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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2014 BEZ.2013.25 (AG.2014.149)

25 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,200 mots·~6 min·2

Résumé

Höhe des Unterhaltsbeitrages

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.25

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 25. Februar 2013

betreffend Höhe des Unterhaltsbeitrages

Sachverhalt

Mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. Februar 2013 wurde A_____ verpflichtet, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, B_____, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– für die Dauer der Monate März bis und mit August 2013 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr der Kostenerlass zu gewähren sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

Erwägungen

1.

1.1.     Zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift innert der für summarische Verfahren geltenden zehntägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht, nachdem er ebenfalls rechtzeitig um Erhalt eines begründeten Entscheids ersucht hatte (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids am 7. Mai 2013, Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2013).

1.2      Nicht rechtzeitig erfolgte indessen die Beschwerdeantwort, welche gemäss der gesetzlichen Frist von Art. 322 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen nach Zustellung der Beschwerde zu erfolgen hat. Nachdem die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 zugestellt wurde, hatte sie ihre Vernehmlassung in der Sache bis spätestens 3. Juni 2013 der Schweizerischen Post zu übergeben oder dem Gericht direkt zukommen zu lassen. Ihre Eingabe vom 6. Juni 2013 ist damit verspätet und aus dem Recht zu weisen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Juni 2013).

1.3

1.3.1   Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen das geschriebene wie auch gegen ungeschriebenes Recht. Darunter fällt sowohl das materielle Recht wie auch das Verfahrensrecht. Für Rechtsfragen steht der Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu. Allerdings muss die gerügte Rechtswidrigkeit für die betreffende Partei einen Rechtsnachteil zur Folge haben, ansonsten sie kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung hat (zum Ganzen: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz 33 f.; Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 320 ZPO N 3 f.). Demgegenüber ist die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Beschwerdegrunds der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts enger gefasst. Gerügt werden kann nur eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. "Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" ist gleichzusetzen mit willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 Rz 35 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 5). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn bei freier Überprüfung des fraglichen Entscheids eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, namentlich zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Willkürlichkeit eines Entscheides setzt überdies voraus, dass nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 ff. E. 2.1 S. 9, 127 I 54 ff. E. 2b S. 56 und 125 I 166 ff. E. 2a S. 168 m.w.H.).

1.3.2   Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Um der Begründungspflicht einer Berufung (Art. 308 ff.) zu genügen, hat der Berufungskläger gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufzuzeigen, weshalb er die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft erachtet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2) Ob und inwiefern an die formellen Begründungsanforderungen einer Beschwerde strengere Massstäbe anzusetzen sind als an diejenigen einer Berufung, ist in der Lehre umstritten. Während ein Teil der Lehre sich für eine in dieser Hinsicht gleichartige Beurteilung ausspricht, gehen andere Lehrmeinungen davon aus, dass ein Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift darzulegen habe, auf welchen Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich berufe und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide. Darüber hinaus müsse er die Anträge stellen, die sich aus seinen Rügen ergäben. Das Bundesgericht hat die Frage nach den Anforderungen an die Beschwerdebegründung bislang offen gelassen, nachdem es in dem ihm vorgetragenen Fall feststellen konnte, dass die Begründung auch nicht den Anforderungen an eine Berufung genüge (BGer a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). Das Appellationsgericht, welches bislang davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei einen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen hat, mildert diese Anforderung bei Laienschriften insofern ab, als dass diese ausreichend seien „solange die Vorbringen sinngemäss Rückschlüsse auf die gesetzlichen Beschwerdegründe erlauben“ (AGE BE.2011.62 vom 9. Dezember 2011 E. 1.3, BEZ.2012.37 vom 9. Januar 2013 E. 2).

1.3.3   Der Beschwerdeführer stellt kein konkretes Rechtsbegehren und richtet seine Beschwerde „gegen die schriftliche Entscheidbegründung“. Sinngemäss ist seinen Ausführungen gleichwohl zu entnehmen, dass er um eine Aufhebung der Pflicht zur Zahlung eines zeitlich auf sechs Monate beschränkten Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 600.– ersucht. Er sei finanziell nicht in der Lage, diesen zu leisten, nachdem er lediglich über ein monatliches Einkommen von CHF 2'189.– verfüge und das „Pensionskassengeld aufgebraucht“ sei. Damit setzt er sich in soweit mit dem vor-instanzlichen Urteil auseinander, als dass er behauptet, entgegen den dortigen Feststellungen könne er den zeitlich befristeten Unterhaltsbeitrag nicht aus seinem Vermögen begleichen. Indessen führt er noch nicht einmal sinngemäss aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht (qualifiziert) unrichtig festgestellt. Vielmehr untermauert er seine Behauptung mit einem Bankauszug der Aargauer Bank datiert vom 8. Mai 2013, welcher ein Guthaben von CHF 6'957.18 ausweist. Abgesehen davon, dass Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.), ist damit offensichtlich nicht dargetan, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend seine finanzielle Situation willkürlich festgestellt haben soll. Aufgrund der der Vorinstanz vorliegenden Belegen durfte diese im Gegenteil von einem höheren Vermögen des Beschwerdeführers ausgehen, nachdem ihr bekannt gemacht wurde, dass diesem sein Pensionskassenguthaben von rund CHF 200'000.– ausbezahlt worden sei, er davon ein Haus in Brasilien für ca. CHF 90'000.– gekauft habe und gemäss der eingereichten Steuererklärung 2011 über Bankguthaben und Wertschriften von CHF 15'340.– verfügte. Inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht verletzt haben soll, ist der Beschwerdeschrift schon gar nicht zu entnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch noch nicht einmal dargelegt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels genügender Begründung nicht einzutreten (BEZ.2012.37 vom 9. Januar 2013 E. 2).

2.        

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 220.– (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) zu entrichten, womit ein ca. einstündiger Aufwand abgegolten wird. Soweit mit Erstellung der Beschwerdeantwort ein über die Kenntnisnahme der Beschwerde und Zustellung des Beschwerdeentscheids hinausgehender Aufwand entstanden ist, ist auf deren verspätete Eingabe zu verweisen (vgl. oben Ziff. 1.2), weshalb dieser Aufwand nicht zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive Auslagen).

            Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 220.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 17.60, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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