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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2025 BES.2025.2 (AG.2025.414)

1 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,899 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.2

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch MLaw Tamara De Caro,

Emmenegger Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwältin,

Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5400 Baden

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 7. Januar 2025 (ES.2024.516)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der mehrfachen Beschimpfung sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, jedoch als «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.

Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch die Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, am 20. Januar 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 nicht rechtskräftig geworden sei und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einsprache vom 29. November 2024 als rechtzeitig und gültig zu erachten und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 28. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, woraufhin die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 replizierte und beide Parteien an ihren zuvor vertretenen Standpunkten festhielten.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 wurde der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 zugestellt. Die am 20. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2025 fest, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 werde nicht eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei.

Zur Begründung hielt das Gericht fest, die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beginne mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Verfahrensbeteiligte seien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden könnten. Dazu gehöre unter anderem, die eigene Post regelmässig zu kontrollieren, Adressänderungen mitzuteilen, längere Abwesenheiten zu melden oder eine vertretungsberechtigte Person mit der Entgegennahme der Post zu beauftragen. Diese Obliegenheiten bestünden während eines laufenden Verfahrens – insbesondere dann, wenn mit weiteren behördlichen Schritten gerechnet werden müsse. Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde könne dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden dürfe, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, habe das Bundesgericht früher bis zu einem, Jahr, in einem jüngeren Fall etwas weniger als 5 Monate als vertretbar erachtet.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2021 einvernommen worden; danach habe das Verfahren bis zum 8. August 2024 geruht. An diesem Tag sei sie zur Vergleichsverhandlung vom 30. August 2024 vorgeladen worden. Die Vorladung sei per A-Post und per Einschreiben versandt worden, wobei Letzteres am 23. August 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden sei. Am Tag der angesetzten Verhandlung habe die Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Diese habe dabei bestätigt, sich im Ausland aufzuhalten, gleichzeitig aber weder Angaben zum Aufenthaltsort noch zur Rückkehr gemacht. Daraufhin sei am 18. Oktober 2024 ein Strafbefehl erlassen und am 22. Oktober 2024 per Einschreiben zur Abholung gemeldet worden. Auch dieses Schreiben sei nicht abgeholt und am 1. November 2024 retourniert worden. Die Zustellung gelte daher gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 29. Oktober 2024 erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beschwerdeführerin spätestens aufgrund des Telefonats vom 30. August 2024 mit weiteren verfahrensbezogenen Schritten rechnen müssen. Sie sei ausdrücklich über das noch hängige Verfahren sowie den bevorstehenden Vergleichstermin informiert worden. Auch sei ihr konkret die Frage nach einer Rückkehr in die Schweiz gestellt worden. Selbst wenn sie diese unbeantwortet gelassen habe, sei für sie erkennbar gewesen, dass das Verfahren fortgeführt werde. Es sei ihr daher zumutbar gewesen, Vorkehrungen zur Postentgegennahme zu treffen. Zu berücksichtigen sei auch, dass gemäss kantonalem Einwohnerregister ihr Ehemann an derselben Adresse wohnhaft gewesen sei, an die die Sendungen gerichtet worden seien. Es habe ihr offen gestanden, ihn mit der Kontrolle der Post oder der Abholung der Einschreiben zu beauftragen.

Das Einzelgericht gelangte daher zum Schluss, die Zustellung sei rechtsgültig erfolgt, womit die Einsprachefrist am 29. Oktober 2024 zu laufen begonnen habe. Die am 29. November 2024 eingereichte Einsprache sei somit klar verspätet erfolgt. Da keine fristgerechte Einsprache vorliege, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten gewesen.

2.2      Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Eingabe vom 29. November 2024, vertreten durch ihre Verteidigerin, vor, der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 sowie die gleichentags erlassene Einstellungsverfügung hätten mangels wirksamer Zustellung keine Rechtskraft erlangt. Beide Verfügungen seien zwar per Einschreiben versandt worden, jedoch als nicht «abgeholt» an die Behörde retourniert worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die beschuldigte Person den Strafverfolgungsbehörden bereits im August 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie sich im Ausland befinde.

Zu beachten sei insbesondere, dass die wesentlichen Verfahrenshandlungen – namentlich die Einvernahmen – bereits im Sommer 2021 stattfanden und danach über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keine weiteren Schritte unternommen wurden. Erst im August 2024 sei eine Vergleichsverhandlung anberaumt worden, zu der die Beschuldigte nicht erschien und deren Zustellversuch ebenfalls erfolglos geblieben sei.

Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Verfahrensverzögerung sowie der unbestrittenen Kenntnis der Behörden über den Auslandsaufenthalt der Beschuldigten erweise sich die Fortführung des Verfahrens unter Berufung auf die Zustellfiktion als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar.

Mit der Beschwerde vom 20. Januar 2025 führte sie ergänzend aus, die Staatsanwaltschaft habe nach dem telefonischen Kontakt vom 30. August 2024, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine schriftliche Mitteilung per E-Mail ersucht habe, keinerlei weitere Zustellversuche unternommen – insbesondere nicht auf elektronischem Weg. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft mit der Privatklägerschaft nachweislich regelmässig per E-Mail kommuniziert habe. Die Beschwerdeführerin habe während des Telefongesprächs erklärt, sie könne die Identität des Anrufers nicht verifizieren und befürchte, Opfer eines Betrugsversuchs («Scam») zu werden. Sie habe daher ausdrücklich um eine Kontaktaufnahme per E-Mail gebeten, um die Authentizität des Gesprächspartners überprüfen zu können. Eine entsprechende E-Mail sei jedoch nie erfolgt, obwohl sie signalisiert habe, auf diesem Weg erreichbar zu sein.

Die Verteidigerin kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen seien. Es habe vielmehr der Staatsanwaltschaft oblegen, für eine rechtswirksame Zustellung zu sorgen – insbesondere nach Kenntnis der Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Wunsch nach alternativer Kommunikation. Der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 sei daher nicht wirksam zugestellt worden, womit keine Einsprachefrist zu laufen begonnen habe. Er sei nicht in Rechtskraft erwachsen und als nichtig zu betrachten. Eventualiter sei die Einsprache vom 29. November 2024 entgegenzunehmen, da sie unter den gegebenen Umständen als rechtzeitig zu gelten habe.

2.3      In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Telefonats mit dem Untersuchungsbeamten gewusst, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt werde. Ihre Behauptung, sie habe den Anruf für einen Betrugsversuch («Scam») gehalten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Ein solcher Anrufer könne keine Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren haben, weshalb ein Betrugsversuch praktisch ausgeschlossen sei.

2.4      In ihrer Replik vom 27. Februar 2025 hielt die Verteidigung fest, dass sie an sämtlichen Anträgen und Begründungen festhalte und um Gutheissung der Beschwerde ersuche.

3.

3.1      Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der in dieser Bestimmung genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt gemäss Art 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Vorausgesetzt ist gemäss Art 85 Abs. 4 lit a StPO allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn der Verfahrensbeteiligte mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, hat das Bundesgericht früher bis zu einem Jahr, in einem jüngeren Fall etwas weniger als 5 Monate als jedenfalls vertretbar erachtet (BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGer 6B_137f vom 20. August 2024 E 1.2 ff).

3.2      Die Zustellfiktion findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Behörden dürfen nur dann von einer gültigen Zustellung ausgehen, wenn davon auszugehen ist, dass die betroffene Person ihre Post tatsächlich empfängt oder eine verlässliche Empfangsperson bezeichnet hat. Ist der Behörde hingegen bekannt, dass eine effektive Zustellung objektiv nicht möglich ist, oder musste die betroffene Person mit dem verfahrensrelevanten Schritt nicht rechnen, ist die Zustellfiktion ausgeschlossen.

Vorliegend ergibt sich eine solche Konstellation: Die Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen eines Telefonats vom 30. August 2024 ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2024 im Ausland befinde. Im selben Gespräch äusserte sie erhebliche Zweifel an der Authentizität des Anrufs, da dieser über eine ausländische Leitung erfolgte und sie die Identität des Anrufers nicht überprüfen konnte. Aus Sorge vor betrügerischen Anrufen – sogenannten «Scam Calls» – bat sie ausdrücklich darum, weitere behördliche Mitteilungen per E-Mail zu erhalten. Trotz dieses klaren Hinweises und der erkennbaren Verunsicherung unterliess es die Staatsanwaltschaft, jegliche elektronische Kontaktaufnahme oder alternative Zustellversuche zu unternehmen. Eine Rückmeldung per E-Mail, wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangt, erfolgte nicht.

Damit hat die Staatsanwaltschaft ihre Mitwirkungspflicht im Sinne einer fairen Verfahrensführung verletzt. Unter diesen Umständen durfte sie nicht mehr auf die gesetzliche Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zurückgreifen.

Mangels gültiger Zustellung konnte somit die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nicht zu laufen beginnen. Die von der Verteidigerin eventualiter erhobene Einsprache ist unter diesen Umständen spätestens mit der gewährten Akteneinsicht am 19. November 2024 als rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Die Einsprache vom 29. November 2024 ist daher als fristgerecht zu qualifizieren.

4.

4.1      In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 an das Strafgericht zurückzuweisen.

4.2      Es ist zudem festzustellen, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da spätestens mit der am 19. November 2024 gewährten Akteneinsicht eine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt ist. Die daraufhin am 29. November 2024 eingereichte Einsprache erfolgte somit fristgerecht. Die Einsprache ist demnach zulässig und materiell zu beurteilen.

4.3      Bei diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Verteidigerin ist deren Aufwand zu schätzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Verteidigerin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagenersatz), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 121.50, somit total CHF 1'621.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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