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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2025 BES.2025.46 (AG.2025.332)

5 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,126 mots·~6 min·5

Résumé

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (Urteil BGer 6B_628/2025 vom 6. November 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.46

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. April 2025 (ES.2025.79)

betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2025 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 4. März 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden werde, deren Termin nach allfälliger Information des Beschwerdeführers über geplante Abwesenheiten festgesetzt würde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 16. April 2025 vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 16. April 2025 jedoch fern. Mit Verfügung vom 16. April 2025 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–.

Gegen diese Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom 28. April 2025. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2025 sowie eventualiter die Rückweisung an das Strafgericht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. April 2025, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde vom 28. April 2025 sinngemäss an, er habe lediglich Einsprache gegen die ihm mit dem Strafbefehl vom 14. Februar 2025 auferlegten Gebühren sowie weitere Nebenfolgen erhoben. Gestützt auf Art. 356 Abs. 6 StPO entscheide das Gericht bei Einsprachen, die sich nur auf Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen beziehen, im schriftlichen Verfahren. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ein Schriftenwechsel angeordnet werde und keine mündliche Verhandlung stattfinde.

2.2      Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 355 N 4; BGE 140 IV 82 E. 2.3).

2.3      Aus den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 7. März 2025, welches dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zugestellt wurde, den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um Mitteilung ersuchte, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sein könnte (vgl. Akten Vorinstanz S. 30). Weiter wurde ihm darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine Stunde andauere, wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 die Vorladung vom 2. April 2025 zur Hauptverhandlung am 16. April 2025 zugestellt (vgl. Akten Vorinstanz S. 34). In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer reagierte weder auf das Schreiben des Strafgerichts vom 7. März 2025 noch auf die Vorladung vom 2. April 2025. Obwohl dem Beschwerdeführer die eingeschriebenen Sendungen unbestritten und gemäss den vorinstanzlichen Akten nachweislich zugestellt wurden, blieb er der Hauptverhandlung fern. Die nachträgliche Geltendmachung, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2025 habe sich nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen gerichtet, weshalb nach Art. 356 Abs. 6 StPO ein schriftliches Verfahren durchzuführen gewesen wäre, stellt keine Entschuldigung für das Fernbleiben von der angesetzten Hauptverhandlung dar. Aus der Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 geht zudem auch nicht hervor, dass sich diese nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen gerichtet haben soll. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seines unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren. Sein Verhalten wurde somit zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 2.3, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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