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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2025 BES.2025.32 (AG.2025.472)

30 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,456 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.32

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 6. März 2025 (ES.2025.80)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt (VT.[...]). Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Am 26. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Sie begründete ihre Einsprache zusätzlich mit einer E-Mail, welche sie ebenfalls am 26. Februar 2025 absendete. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 5. März 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 6. März 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die mit E-Mail vom 26. März 2025 an das Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. März 2025 (eingereicht beim Strafgericht) liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls vernehmen. Der Verfahrensleiter verfügte am 4. April 2025, es werde erwogen, die verspätete Einsprache vom 26. Februar 2025 und die E‑Mail-Eingabe vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mit Stellungnahme vom 28. April 2025 liess sich die Staatsanwaltschaft hierzu vernehmen. Mit E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Appellationsgericht sinngemäss um Fristerstreckung. Der Verfahrensleiter erstreckte mit Verfügung vom 3. Juni 2025 die Frist bis am 7. Juli 2025, welche die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. März 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Beschwerde könnten zwei Eingaben qualifiziert werden: Einerseits die E‑Mail der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025, zum anderen ihr Schreiben vom 27. März 2025.

1.4.1   Es kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde, da aus den Akten nicht hervorgeht, wann die am 6. März 2025 ergangene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird vorliegend angenommen, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.

1.4.2   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die E-Mail vom 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht gesendet und somit der Beschwerdeinstanz zugestellt. Das Schreiben reichte sie am 27. März 2025 dem Strafgericht ein. Der Auf[...]erung der Strafgerichtspräsidentin, eine Überweisung an das Appellationsgericht zu bestätigen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen (vgl. Vorakten S. 46). Das Schreiben wurde dem Appellationsgericht mit den übrigen Akten am 2. April 2025 überwiesen.

1.4.3   Das Er[...]ernis der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Schreiben vom 27. März 2025 erfüllt diese Voraussetzungen, die E-Mail vom 26. März 2025 nicht.

1.4.4   Das Schreiben vom 27. März 2025 ist in englischer Sprache verfasst. Die E‑Mail vom 26. März 2025 ebenfalls, allerdings wurde ihr eine deutsche Übersetzung angefügt. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in englischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2024.38 vom 17. April 2024 E 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2025.51 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4.5   Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 396 Abs. 1 StPO), der Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen An[...]erungen gestellt. Allerdings muss auch eine juristische Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4.6   Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen bei der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind und ob diese mit der Möglichkeit zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zu retournieren ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.        

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 15. Januar 2025 erlassene Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 zugestellt wurde (Sendungsinformation, Vorakten S. 32). Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 18. Februar 2025. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Dem Strafbefehl wurde das Informationsblatt für fremdsprachige Personen mitgesendet, welches auf die Frist und die Modalitäten zur Fristenwahrung hinweist. Die Einsprache wurde an der Porte der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 eingereicht und ist somit verspätet erhoben worden. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.

3.1      Der Appellationsgerichtspräsident erwog, die Einsprache vom 26. Februar 2025 und die E-Mail-Eingabe vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

3.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer (u.a.) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die (u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1).

3.3      Die Beschwerdeführerin macht mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Februar 2025 und mit E-Mail vom 26. März 2025 sinngemäss einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem sie behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht Halterin des Personenwagens der Marke […] mit dem französischen Kennzeichen [...] gewesen zu sein. Ihr Personenwagen sei ein […] mit dem französischen Kennzeichen [...].

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht mit Stellungnahme vom 28. April 2025 demgegenüber geltend, sie habe bei der Verbindungsbeamtin Frankreich-Schweiz Auskunft über die Halterdaten des […] mit dem französischen Kennzeichen [...] eingeholt (vgl. Anhang der Stellungnahme vom 28. April 2025). Die Fahrzeughalterin des Personenwagens sei im Zeitraum vom 11. Oktober 2023 bis am 10. Februar 2024 und somit zum Tatzeitpunkt, Frau A____ gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eingereichten Unterlagen gleichzeitig die Fahrzeughalterin eines Personenwagens der Marke […] mit dem französischen Kennzeichen [...] gewesen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin, Vorakten S. 16), ändere daran nichts und spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

3.4      Es ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach es irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin auch noch die Fahrzeughalterin eines anderen Personenwagens ist. Ansonsten bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Beweise oder Tatsachen vor. Somit liegt offensichtlich kein Revisionsgrund vor. Daher besteht kein Anlass, die Eingaben der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

4.

Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die An[...]erungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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