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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.10.2025 BES.2025.19 (AG.2025.594)

6 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,489 mots·~7 min·3

Résumé

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.19

ENTSCHEID

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat,

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Sachverhalt

Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte diese mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 9. Februar 2025 ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe von CHF 2’000.– sicher.

Am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bzw. den Sicherstellungsbefehl Beschwerde erhoben. Er beantragt die teilweise Aufhebung der Verfügung, die Aufhebung der Sicherstellung des Bargelds und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hat der Verfahrensleiter die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Replik vom 19. März 2025 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der staatsanwaltschaftlichen Akten (VT.[…]) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      In seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherstellung sein gesamtes noch vorhandenes Einkommen umfasse und somit in sein Existenzminimum eingreife. Die Sicherstellung sei mit der Pfändung sämtlicher Einkünfte nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar und nicht statthaft. Die Sicherstellung sei unverhältnismässig und rechtsverletzend. Er habe keine Mittel, um bis zum Monatsende seinen Grundbedarf, seine Wohnkosten und diejenigen seines Sohnes und der Ehefrau bestreiten zu können.

2.2      Zur Begründung der Sicherstellung führt die Staatsanwaltschaft im Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl nichts aus. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde keine Beweismittel beigelegt habe, welche eine Verletzung des Existenzminimums nahelegen würden. Sein Arbeitsunterbruch habe lediglich zwei Wochen gedauert und in der Zwischenzeit sei mutmasslich bereits die neue monatliche Lohnzahlung eingegangen, was es dem Beschwerdeführer ermögliche, seinen Grundbedarf inklusive Wohnkosten zu decken. Die objektiven Gegebenheiten würden somit die Behauptung der Verletzung des Existenzminimums entkräften.

2.3      In der Replik vom 19. März 2025 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geeignet seien, um die Verhältnismässigkeit der Sicherstellung zu begründen. Es könne ihm zudem nicht vorgeworfen werden, keine Beweismittel eingereicht zu haben, da er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in Haft befunden habe. Wie im zivilrechtlichen Betreibungsrecht sei es Sache der Behörde, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Sicherstellung darauf zu achten, nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den beigelegten, gemäss eigener Angabe erst am selbigen Tag erhaltenen Entscheid des Zivilgerichts, welcher ein monatliches Einkommen von rund CHF 4’000.– und ein Existenzminimum von rund CHF 2’300.– bei Wohnkosten von nur CHF 200.– belege und den Beschwerdeführer verpflichte, seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’700.– zu entrichten. Die Sicherstellung einer Summe in der Höhe eines halben Monatslohns verletze offensichtlich sein Existenzminimum. Der Lohnausfall von zwei Wochen in Kombination mit den sichergestellten CHF 2’000.– entspreche der Höhe eines kompletten Monatslohns.

3.

3.1      Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gebraucht werden (lit. e). Der schriftliche Beschlagnahmebefehl hat nach Abs. 2 weiter eine kurze Begründung zu enthalten. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner Funktion: Der Betroffene muss Grund und Reichweite des Eingriffs in das Eigentum und allenfalls in die Wirtschaftsfreiheit nachvollziehen können. Neben den Personalien, den vorgeworfenen Tatbeständen und den Objekten der Beschlagnahme muss der Sicherstellungsbefehl auch den Rechtsgrund der Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a – e StPO) benennen sowie kurz darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 263 StPO Rz 62).

Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Sicherstellungsbefehl im vorliegenden Fall an einer Begründung der Beschlagnahme sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht fehlt. Dies stellt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Den Umständen kann jedoch entnommen werden, dass die sichergestellte Barschaft in Höhe von CHF 2’000.– der Kostendeckung im Strafverfahren VT.[…] dienen soll (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Insofern sind die Voraussetzungen gemäss Art. 268 StPO zu beachten.

3.2      Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO; beide stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Zunächst setzt Abs. 3 eine absolute Schranke, indem der Notbedarf gemäss Art. 92 - 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) nicht beschlagnahmt werden darf. Dies kann zum vollständigen (oder teilweisen) Ausschluss einer Beschlagnahme zur Kostendeckung führen. Soweit die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt von Abs. 3 möglich bleibt, setzt ihr Abs. 2 eine weitere Grenze: Sie hat unter Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie zu erfolgen. Letztlich ist mit der Formel von Abs. 2 der konkret zulässige Umfang der Kostendeckungsbeschlagnahme den Verhältnissen des Einzelfalles anheimgestellt: Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt (Bommer/Goldschmid, in: a.a.O., Art. 268 StPO Rz 14).

Pfändbar gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG ist dasjenige Erwerbseinkommen, das für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Gesetz behandelt den Schuldner damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer Familie als wirtschaftlicher Gemeinschaft. Dazu gehören alle ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere seine Kinder, unabhängig davon, ob diese bei ihm wohnen oder nicht. Die sich aus dem Ehe- und Familienrecht ergebenden finanziellen Verpflichtungen gehen den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger vor (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 93 SchKG Rz 20).

3.3      Dem Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4’000.– erwirtschaftet. Sein Bedarf bzw. Existenzminimum wurde, unter Berücksichtigung der damaligen effektiven Wohnkosten von monatlich CHF 200.–, auf CHF 2’260.– festgesetzt. Des Weiteren wurde das eheliche Getrenntleben seit dem 25. Dezember 2024 bestätigt und der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’700.– (davon CHF 700.– Barunterhalt und CHF 1’000.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns zu bezahlen. Der Bedarf des gemeinsamen Sohns beläuft sich auf CHF 973.–.

Der so berechnete Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. seines Sohnes muss auch für den Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds in Höhe von CHF 2'000.– am 9. Februar 2025 gelten. Zusammengerechnet beträgt der Bedarf des Beschwerdeführers und derjenige seines Sohnes CHF 4'233.– (davon CHF 2'260.– für das Existenzminimum des Beschwerdeführers, CHF 973.– Barunterhaltsbedarf des Sohnes und CHF 1'000.– Betreuungsunterhaltsbedarf des Sohnes). Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich CHF 4’000.– ist somit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG für ihn und seine Familie unbedingt notwendig und entspricht in etwa deren monatlichen Bedarf. Die Staatsanwaltschaft greift in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein, wenn sie die Hälfte seines monatlichen Einkommens beschlagnahmt. Die Sicherstellung der Barschaft in Höhe von CHF 2'000.– ist daher in Anwendung von Art. 268 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 SchKG nicht zulässig.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutgeheissen, der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl teilweise aufzuheben und die Sicherstellung des Bargelds im Umfang von CHF 2'000.– aufzuheben.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit seinem Rechtsvertreter für dessen Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das amtliche Honorar, welches mangels Kostennote zu schätzen ist, ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu einem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Ein Honorar von CHF 1’200.– (6 Stunden zu CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (CHF 97.20), ist angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sicherstellung des Bargelds im Umfang von CHF 2’000.– ist aufzuheben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Andreas Fischer, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’297.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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