass in der Begründung betreffend die Abweisung der geforderten Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen einerseits auf die vorgenannten Behauptungen des Bundesamtes für Justiz und andererseits auf bisherige Rechtsprechung des EGMR, welcher eben gerade nicht zu entnehmen ist, dass die vom Beschwerdegegner eingereichten Angaben nicht ausreichend sind, verwiesen wird (Ziff. 59 ff. des Entscheids des EGMR vom 9. November 2010). Da der Beschwerdegegner die in den zitierten Entscheiden geforderten Angaben zur Belegung von Honorarforderungen erfüllte, bleibt unklar, weshalb gleichwohl eine Abweisung dieser Entschädigungsforderung aufgrund ungenügender Belege erfolgte.

3.3.4   Erstaunlich ist die vollständige Abweisung der Entschädigungsforderungen für anwaltliche Aufwendungen auch, weil dem EGMR tatsächlich mehr vorlag als die Honorarnote. Mit der eingereichten Rechtsschrift in der Sache sowie der dazugehörigen Korrespondenz hatte der EGMR nämlich zumindest in einen Teil der anwaltlichen Aufwendungen direkten Einblick und war somit durchaus in der Lage, die Angemessenheit und Notwendigkeit des diesbezüglich von ihm betriebenen Aufwands in einem umfassenderen Ausmass als bei alleinigem Vorliegen einer Honorarnote zu beurteilen. Ausschlaggebend sind dabei immer der Umfang, die Dauer und die Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens (Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Auflage 2009, Art. 41 EMRK N 94) und damit Parameter, die dem EGMR bekannt waren. Anzunehmen ist auch, dass das Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 beantragte, eventualiter sei die Honorarforderung auf pauschal CHF 2'000.– zu kürzen, weil ein tatsächliches Tätigwerden des Anwalts und dadurch entstehende Kosten vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen sind. Jedenfalls hätte eine Anwendung des Art. 60 Abs. 2 Gerichtsreglements auch eine Kürzung der Forderung zugelassen.

3.3.5   Damit ist entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners dem Entscheid des EGMR nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen, weshalb die geforderte Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen vollumfänglich abgewiesen wurde. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in Bezug auf die durch das Verfahren vor EGMR entstandenen Kosten – anders als in der Schweiz üblich – nicht uneingeschränkt nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens sondern nach freiem Ermessen entscheidet (Peukert, a.a.O., Art. 41 EMRK N 85). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern vom EGMR eine Genugtuung für immateriellen Schaden von EUR 10'000.– zugesprochen wurde, worin möglicherweise eine genügende Entschädigung für die erlittene Konventionsverletzung zu sehen ist. 

3.4      Entsprechend diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der Beschwerdegegner trotz Nichteinreichung einer Deservitenkarte nicht an der notwendigen Sorgfalt bei der Ausführung seines anwaltlichen Auftrags hat mangeln lassen. Zudem ist nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass das Einreichen einer Deservitenkarte zur Gutheissung der geltend gemachten Anwaltskosten geführt hätte, weshalb auch die adäquate Kausalität zwischen dem vorgeworfenen Handeln und dem vermeintlichen Schaden zu verneinen ist. Damit ist auch dargetan, dass der Beschwerdegegner keine Nebenpflichten aus Vertrag verletzt hat. Betreffend die Höhe und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Honorarnote ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Damit sind die Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen und beide Urteile der Vorinstanz in der Sache zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 GebV). Zusätzlich haben sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist auf CHF 1'200.– festzusetzen. Eine im Beschwerdeverfahren übliche Reduktion rechtfertigt sich vorliegend nicht, da der Beschwerdegegner zwei Rechtsschriften zu verfassen hatte (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerden gegen die Entscheide der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2013 (Verfahrensnummern V.2012.976 und V.2012.1181) werden abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer 1 und 2 tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten von CHF 1'000.–.

            Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben dem Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 1'200.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.