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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.03.2025 BES.2025.4 (AG.2025.165)

17 mars 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,264 mots·~6 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.4

ENTSCHEID

vom 17. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 13. Januar 2025

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 160 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 661.60 auferlegt.

Mit Schreiben vom 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 3. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensentscheid richtet sich die am 16. Januar 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er die Akten der Staatsanwaltschaft tatsächlich erst am 23. August 2024 erhalten habe und nicht wie vom Beschwerdegegner angenommen bereits am 20. August 2024. Die angegebenen Sendungsinformationen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenseiten 178-188 sowie 200 mit den betreffenden Sendungsnachweisen zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Antrag, den Nichteintretens­entscheid vom 13. Januar 2025 zurückzuziehen, wurde abgewiesen.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die am 27. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers mit den Anträgen, die Verfügung des Strafgerichts vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben und auf die Einsprache vom 2. September 2024 gegen den Strafbefehl sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 zugestellt (vgl. Strafakten S. 211). Die am 24. Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene (vgl. Strafakten S. 14) und am 27. Januar 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vor­instanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die am 2. September 2024 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. August 2024 verspätet sei. Es ist somit zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

2.3      Aus den Vorakten schloss die Vorinstanz, dass der auf den 19. August 2024 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mittels Einschreiben am 20. August 2024 zugestellt worden sei (vgl. Strafakten, S. 182). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 30. August 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Einsprache erst am 2. September 2024 (Poststempel, vgl. Strafakten, S. 187, 200) einging und daher verspätet erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen stützte mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2025 diese Ansicht. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Zustellen des Strafbefehls nicht wie vom Beschwerdegegner aufgeführt am 20. August 2024, sondern erst am 23. August 2024 erfolgt sei. Ferner seien dem Beschwerdeführer die Sendungsinformationen gar nicht bekannt gewesen, da er diese noch nicht vom Beschwerdegegner erhalten habe (Strafakten, S. 205).

2.4      Die Staatsanwaltschaft vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass durch einen Fehler in den internen Abläufen der Staatsanwaltschaft die Zuteilung der Sendungsnummern vertauscht worden sein könnte, weswegen die Information, die der Beschwerdeführer erhielt, die Zustellung in einem anderen Verfahren betroffen haben könnte. Dadurch sei der Eindruck in den Akten entstanden, dass der auf den 19. August 2024 datierte Strafbefehl am 20. August 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen sei. Es könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Strafbefehl tatsächlich bereits am 20. August 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen sei.

3.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 19. August 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer erst am 23. August 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 221). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 3. September 2024 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einzugehen oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren.

Die auf den 2. September 2024 datierte Einsprache wurde am selben Tag und damit innert der Einsprachefrist der Schweizerischen Post aufgegeben (vgl. Strafakten S. 216). Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird ein Stundenaufwand von total 4.58 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und wird entsprechend der Honorarnote vergütet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl Nr. VT.[…] an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 943.50 (einschliesslich Auslagenersatz), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 76.40, somit total CHF 1'019.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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