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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2025 BES.2025.52 (AG.2025.473)

7 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,666 mots·~18 min·2

Résumé

Sistierung / Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.52

ENTSCHEID

vom 7. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Mai 2025 (VT.[…])

betreffend Sistierung / Rechtsverweigerung / Ausstandsgesuch

Sachverhalt

Am 7. März 2023 reichte B____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der C____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird verdächtigt, sich von B____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die C____ AG verschafft zu haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].

Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erstmals auf unbefristete Dauer sistiert. Die Sistierung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der absichtlichen Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00 in die C____ AG führte, sich auch im durch den Anzeigesteller vor dem Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig gemachten Zivilprozess mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es angebracht, jenes Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die C____ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...] anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen die abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an die Hand zu nehmen. In Gutheissung dieser Beschwerde hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Strafuntersuchung erneut auf unbefristete Dauer sistiert. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, dass die Verteidigung in einer Eingabe vom 24. März 2025 selbst aus den verschiedenen Rechtsschriften des Zivilverfahrens zitiere, womit sich zeige, dass das Strafverfahren vom Zivilverfahren abhänge und es deswegen angebracht erscheine, den Ausgang des Zivilverfahrens zur Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen diese Verfügung ergriff A____ (Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, dass die Sistierung des Strafverfahrens aufzuheben und die Staatsanwaltschaft unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wieder umgehend an die Hand zu nehmen. Weiter sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft, handelnd durch Staatsanwältin lic. iur. D____, im Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von Staatsanwältin lic. iur. D____, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.

Am 27. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. D____. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025, das Beschwerdeverfahren mit dem Ausstandsverfahren zu vereinigen und sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert Frist am 27. Juni 2025 repliziert.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 wurden das Ausstands- und Beschwerdeverfahren zusammengelegt. Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich am 14. Juli 2025 zur Replik des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2025 Stellung genommen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 16. Mai 2025 angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene Verfügung legitimiert.

1.4      Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die erneute Sistierung des Verfahrens an sich, sondern erhebt zugleich auch den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde (sog. «Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob in der erneuten Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine solche «Negativverfügung» mit fristauslösendem Charakter zu erblicken ist, kann hier indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung fristgerecht Beschwerde ergriff und zeitgleich auch den Vorwurf der Rechtsverweigerung erhob.

Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz.

2.2      Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das innert einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch primär mit der erneuten Sistierung des Strafverfahrens vom 16. Mai 2025 (Eingang beim Beschwerdeführer: 19. Mai 2025) und hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 27. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft somit rechtzeitig eingereicht. Dass gleichzeitig gegen die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 Beschwerde erhoben wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin zu prüfen, sodass darauf ebenfalls einzutreten ist.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hatte die vorliegende Strafuntersuchung bereits einmal mit Verfügung vom 23. August 2023 auf unbefristete Dauer sistiert. Das Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung hatte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2024 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Appellationsgericht in der Folge mit Entscheid vom 28. Februar 2025 gut (siehe AGE BES.2024.78 vom 28.Februar 2025).

Das Appellationsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass zur Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nur dann gegriffen werden soll, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende Strafverfahren; die Sistierung hängt namentlich von einer Abwägung der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht leichtfertig verfügt werden (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.1; zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1, 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 314 N 12). In der Regel ist dabei das Zivilverfahren und nicht das Strafverfahren aufzuschieben. Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum Zivilverfahren – aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der weitgehenden Befugnisse der Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die Anordnung von Zwangsmitteln) besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der umgekehrte Fall sollte deswegen nur unter Zurückhaltung erfolgen, zumal sich das Zivilgericht mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne begnügt, dass es Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.2; zum Ganzen: Vogelsang, a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1). Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid ferner aus, dass es im massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] zwar auch um die Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen mag, die Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung jedoch geringer sind als beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.1), wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund schlussfolgerte das Appellationsgericht, dass nicht die Rede davon sein kann, dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Die Sistierung wurde daher mit Entscheid vom 28. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Mai 2025 erneut die unbefristete Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt, da der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhänge. Zur Begründung der erneuten Sistierung führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschwerdeführer habe der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2025 die Duplik der C____ AG vom 4. März 2025 aus dem vor dem Bezirksgericht [...] geführten Zivilprozess eingereicht und ausgeführt, die Vorwürfe der angeblichen Täuschung seien auch Teil des Zivilverfahrens und würden dort systematisch widerlegt. Weiter habe die Verteidigung in derselben Eingabe verschiedene Stellen aus der Klageantwort und Duplik des Zivilverfahrens zitiert und damit argumentiert, ein strafrechtlicher Vorwurf müsse in sich zusammenfallen. Damit, so die Staatsanwaltschaft, decke sich die Argumentation der Verteidigung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Frage der absichtlichen Täuschung anlässlich des Vertragsabschlusses auch im parallelen Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht [...] stelle. Vor diesem Hintergrund erscheine es daher angebracht, jenes Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Verfahrens abzuwarten (Akten S. 1).

3.3      Die erneute unbefristete Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar. Die von der Staatsanwaltschaft in der Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 sowie in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 angeführten Gründe für die Sistierung überzeugen nicht. Insbesondere vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern sich die Ausgangslage seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025, in dem bereits die erste unbefristete Sistierung aufgehoben wurde, geändert haben soll. Eine Änderung der Rechts- oder Sachlage ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (siehe Akten S. 31 f.) – nämlich nicht ersichtlich. Wenn die Staatsanwaltschaft die veränderte Situation darin zu erkennen glaubt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 selbst den sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem Zivilverfahren anerkenne, so ist dieser Umstand irrelevant – und zwar unabhängig davon, ob seitens des Beschwerdeführers überhaupt je bestritten war, dass der Sachverhalt des Zivilprozesses mit dem Sachverhalt des Strafverfahrens zu einem grossen Teil übereinstimmt (vgl. hierzu Akten S. 55). Das Appellationsgericht hat nämlich bereits in seinem Entscheid vom 28. Februar 2025 festgehalten, dass es im hier massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht auch um die Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR geht (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3; dazu auch oben E. 3.1). Trotz dieses Zusammenhangs hat es die Sistierung des Strafverfahrens jedoch aufgehoben, da ein Konnex zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein betrachtet noch nicht ausreicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu sistieren (AGE BES.2024.78 vom 28. Februar 2025 E. 3.3). Das Appellationsgericht führte weiter aus, dass eine Sistierung nur dann angezeigt gewesen wäre, wenn sich das Ergebnis des Zivilverfahrens auf das sistierte Strafverfahren auswirken und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung beitragen würde. Der Nachweis solcher Auswirkungen ist der Staatsanwaltschaft weder im ersten Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden, zweiten Beschwerdeverfahren gelungen. Die Staatsanwaltschaft legt weiterhin nirgendwo überzeugend dar, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige Zivilverfahren die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich erleichtern soll. Vielmehr begnügt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einmal mehr mit dem Hinweis auf den «enge[n] Konnex zwischen Zivil- und Strafverfahren, wovon die Staatsanwaltschaft […] bereits bei der ersten Sistierung ausgegangen» sei (Akten S. 32). Nicht zur Kenntnis genommen zu haben scheint die Staatsanwaltschaft indes, dass eben gerade dieser Konnex bereits die erste unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren vermochte und vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots erst recht die zweite unbefristete Sistierung nicht zu legitimieren vermag. Nach dem Gesagten ist daher die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Dem weitergehenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft oder die verfahrensleitende Staatsanwältin unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer umgehend an die Hand zu nehmen, kann demgegenüber nicht entsprochen werden, da Behörden und Behördenmitglieder als Verfügungsadressaten i.S.v. Art. 292 StGB grundsätzlich nicht in Betracht kommen (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 292 StPO N 77).

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend. Er rügt insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 das Verfahren erneut sistierte (Akten S. 8).

4.2      Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, a.a.O., Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Von einer Rechtsverweigerung wird dann gesprochen, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht (Waldmann, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N 23). Eine Rechtsverweigerung kann namentlich dann vorliegen, wenn eine Behörde sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt (vgl. BGer 2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 23).

4.3      Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 wurde die unbefristete Sistierung im vorliegenden Strafverfahren aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Anstatt die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, hat die Staatsanwaltschaft nur wenige Monate später erneut die unbefristete Sistierung des Verfahrens verfügt, wofür sie im Wesentlichen dieselben Gründe vorgebracht hat wie bei der ersten Sistierung, obwohl sich die Rechts- oder Sachlage seit dem ersten Entscheid nicht verändert hat. Den Beschwerdeführer daran aufzuhängen, dass er in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft aus den Rechtsschriften des parallel hängigen Zivilverfahrens zitiert, erscheint objektiv betrachtet tatsächlich ein reiner Vorwand zu sein, um keine weiteren Untersuchungshandlungen vornehmen zu müssen. Indem sich die Staatsanwaltschaft damit über die verbindlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinweggesetzt hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen.

5.

5.1      Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwältin lic. iur. D____ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2025 erneut sistiert hat, obwohl das Appellationsgericht Basel-Stadt bereits mit Entscheid vom 28. Februar 2025 eine vorangehende Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und die damals verfügte Sistierung des Verfahrens aufgehoben hat. Die Staatsanwältin scheine sich, so der Beschwerdeführer, um die Anordnung des Gerichts nicht zu kümmern. Auch wirke die Begründung der Sistierungsverfügung «trölerisch». Die Staatsanwältin habe bis heute keine Anstalten unternommen, sich mit dem Fall und den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Anträgen zu beschäftigen. Die Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als bereits Zwangsmassnahmen verfügt worden seien und dies umso mehr dafürspreche, das Verfahren zügig voranzutreiben. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu erwarten, dass Staatsanwältin lic. iur. D____ diesen Fall noch unbefangen und neutral untersuchen werde, zumal auch gerichtliche Urteile sie nicht in ihrer Vorbefasstheit umzustimmen vermögen würden (zum Ganzen Akten S. 24).

5.2      Die Staatanwaltschaft wendet hiergegen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb in der Sistierung für sich betrachtet ein Ausstandsgrund gesehen werden könne. Vielmehr begründet die Staatsanwaltschaft, weshalb aus ihrer Sicht die Sistierung des Strafverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Zivilverfahrens gerechtfertigt sei. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft namentlich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 an die Staatsanwaltschaft, in welcher dieser die Duplik aus dem hängigen Zivilverfahren einreichte und hierzu verschiedene Ausführungen machte. Da der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. März 2025 ausführe, dass sich der Sachverhalt des Strafverfahrens mit demjenigen aus dem Zivilverfahren decke, entspreche seine Argumentation derjenigen der Staatsanwaltschaft, wonach ein enger sachlicher Konnex zwischen den beiden Verfahren bestehe.

5.3

5.3.1   Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

5.3.2   Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Staatsanwältin im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; zum Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4).

5.4      Objektive Zweifel an der Unparteilichkeit können etwa auch dann vorliegen, wenn die Verfahrensleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Staatsanwältin lic. iur. D____ hat das vorliegende Strafverfahren nur wenige Monate nach der Aufhebung der ersten unbefristeten Sistierung durch das Appellationsgericht erneut in unzulässiger Weise auf unbefristete Dauer sistiert (vgl. oben E. 3.3). Durch diese Hinwegsetzung über die verbindlichen Erwägungen der Beschwerdeinstanz hat sie auch eine Rechtsverweigerung begangen (siehe oben E. 4.3). Hierin ist eine schwere Fehlleistung zu erblicken, die sich besonders zulasten des Beschwerdeführers auswirkt und geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Das bisherige Verhalten der verfahrensleitenden Staatsanwältin erweckt darüber hinaus insgesamt den Eindruck, dass sie das Verfahren nicht ernsthaft voranzutreiben gedenkt. Nachdem zunächst das Bundesstrafgericht – vor nunmehr mehr als zwei Jahren – am 6. Juli 2023 feststellen musste, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, hat die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2023 als wesentliche Verfahrenshandlung die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der C____ AG bei der [...] verfügt. Bereits kurz darauf, am 23. August 2023, wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft auf unbefristete Dauer sistiert und erst durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2025 – zumindest theoretisch – fortgeführt. Zu einer tatsächlichen Fortführung scheint es indes nicht gekommen zu sein, hat die Staatsanwältin lic. iur. D____ das Verfahren doch kurz darauf erneut unbefristet sistiert. Hierdurch hat die verfahrensleitende Staatsanwältin lic. iur. D____ ihren Unwillen zur Durchführung dieses Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht und sich damit zugleich dem objektiven Anschein ausgesetzt, nicht mehr unparteiisch zu sein.

5.5      Es ist damit festzuhalten, dass bei Staatsanwältin lic. iur. D____ mindestens der Anschein der Voreingenommenheit besteht. In Gutheissung des Ausstandsgesuchs wird Staatsanwältin lic. iur. D____ daher angewiesen, im Verfahren VT.[…] in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Verfahren VT.[…] eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.

6.        

Aus dem Gesamten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet erweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Es ist weiter festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat. Schliesslich ist auch das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin lic. iur. D____ gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren VT.[…] eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.

7.        

Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der vom Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte Aufwand von 10,25 Stunden gemäss Honorarnote vom 2. Juli 2025 erscheint angemessen. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und bei einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Sistierungsverfügung vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] eine Rechtsverweigerung begangen hat.

Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. D____ wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren VT.[…] eine neue Verfahrensleitung einzusetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2’853.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

lic. iur E____, […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.52 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2025 BES.2025.52 (AG.2025.473) — Swissrulings