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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 BES.2025.44 (AG.2025.305)

22 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,276 mots·~6 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.44

ENTSCHEID

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____, geb. […]                                                            Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                  Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 10. Februar 2025

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Oktober 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 zugestellt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 24. Januar 2025 datierten Eingabe, welche bei der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2025 einging, Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 29. April 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche gleichentags an das Appellationsgericht überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.          

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.  Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.5      Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf von sieben Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

Die Zustellfiktion rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Februar 2025 konnte dem Beschwerdeführer nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde vom Beschwerdeführer anschliessend auch innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt (vgl. Verfahrensakte S. 47). Die Schweizerische Post retournierte anschliessend die eingeschriebene Sendung aufgrund der unbekannten Zustelladresse (vgl. Verfahrensakte S. 48, 49). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung erneut per Einschreiben am 3. März 2025 an eine andere Adresse zugesandt (vgl. Verfahrensakte S. 53). Da der Beschwerdeführer die Verfügung erneut nicht fristgerecht abgeholt hatte (vgl. Verfahrensakte S. 56), stellte ihm das Strafgericht die Verfügung wiederum am 20. März 2025 per A-Post Plus an dieselbe Adresse zu (vgl. Verfahrensakte S. 57). Aufgrund seiner eingereichten Einsprache musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), weshalb er nach Treu und Glauben angehalten gewesen wäre, allfällige Adressänderungen den Strafbehörden mitzuteilen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterlassen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann demnach mit der Zustellungsfiktion am 18. Februar 2025 zu laufen und endete am 28. Februar 2025. Mit seiner auf den 24. April 2025 datierten und beim Strafgericht am 29. April 2025 eingegangenen Beschwerde versäumte der Beschwerdeführer die 10-tägige Frist deutlich (E. 1.4).

1.6      Aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet werden. Erwähnt sei aber, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Grund für das Nichteintreten – die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich sinngemäss das Abstellen seines Fahrzeugs in der Schweiz bestreitet. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich abzuweisen.

2.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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