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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2012 BEZ.2012.90 (AG.2013.953)

3 décembre 2012·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,531 mots·~8 min·4

Résumé

Abweisung der Beschwerde

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2012.90

ENTSCHEID

vom 3. Dezember 2012

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

X._____                                                                                   Beschwerdeführer

gegen

A._____                                                                          Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Intrum Justitia AG,

Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach

B._____                                                                          Beschwerdegegnerin 2

C._____                                                                          Beschwerdegegnerin 3

4410 Liestal

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal

D._____                                                                          Beschwerdegegnerin 4

E._____                                                                             Beschwerdegegner 5

F._____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

G._____                                                                          Beschwerdegegnerin 7

H.____                                                                            Beschwerdegegnerin 8

I._____                                                                            Beschwerdegegnerin 9

vertreten durch Billag AG,

Av. de Tivoli 3, 1701 Fribourg

J._____                                                                        Beschwerdegegnerin 10

K._____                                                                          Beschwerdegegner 11

L._____                                                                        Beschwerdegegnerin 12

vertreten durch Abt. Inkasso Creditreform Egeli Basel AG, Münchensteinerstrasse 127, 4002 Basel

M._____                                                                          Beschwerdegegner 13

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 25. September 2012

betreffend Abweisung der Beschwerde

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 verlangte X._____ im Rahmen einer gegen ihn laufenden Lohnpfändung vom Betreibungsamt Basel-Sadt die Ausgleichung des Existenzminimums für insgesamt 10 Positionen im Umfang von total CHF 1'819.95. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 liess das Betreibungsamt in 4 Positionen die Ausgleichung im Betrag von insgesamt CHF 656.05 zu und wies im Übrigen das Ersuchen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. September 2012 ab.

Hiergegen hat X._____ am 8. November 2012 beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, seinem Antrag "auf kompletten Ausgleich der geforderten Summe analog Eingabe vom 4.7.2012 … innert nützlicher Frist stattzugeben". Mit als "Replik" bezeichnete Eingabe vom 28. November 2012 hat X._____ neue Anträge gestellt. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Standpunkte der Parteien sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie hier von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

1.2      Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinanderzuhalten. Nur erstere unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (dazu Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, hrsg. v. Staehelin et al., 2. A., Basel 2010, Art. 17 N 9 ff.).

1.3      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

1.4      Der Beschwerdeführer hat mit – unaufgefordert eingereichter – Eingabe vom 28. November 2012 (als "Replik" bezeichnet, obschon gar keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, auf die seinerseits repliziert werden könnte) neue Anträge gestellt (namentlich auf Ausgleichung des Zinsverlustes "aus der aufschiebenden Wirkung seitens Betreibungs-, bzw. Pfändungsamt"). Diese Anträge sind längst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) gestellt worden. Infolge Verspätung kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen beziehen sich diese Anträge auf Anliegen des Beschwerdeführers, die gar nicht Gegenstand seiner Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde waren (vgl. Beschwerde vom 4. Juli 2012). Da eine Ausweitung des Streitsgegenstands vor der oberen Aufsichtsbehörde unzulässig ist, könnte auf diese neuen Anträge auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres abweisenden Entscheids zunächst auf die Bestimmung von Abschnitt II Ziff. 8 der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November 2009 hingewiesen, wonach der Schuldner aufgrund bestimmter ihm während der Dauer der Lohnpfändung erwachsender Auslagen eine Änderung der Lohnpfändung beantragen könne. Berücksichtigt werden könnten nur die während dieser Zeit anfallenden Auslagen, wobei massgebend der Zeitpunkt der Rechnungstellung und nicht der Zahlung durch den Schuldner sei (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass es vorliegend zwei sich überlappende Lohnpfändungsperioden gegeben habe, zum Einen die Pfändungsgruppe 1100626 vom 18. Januar 2011 bis 18. Januar 2012, zum Anderen die Pfändungsgruppe 1105288 vom 16. Mai 2011 bis 16. Mai 2012. Die abgelehnten Positionen seien alle in die Lohnpfändungsperiode der erstgenannten Gruppe gefallen. Diese sei am 23. Februar 2012 abgerechnet worden. Die Betreffnisse und Verlustscheine seien am 14. März 2012 spediert worden, womit die 10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung längst abgelaufen sei. Ausserdem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die betreffenden Auslagen nicht früher geltend gemacht habe (E. 3).

2.2      Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, dass es unerheblich sei, dass es zwei Lohnpfändungsperioden gegeben habe, die sich überlappt hätten. Aufgrund der nicht unterbrochenen Pfändungen müsse die Sache im Gesamtkontext betrachtet werden. Deshalb seien die gesamten geltend gemachten Posten rechtzeitig angemeldet worden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, wann er ausserordentliche Auslagen gegenüber dem Betreibungsamt geltend machen will, solange dies während der Dauer der Lohnpfändung (oder längstens bis zur Verteilung des Pfändungsbetreffnisses) geschieht. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn während einer laufenden Lohnpfändung aufgrund neuer Pfändungsbegehren eine weitere Lohnpfändung angeordnet wird. Könnte der Schuldner mit der Geltendmachung ausserordentlicher Auslagen, die noch während der ersten Lohnpfändung angefallen sind, bis nach deren Abschluss zuwarten, würde im Ergebnis das Pfändungssubstrat der zweiten Pfändungsgruppe zu Gunsten desjenigen der ersten Gruppe geschmälert. Der Schuldner hätte es durch die Wahl des Zeitpunkts, in welchem er seine Ausgabenbelege einreicht, in der Hand zu bestimmen, welche Gläubigergruppe eine Schmälerung des Pfändungserlöses hinzunehmen hat. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn die Gläubiger der ersten Gruppe wie vorliegend nicht vollständig befriedigt werden und dementsprechend Verlustscheine erhalten. Im Übrigen würde sich gerade bei höheren Auslagen die Frage stellen, wie es dem Schuldner möglich war, diese zu bestreiten, wenn er sie erst in einem grösseren zeitlichen Abstand zurückfordert. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird bekanntlich so bemessen, dass dem Schuldner nur das Notwendige für den Lebensunterhalt belassen bleibt, so dass es ihm gewöhnlich auch nicht möglich ist, ausserordentliche Auslagen, zumal wenn sie in grösserer Höhe anfallen, aus den ihm noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Diesfalls wird der Schuldner nicht umhin können, deren Rückerstattung zeitnah beim Betreibungsamt zu verlangen bzw. deren Bezahlung gar bevorschussen zu lassen, wenn er nicht über ausreichend Barmittel verfügt.

2.3      Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Brand vom 23. Sep-tember 2011 in der Liegenschaft an der N.____, Basel, in welcher sich seine Wohnung befand. Aus Sicherheitsgründen habe er in der Folge dort ausziehen und in das elterliche Haus in Oberwil einziehen müssen. Dies habe seine "administrativen Möglichkeiten in diesem Verfahren beeinflusst". Es sei ihm daher erst Anfang 2012, nachdem er in Oberwil wieder einigermasser "installiert" gewesen sei, möglich gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Herr O.___ vom Pfändungsamt habe ihm die Kleiderspesen (gemeint sind damit die Notbeschaffung von Kleidern unmittelbar nach dem Brand) mündlich abgelehnt. Dem Beschwerdeführer ist durchaus zuzugestehen, dass die Erledigung administrativer Angelegenheiten in Verzug geraten kann, wenn Dokumente und anderes Wesentliches durch einen Brand vernichtet oder erst mit grösserer Verzögerung am Brandort wieder greifbar sind. Im vorliegenden Fall erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings als Ausflucht. Die Mehrzahl der abgewiesenen Posten sind weit früher als der Brand datiert: die Zahnbehandlung über CHF 267.55 (Pos. 2) erfolgte bereits am 11. April 2011 und damit über 5 Monate vor dem Brand. Auch die Pos. 1 (Nebenkostenabrechnung der Vermieter vom 16. August 2011 über CHF 54.85) sowie die Pos. 4 und 15 (Abrechnungen der Krankenkasse vom 12. August 2011 über CHF 53.60 bzw. vom 15. Juli 2011 über CHF 260.60) datieren von einem viel früheren Zeitpunkt als der Brand. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Nebenkostenabrechnung der Vermieter am 28. September 2011 bezahlt hat. Der Beschwerdeführer war also schon wenige Tage nach dem Brand bereits wieder in der Lage, seine administrativen bzw. finanziellen Angelegenheiten zu reglieren.

Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer allerspätestens im Herbst 2011 von der Möglichkeit, ausserordentliche Auslagen geltend zu machen. Wie sich aus einem entsprechenden Protokolleintrag des Betreibungsamts ergibt, sprach er dort am 7. Oktober 2011 vor und erhielt zur Abdeckung von Spesen, die im Zusammenhang mit dem Brand entstanden waren, einen "Notbedarf" von CHF 150.–. Warum der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht gleich auch die Erstattung von Auslagen für Kleider (Pos. 17 über CHF 512.70) verlangte, die er nach dem Brandes notfallmässig anschaffen musste, sondern erst drei Monate später, ist nicht begreiflich. Sprach er deswegen erst am 9. Januar 2012 beim Betreibungsamt vor, wo deren Erstattung allerdings abgelehnt wurde, hätte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erheben können. Als Mitarbeiter der Sozialhilfe Basel wusste er zweifellos ohne Weiteres, dass ein Ansprecher staatlicher Leistungen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann, wenn ihm diese verweigert werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht darauf berufen, von Herrn O.___ mit "dem 'Tipp', sich halt weiter oben zu beschweren", abgewimmelt worden zu sein. Immerhin ging es dabei um die Abweisung der Ausgleichung eines beträchtlichen Betrags von über CHF 500.–. Hiergegen hätte der Beschwerdeführer allerspätestens beim Abschluss des Pfändungsverfahrens bezüglich der ersten Pfändungsgruppe 1100626 Beschwerde erheben müssen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, Herrn O.___ wie vom Beschwerdeführer beantragt hierzu zu befragen.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt mit seiner Verfügung vom 28. Juni 2012 zu Recht wegen verspäteter Geltendmachung die Ausgleichung der Positionen 1, 2, 4, 14, 15 und 17 abgelehnt hat. Entsprechend ist auch nicht auf den Abschluss des Pfändungsverfahrens der Gläubigergruppe 1100626 zurückzukommen. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Kosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zuhanden des Beschwerdeführers sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass Begriffe wie Gläubigerbenachteiligung bzw. –bevorzugung keineswegs alleine im strafrechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sind. Von Gläubigerbevorzugung ist nicht bloss zu sprechen, wenn der Schuldner einzelnen Gläubiger direkt Geld zukommen lässt oder ihre Forderungen sonstwie befriedigt, sondern auch wenn, wie oben unter E. 2.2 dargelegt, einzelne Gläubiger indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen des Schuldners innerhalb des Betreibungsverfahrens gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt bzw. benachteiligt werden (könnten). Es ist Aufgabe der Betreibungsbehörden, im Betreibungsverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Es besteht deshalb auch kein Anlass, dem Antrag Nr. 3 des Beschwerdeführers stattzugeben, die Aussagen bezüglich Gläubigerbenachteiligung (Gläubigerbevorzugung auf der anderen Seite) zu "widerrufen".

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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