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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2025 BES.2024.96 (AG.2025.19)

8 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,390 mots·~12 min·4

Résumé

Parteistellung als Privatkläger

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.96

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Juli 2024

betreffend Parteistellung als Privatkläger

Sachverhalt

Mit Urteil vom 23. Mai 2023 wurde B____ vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt neben diversen Schuldsprüchen zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50’000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar 2015 an A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verurteilt. Die Mehrforderung des Beschwerdeführers im Betrage von CHF 55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Noch bevor das Urteil des Appellationsgerichts ergangen war, stellte der Beschwerdeführer am 29. April 2023 schriftlich Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen B____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung gefälscht, um zwei Drittpersonen seine hervorragende Bonität nachzuweisen bzw. sie darüber zu täuschen. Überdies habe B____ auch eine Vermögensübersicht gefälscht, um möglichen Geldgebern ebenfalls seine vermeintliche Bonität vorzuweisen. Am 8. August 2023 gab der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. Der Beschwerdeführer bezichtigte B____ des Betrugs und eventuell der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sowie der Erteilung von unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden.

Am 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen B____ über eine Forderungssumme von CHF 50’000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar 2015 ein. Am 18. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt Basel-Stadt die Löschung der durch B____ eingetragenen [...], indem er das Amt auf die mutmasslich gefälschten Dokumente sowie die privaten Schulden von B____ aufmerksam machte. Die [...] wurde per 2. Februar 2024 aus dem Handelsregister gelöscht. Daraufhin auferlegte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Wartefrist für die Eingabe seines Fortsetzungsbegehrens der Betreibung auf Pfändung von B____.

Am 15. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer sodann einen Nachtrag zur Strafanzeige vom 8. August 2023 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. B____ habe mutmasslich mittels gefälschter Urkunden oder ungültigen Unterlagen die Firma [...] am 11. August 2023 ins Handelsregister eintragen lassen, einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten erschlichen und sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.

Am 11. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Beteiligung als Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. März 2024 ab. Am 15. Mai 2024 sprach der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vor und erstattete eine weitere Anzeige gegen B____. Am 22. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut, sich als Privatkläger in den genannten Strafverfahren zu konstituieren. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft auch diesen Antrag ab.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 und seine Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom 13. August 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 13. September 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss am 11. September 2024 und somit innert Frist geleistet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2024 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 dupliziert. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin den Schriftenwechsel per 31. Oktober 2024 geschlossen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten rechtlichen Gehörs auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 reagiert. Die Staatsanwaltschaft hat darauf – unaufgefordert – mit Schreiben vom 11. November 2024 Stellung genommen. Hierzu hat wiederum der Beschwerdeführer – ebenfalls unaufgefordert – mit Eingabe vom 23. November 2024 erwidert. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 ist durch die verfahrensleitende Präsidentin aus dem Recht gewiesen worden.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten sowie der begründeten Urteile des Strafgerichts vom 24. April 2020 ([...]) und des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 ([...]) im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und begründet Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und Zivilklägerschaft im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt, da es um die Frage seiner Parteistellung in den Strafverfahren gegen B____ und die daraus für sich ableitbaren Rechte (insbesondere Art. 107 StPO) geht. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B____ nicht als Privatkläger beteiligen könne. Weder im Verfahren, das aufgrund der Strafanzeige vom 29. April 2023 ausgelöst wurde, noch im Verfahren, das durch die Strafanzeige vom 8. August 2023 ausgelöst wurde, habe der Beschwerdeführer selbst durch die beanzeigten Handlungen einen unmittelbaren tatbestandsmässigen Schaden erlitten. Die durch den Beschwerdeführer in seinem «neuerlichen Schreiben» (act. 43) erwähnten geltend gemachten Strafanzeigen vom (sic) 27. Mai 2015 (gemeint 15. Mai 2024) seien der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Auch dem Schreiben selbst sei nicht zu entnehmen, dass B____ den Beschwerdeführer erneut in strafrechtlich relevanter Art und Weise unmittelbar in seinen Rechten verletzt habe, weshalb er nicht Privatklägerschaft geltend machen könne.

2.2      In seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Firma […] mit «gefakten» (act. 3) Handelsregisterauszügen beim Handelsregisteramt Basel-Stadt eingetragen worden sei. Die genannte Firma sei nur durch die schriftliche Intervention des Beschwerdeführers beim Handelsregister Basel-Stadt Konkurs gegangen. Dieser Konkurs habe bewirkt, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren der Betreibung auf Pfändung des Beschwerdeführers verhindert und dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Wartefrist für die erneute Eingabe des Fortsetzungsbegehrens per 8. August 2024 auferlegt habe. So sei er von Amtes wegen gehindert worden, die von den Gerichten beurteilte und ihm zustehende Forderung in der Höhe von CHF 50'000.– bei B____ geltend zu machen. Überdies habe er durch die Gebühr ans Betreibungsamt und den Kostenvorschuss ans Zivilgericht (CHF 500.–) einen Schaden erlitten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass die erwähnten Strafanzeigen vom 15. Mai 2024 sehr wohl bestünden.

2.3      In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 29. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ eingereicht, wobei er geltend gemacht habe, B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung gefälscht, die er zwei Drittpersonen vorgezeigt habe. Der Strafanzeige lasse sich allerdings nicht entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht worden seien. Auch sei B____ mit einer von ihm selbst erstellten Vermögensübersicht nicht näher genannte Geldgeber angegangen, wozu allerdings ebenfalls nähere Angaben fehlten. Weiter habe der Beschwerdeführer am 8. August 2023 B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden angezeigt. Als Geschädigte weise der Anzeigerapport die [...] aus. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ergänzung vom (sic) 27. Mai 2024 (gemeint 15. Mai 2024) sei dem fallführenden Staatsanwalt bis dato nicht bekannt gewesen, sei aber tatsächlich unter dem Aktenzeichen [...] in die Datenbank der Staatsanwaltschaft eingepflegt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch keinen der von ihm beanzeigten Sachverhalte selbst in irgendeiner Weise unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer sehe die ihm vom Betreibungsamt Basel-Stadt auferlegte Wartefrist als tatbestandsmässige Schädigung. Er lege die Tatbestandsmässigkeit allerdings selbst nicht dar und auch sonst erschliesse sie sich nicht in irgendeiner Weise. Auch die dem Beschwerdeführer durch seine Betreibungen angefallenen Kosten stellen keine derart vorausgesetzte Schädigung dar. Mithin sei der Beschwerdeführer – ungeachtet seiner subjektiven Betrachtungsweise – nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, weshalb er auch keinen Privatklägerstatus gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO beanspruchen könne.

2.4      Der Beschwerdeführer macht mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 replicando geltend, er sei durch die Fälschung der AHV-Rentenbescheinigung durch B____ direkt zu Schaden gekommen. Dies bestreite auch die Staatsanwaltschaft nicht. Sie behaupte einzig, es fehlten «konkrete Angaben». Deshalb solle die Staatsanwaltschaft ermitteln und nicht seine Privatklägerschaft ausschliessen. Überdies sei er durch die falschen Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft schreibe selber, dass ihr «die Ergänzungen» (vom 15. Mai 2024) nicht bekannt gewesen seien, obwohl sie in der Datenbank der Staatsanwaltschaft abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei durch B____ «massiv geschädigt» worden. Überdies berechtige bereits eine Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft. Er sei als Privatkläger im Strafverfahren gegen B____ zuzulassen.

2.5      In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2024 beharrt die Staatsanwaltschaft auf ihrem Standpunkt, den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Strafverfahren zu konstituieren. Es dürfe sich nur dem Beschwerdeführer selbst erschliessen, in welcher Weise er durch eine ihn persönlich nichts angehende AHV-Rentenbescheinigung und eine falsche Vermögensübersicht unmittelbar geschädigt worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst durch eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung aufzuzeigen, durch welche «Machenschaften» B____ er selbst zu Schaden gekommen sei. Dies tue er gerade nicht. Dass er ursprünglich durch B____ durch Veruntreuung finanziell geschädigt wurde, sei bereits gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden (vgl. AGE SB.2020.87 vom 23. Mai 2023). Die weiteren angeblichen Verfehlungen B____ richteten sich jedoch ganz offensichtlich nicht gegen den Beschwerdeführer selbst. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Angaben B____ gegenüber dem Handelsregisteramt nicht unmittelbar geschädigt worden. Damit sei er nicht Geschädigter und könne mithin nicht Privatkläger in den von ihm initiierten Strafverfahren sein.

2.6      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht wiederum mitgeteilt, er sei «effektiv geschädigt worden», weshalb er wiederholt beantrage, als Privatkläger im Verfahren zugelassen zu werden. Zur Begründung, weshalb er durch das Verhalten B____ unmittelbar geschädigt worden sei, verweise er nochmals auf seine Beschwerdeschrift. Zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass er vermute, die Staatsanwaltschaft wolle ihn als Privatkläger «unbedingt und mit sämtlichen juristischen Winkelzügen aussen vor lassen». Sofern die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Verfahren zulasse, müsse erstere seine Strafanzeigen gegen B____ nicht «mit der erforderlichen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bearbeiten» und könne «die Bearbeitung derselben auf den Sanktnimmerleinstag» verschieben.

2.7      Mit Schreiben vom 11. November 2024 betont die Staatsanwaltschaft erneut, dass im Konkurs der [...] – selbst wenn der Beschwerdeführer durch seine Intervention für diesen Konkurs verantwortlich gewesen wäre – und der durch das Konkursamt Basel-Stadt auferlegten sechsmonatigen Wartefrist der Betreibung auf Pfändung keine tatbestandsmässige Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO liege. Betreffend die sonstigen geltend gemachten strafbaren Handlungen B____ gegenüber Dritten äussere sich der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er selbst geschädigt worden sei.

2.8      Der Beschwerdeführer reagiert mit Eingabe vom 23. November 2024 auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wiederholt im Wesentlichen, dass er sich aufgrund der in den vorherigen Schreiben gemachten Angaben im Strafverfahren gegen B____ noch immer als Privatkläger konstituieren wolle.

2.9      Die verfahrensleitende Präsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 aus dem Recht gewiesen.

3.

3.1      Zunächst ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei anzuerkennen, dass er durch die Handlungen B____s unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde, einzugehen.

3.1.1   Der Privatklägerschaft kommt im Verfahren Parteistellung zu, weshalb ihr die Rechte nach Art. 107 StPO zustehen. Dazu zählt das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger oder –klägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt, wer durch eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Tat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 19). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutsbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des Rechtsgutes, das durch die verletzte Strafnorm geschützt wird (vgl. nur BGE 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3.1; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 537 f.). Die Unmittelbarkeit der Verletzung soll (unter anderem) jene Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21a). Nicht als geschädigte Person gilt insbesondere jene Person, der aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, deren Rechtsposition aber nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm miteinbezogen ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 25).

3.1.2   In seiner Strafanzeige vom 29. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Angezeigte zwei Drittpersonen mittels «gefakter» AHV-Rentenbescheinigung getäuscht habe, um seine Bonität vorzuweisen. Der Strafanzeige lässt sich indes nicht entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht wurden. Auch gibt der Beschwerdeführer nicht an, dass er selbst durch diese Verhaltensweise B____ unmittelbar geschädigt wurde.

Sodann habe B____ eine von ihm selbst erstellte fiktive Vermögensübersicht verfasst und sei damit – nicht näher konkretisierte – potenzielle Geldgeber angegangen. Auch hier ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch dieses Verhalten unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Insbesondere kann auch die dem Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt Basel-Stadt auferlegte Wartefrist von sechs Monaten nicht als tatbestandsmässige Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden, handelt es sich dabei nicht um eine Verhaltensweise B____, die den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten berühren würde.

3.1.3   Zur zweiten Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 gegen B____ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden führt der Beschwerdeführer selbst aus, wer die geschädigte Person ist; nämlich die [...]. Weder bringt der Beschwerdeführer selbst vor, noch kann anhand der Akten erstellt werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Handlungen B____ selbst unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde.

3.1.4   Dass der Beschwerdeführer in den Strafverfahren gegen B____ Anzeigesteller ist, ist unbestritten. Diese Position ist allerdings von der Position der geschädigten Person zu unterscheiden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die angezeigten Handlungen B____ nicht unmittelbar in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt wurde.

3.2

3.2.1   In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch B____ «massiv geschädigt» worden (act. 46), dass aber auch bereits «eine Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft» (act. 46) berechtige.

3.2.2   In der Tat genügt neben der unmittelbaren Verletzung von Rechten einer geschädigten Person auch bereits die Gefährdung des Rechtsguts, damit eine Person als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich mithin als Privatklägerin nach Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren kann. Dazu muss der Versuch der Straftat das geschützte Rechtsgut konkret gefährden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 29).

3.2.3   Der Beschwerdeführer führt in keiner Weise auf, inwiefern eine Gefährdung eines Rechtsguts bzw. der Versuch einer Straftat im vorliegenden Fall bestehen solle. Und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass durch das angezeigte Verhalten B____ ein Rechtsgut des Beschwerdeführers gefährdet sein solle.

3.3

3.3.1   Auch wenn gute Gründe für die Annahme bestehen, dass die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) durch B____ nicht bezahlt werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass bei sämtlichen vom Beschwerdeführer initiierten Strafanzeigen nicht er selbst, sondern von ihm unabhängige Drittpersonen die Geschädigten sind. Er ist somit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich entsprechend nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen B____ konstituieren.

3.3.2   Die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) sind in Rechtskraft erwachsen und können daher nicht im Rahmen eines erneuten Strafverfahrens nochmals geltend gemacht werden.

4.

Dem Beschwerdeführer wird schliesslich nahegelegt, sich fortan im Ton gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu mässigen, um nicht Gefahr zu laufen, selbst in strafrechtliche Ermittlungen wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) – bei denen es sich um Antragsdelikte handelt – zu geraten.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in den hängigen Strafverfahren gegen B____ nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb er sich in den besagten Verfahren nicht als Privatkläger nach Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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