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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2024 BES.2024.56 (AG.2024.717)

16 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,623 mots·~18 min·4

Résumé

Telefonüberwachung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.56

ENTSCHEID

vom 16. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. […]                                                            Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Januar 2024

betreffend Telefonüberwachung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte unter dem Aktenzeichen VT. […] eine Strafuntersuchung gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Genehmigung einer Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung vom 17. Januar 2024 für einen Zeitraum von drei Monaten. Am 24. April 2024 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme über die durchgeführte Überwachung.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzusprechen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zuzustellen und Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Das Verfahren sei zu sistieren, bis der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsbeistand bestimmt habe. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zusammen mit der Beschwerde hat der Verteidiger im Hinblick auf die beantragte amtliche Verteidigung seine Honorarnote eingereicht. Am 7. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit seinem Replikrecht seine Begründung zu ergänzen. Über die restlichen Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung spätestens in der Hauptsache entschieden. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 29. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, neu vertreten durch [...], Advokat, an seinen Anträgen festgehalten. Zusammen mit der Replik hat der Verteidiger im Hinblick auf die beantragte amtliche Verteidigung seine Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die geheimen Überwachungsmassnahmen überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden sind.

1.2.1   Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Die Mitteilung bezweckt, dass – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Beschwerde überprüft werden kann, ob die Überwachung zu Recht erfolgte. Dem Betroffenen ist transparent zu machen, weshalb die Überwachung erfolgte. Folglich ist insbesondere mitzuteilen, gegen welche Person sich das Strafverfahren richtete, welche Delikte es betraf und welche Dienste in welcher Weise überwacht wurden. Die Mitteilung ist gewissermassen Gegenstück zur Heimlichkeit des staatlichen Handelns, wodurch sie von grosser Bedeutung ist (Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 279 N 6 und 19 ff.; Jean-Richard-dit-Bressel, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 279 StPO N 5; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 279 N 5 f.). Art. 279 StPO schreibt zwar nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung muss nach dem Gesagten jedoch in Form einer fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 279 Abs. 3 StPO erfolgen. Da sie eine Frist auslöst, muss sie eingeschrieben zugestellt oder (beispielsweise in der Schlusseinvernahme) gegen Empfangsbescheinigung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO ausgehändigt werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 36). Zudem muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Akten einzusehen. In der Lehre wird diesbezüglich zutreffend vorgebracht, dass die Mitteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels (gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO) nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person Akteneinsicht nehmen kann. Erst die Akteneinsicht ermöglicht es, die Chancen einer Beschwerde abzuschätzen und diese zielführend zu begründen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 25 mit Hinweisen; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1162).

1.2.2   Im vorliegenden Fall teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die geheime Überwachungsmassnahme einzig durch den im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. April 2024 erfolgten Hinweis auf die durchgeführte Telefonüberwachung mit (Vorakten ZS1.68 f.). Dabei handelt es sich lediglich um eine mündliche Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Eine dem Beschwerdeführer ergänzend ausgehändigte oder zugestellte schriftliche Mitteilung ist in den Akten nicht zu finden. Damit hat die Staatsanwaltschaft die Anforderungen an die Mitteilung gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO nicht eingehalten, und die geheime Überwachungsmassnahme ist nicht rechtsgenüglich eröffnet worden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung keine Akteneinsicht erhalten (Beschwerde, Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 3]). Den Akten ist diesbezüglich ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 zu entnehmen (Vorakten RB1.4 f.).

Vorliegend war es dem Beschwerdeführer trotz der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahme möglich, «innert Frist», das heisst im vorliegenden Fall innert zehn Tagen seit der mündlichen Mitteilung im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2024, Beschwerde gegen die Überwachungsmassnahme zu erheben. Damit ist ihm in zeitlicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen. Sodann hatte der Beschwerdeführer spätestens in der Replik Gelegenheit, sich mit den in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 enthaltenen Vorbringen bezüglich des Vorgehens der Staatsanwaltschaft und den Gründen für die Überwachungsmassnahme auseinanderzusetzen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer also kein Nachteil erwachsen. Im Ergebnis muss die nicht rechtsgenügliche Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahmen und die fehlende Akteneinsicht als geheilt gelten, wird aber im Rahmen des Kostenentscheids bzw. der Bewilligung der amtlichen Verteidigung (dazu unten E. 3) zu berücksichtigen sein.

2.

2.1      In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2024 geltend, dass die Voraussetzungen einer geheimen Überwachungsmassnahme nicht erfüllt gewesen seien. Es habe kein dringender Tatverdacht vorgelegen, da die anonyme Anzeige, auf welche sich die Staatsanwaltschaft gestützt habe, keine Angaben zu konkreten Absprachen enthalten habe (Rz. 8 [Beschwerdeakten, S. 3]). Sodann habe mangels Hinweisen auf einen Schaden der Bauherrschaft die erforderliche Schwere der Straftat nicht vorgelegen (Rz. 9 [Beschwerdeakten, S. 4]). Auch hätte die Staatsanwaltschaft vor der geheimen Überwachungsmassnahme andere Untersuchungsmassnahmen durchführen können und müssen, weshalb die Telefonüberwachung unverhältnismässig gewesen sei (Rz. 10 [Beschwerdeakten, S. 4]).

Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 dar, dass ihr am 11. September 2023 zuständigkeitshalber fünf gleichlautende anonyme Briefe weitergeleitet wurden, worin angebliche Missstände bei der Realisierung des Projekts [...] aufgeführt wurden, in deren Zentrum der Beschwerdeführer stehen solle (Rz. 1 [Beschwerdeakten, S. 16]). Sie stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als die anonymen Anschuldigungen tatsächlich keine Angaben zu konkreten Absprachen enthielten und damit für sich allein keine genügende Basis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geboten hätten. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Erst gestützt auf darauffolgende, sorgfältig getätigte Ermittlungen habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer so weit erhärtet, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe (Rz. 1 ff. [Beschwerdeakten, S. 16 f.]). In einem nächsten Schritt habe die Staatsanwaltschaft versucht, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch von der Steuerverwaltung, Banken und dem Betreibungsamt edierte Unterlagen zu beleuchten. Dadurch habe sich der Verdacht auf Pfändungsbetrug erhärtet (Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 17]). Die Ermittlungen seien damit konsequent aufgebaut gewesen, und die Staatsanwaltschaft habe alles Mögliche unternommen, ehe sie beim Zwangsmassnahmengericht die geheime Überwachung beantragt habe (Rz. 6 [Beschwerdeakten, S. 18]).

In seiner Replik vom 29. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei insbesondere zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht hinsichtlich der drei damals vorgeworfenen Katalogtatbestände erfüllt gewesen sei (Rz. 4 [Beschwerdeakten, S. 32]). In Bezug auf die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung und den Betrug treffe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, wonach sie der Möglichkeit einer Falschanzeige nicht gebührend Rechnung getragen habe, zwar nicht unbedingt in der Anfangsphase, als sie behutsam und mit Augenmass gegen Unbekannt ermittelt habe. Jedoch gelte er in der Phase, als sich der Fokus auf zwei Vergaben im freihändigen Verfahren (Teilprojekte [...] und [...]) richtete (Rz. 10 ff. [Beschwerdeakten, S. 33 ff.]). Insbesondere sei die Kausalitätsfrage, ob ein Angebot eines Mitbewerbers tiefer gewesen sei als dasjenige der B____ AG, welche den Zuschlag für die beiden Teilprojekte erhalten hatte, je zu Unrecht offen geblieben (Rz. 13 ff. und 19 ff. [Beschwerdeakten, S. 34 ff.]). Ohne Beantwortung dieser Frage lasse sich ein dringender Tatverdacht nicht begründen (Rz. 17 und 25 [Beschwerdeakten, S. 35 f.]). In Bezug auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs macht der Beschwerdeführer geltend, dass es zwar zutreffe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Darlehen über CHF 30'000.– aufgenommen habe, dieses dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe, und der Beschwerdeführer die Darlehensrückzahlung teils selbst bestritten habe (Rz. 30 [Beschwerdeakten, S. 37]). Dieser Vorgang sei indes pfändungsrechtlich neutral, weshalb kein strafbares Verhalten vorliege, und ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden könne (Rz. 31 f. [Beschwerdeakten, S. 37 f.]).

2.2      Vorliegend ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 269 StPO zur geheimen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Zeitpunkt der Anordnung erfüllt waren. Gemäss Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn (lit. a) der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (dazu unten E. 2.2.1), (lit. b) die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (dazu unten E. 2.2.2) und (lit. c) die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (dazu unten E.2.2.3). Die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO dient dabei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Massnahme (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 85).

2.2.1  

2.2.1.1 Erstens ist zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorlag, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist massgeblich, ob der Verdacht auf konkreten Umständen und Erkenntnissen beruht, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Beantwortung dieser Frage ist dem gerichtlichen Ermessen anheimgestellt. Dabei dürften die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO trotz Übernahme des Wortlauts aus Art. 221 Abs. 1 StPO etwas tiefer sein als bei der Untersuchungshaft (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 269 StPO N 34; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 52 ff.; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1141 Fn 505). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der Überwachung geführt hat, die Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung massgeblich. Es geht nicht darum, im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung eine umfassende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, und damit dem Sachgericht vorzugreifen, sondern es ist eine summarische Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Anordnungszeitpunkt vorzunehmen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 86).

2.2.1.2 Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erhielt die Staatsanwaltschaft Anfang September 2023 von fünf gleichlautenden, auf den 31. August 2023 datierten Schreiben Kenntnis, welche an [...], [...], [...] und [...] adressiert waren (Vorakten ZS1.2 ff.). Die Schreiben wurden anonym im Namen eines «Mitarbeiter[s] der C____ AG» verfasst und wiesen auf angebliche Missstände beim Projekt [...] hin. Es wurde insbesondere der Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe in Ausübung seiner Funktion als örtlicher Bauleiter und Mitarbeiter der C____ AG Offerten manipuliert. Demnach habe das dem Beschwerdeführer nahestehende Unternehmen B____ AG in unrechtmässiger Weise Aufträge erhalten, und hierfür seien dem Beschwerdeführer private Vorteile (sog. Kick-Back Zahlungen) gewährt worden. Auch soll die B____ AG gemäss den anonymen Briefen im Gegenzug beim Beschwerdeführer und dessen Eltern Renovationsarbeiten durchgeführt haben. Es ist vorliegend nicht streitig, dass sich der für die Telefonüberwachung erforderliche dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht allein auf diese Schreiben stützen liess. Dies hielt auch das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 17. Januar 2024 zutreffend fest (Vorakten WZ1.4.8 ff.).

In der Folge unternahm die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungen. Am 25. September 2023 fand ein Treffen mit D____, Mitarbeiter des [...], statt, in welchem der Staatsanwaltschaft Hintergründe zum Projekt [...] und der diesbezüglichen Rolle des Beschwerdeführers dargelegt wurden (Vorakten ZS1.18 ff.). Mit E-Mail vom 29. September 2023 erstattete D____ der Staatsanwaltschaft einen ausführlichen Bericht über eine vom [...] durchgeführte interne Sichtung der Projektunterlagen [...] mit Fokus auf die in den anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe (Vorakten ZS1.21 ff.). Daraus ging hervor, dass keine grundsätzlichen, wesentlichen Unstimmigkeiten erkennbar gewesen seien, auch wenn solche nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein «ungutes Gefühl» habe sich lediglich bei zwei zusätzlichen freihändigen Vergaben im Hinblick auf eine allfällige bewusste Steuerung dieser Vergaben ergeben. Dabei handle es sich um die Teilprojekte [...] und [...], welche an die B____ AG vergeben worden seien. Diesbezüglich sei eine Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ AG grundsätzlich möglich und könne nicht ausgeschlossen werden. Es solle möglich sein, diesbezüglich mit verhältnismässig überschaubarem Aufwand mehr Erkenntnisse zu gewinnen. Auf Basis dieser Informationen war die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Teilprojekte [...] und [...] sowie gewisse nachträgliche Arbeiten genauer untersucht werden müssen (vgl. die interne Notiz der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 [Vorakten ZS1.25] und das Schreiben an [...] vom 9. Oktober 2023 [Vorakten ZS1.26 f.]).

Aus den weiteren Untersuchungen ergab sich in Bezug auf das Teilprojekt [...], dass die E____ GmbH, deren Angebot ursprünglich tiefer als dasjenige der B____ AG war, gemäss Projektblatt – anders als die B____ AG – kein Abgebot abgegeben haben soll (vgl. Vorakten ZS1.33 ff.). Im Rahmen einer in Absprache mit der Staatsanwaltschaft durchgeführten Nachfrage an die E____ GmbH gab diese jedoch an, Abgebote bezüglich dieses Teilprojekts telefonisch an den Beschwerdeführer abgegeben zu haben (vgl. Vorakten ZS1.34). Daraus schloss die Staatsanwaltschaft, dass diese Abgebote offenbar nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die B____ AG den Zuschlag für die Arbeiten erhalten habe. Dieser Umstand lasse vermuten, dass gezielt darauf hingearbeitet worden sei, dass die B____ AG der günstigste Anbieter sein sollte und dadurch den Zuschlag erhalten werde. Ob dem Bauherren dadurch tatsächlich ein direkter Schaden entstanden sei, ob jemand einen unrechtmässigen Vorteil erhalten habe und ob das Abgebot der E____ GmbH dazu geführt habe, dass diese in Tat und Wahrheit ein tieferes Angebot als die B____ AG (unter Berücksichtigung deren Abgebots) abgeben hätte, müsse genauer ermittelt werden, hielt die Staatsanwaltschaft in einer internen Notiz fest (Vorakten ZS1.34 f.). Auch in Bezug auf das Teilprojekt [...] ergaben weitere Untersuchungen, dass nicht alle Offerten und Abgebote, insbesondere der Mitbewerberin F____ GmbH, korrekt ausgewiesen worden seien (vgl. Vorakten ZS1.39 f.). Gemäss Staatsanwaltschaft habe für den damaligen Moment offen gelassen werden können, ob die Mitbewerberin F____ GmbH mit ihrem Abgebot die B____ AG unterboten hätte (Vorakten ZS1.40).

Auch versuchte die Staatsanwaltschaft die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig zu machen. Diese Nachforschungen blieben indes letztlich ergebnislos (vgl. Vorakten WZ1.1 ff., AT1.2.1 ff.).

Am 16. November 2023 führte die Staatsanwaltschaft eine knapp dreistündige Einvernahme von D____ als Auskunftsperson durch (Vorakten ZS1.41 ff.). Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte D____ anhand der ihm vorgelegten Dokumente, dass nicht alle Offerten und Abgebote korrekt ausgewiesen worden seien, was dazu geführt haben könne, dass die B____ AG bevorzugt worden sei (vgl. Vorakten ZS1.54). Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschwerdeführer für die korrekte Führung des Projektblattes zuständig gewesen sei, in welchem insbesondere das telefonische Abgebot der E____ GmbH (vgl. oben) nicht ausgewiesen gewesen sei. Infolgedessen wurde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Vorakten ZS1.54). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zu Recht ausführt (Rz. 4 [Beschwerdeakten, S. 17]), hatte sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bezüglich ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Betrug insoweit erhärtet, als ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden musste und zusätzliche Ermittlungen notwendig waren.

Am 17. November 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft bei den entsprechenden Stellen die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2018 bis 2023 sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Vorakten AT1.1 f.). Aus der Steuererklärung ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der B____ AG als [...]-Lehrling und im Jahr 2019 als [...] angestellt war (vgl. Vorakten SB STBS TL 5 und 15, AT1.1.5). Weiter war ersichtlich, dass das Bankkonto des Sohnes des Beschwerdeführers per Ende des Jahres 2021 einen Saldo von CHF 1'000.– und per Ende des Jahres 2022 einen Saldo von über CHF 15'000.– aufwies (vgl. Vorakten SB PFKL 1.1, AT1.1.6). Zudem ergab sich aus den Unterlagen des Betreibungsamts Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer über 48 Betreibungen im Betrag von CHF 98'113.65 sowie über 79 Verlustscheine im Betrag von CHF 101'337.80 verfügte (vgl. Vorakten SB BABS TL 1 ff., AT1.1.8).

Zudem holte die Staatsanwaltschaft je mit «Verfügung an Finanzintermediäre» vom 28. November 2023 und vom 22. Dezember 2023 Informationen über Kontoverbindungen des Beschwerdeführers ein (vgl. Vorakten WZ1.1.14 ff., WZ1.2.1 ff.). Aus den Bankunterlagen ergab sich, dass mehrere Einzahlungen über insgesamt CHF 50'000.– auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers, über welche der Beschwerdeführer als einziger Zeichnungsberechtigter verfügte, eingegangen waren (vgl. Vorakten SB PFKL 1.1 f., AT1.1.19). Die Zahlungen hätten mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers gestammt. Weiter zeigte sich, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2021 und August 2023 monatliche Zahlungen in der Höhe von je CHF 816.65 an ein auf [...] AG lautendes Konto tätigte; gesamthaft wurden in diesem Zeitraum CFH 19'599.60 überwiesen (vgl. Vorakten SB PFTL 1.64 ff., AT.1.20). Später habe sich gezeigt, dass diese Zahlungen für die Begleichung eines mutmasslich an den Vater des Beschwerdeführers gewährten Kredit über CHF 30'000.– dienten. Dies lasse gemäss Staatsanwaltschaft vermuten, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer das Geld aus dem Kredit zur Verfügung stellte, da der Beschwerdeführer selbst keinen Kredit erhalten würde (vgl. interne Notiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 [Vorakten AT1.1.21]).

Im Anschluss an diese Untersuchungen und Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung einer Überwachung der Telefonverbindungen des Beschwerdeführers (Vorakten WZ1.4.1 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Telefonüberwachung mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (Vorakten WZ1.4.8).

2.2.1.3 Im Ergebnis ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung zu Recht von einem dringenden Tatverdacht des Beschwerdeführers ausgingen. Die Umstände des vorliegenden Falles und die Hinweise auf ein entsprechendes Motiv des Beschwerdeführers rechtfertigten diese Annahme. Es gab dannzumal konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. So bestand im Rahmen der freihändigen Vergaben der Teilprojekte [...] und [...] zweifelsohne ein Missbrauchspotential, da es im Ermessen des Bauleiters lag, welche Unternehmen er zur Offerte einlud. Das Vorliegen eines unzulässigen Vorgehens im Rahmen der Dokumentation von Offerten und Abgeboten der B____ AG und deren Mitbewerber durch den Beschwerdeführer musste als sehr wahrscheinlich eingestuft werden. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer früher Mitarbeiter der B____ AG war. Zum damaligen Zeitpunkt musste das tatsächliche Vorliegen eines straffälligen Verhaltens und die Beteiligung des Beschwerdeführers zur Bejahung des dringenden Tatverdachts – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, Rz. 28 [Beschwerdeakten, S. 37]) – gerade nicht abschliessend geklärt werden. Ebenfalls konnte die Höhe eines etwaig dem Bauherrn entstandenen Schadens zu diesem Zeitpunkt offen gelassen werden, bestanden doch genügend Hinweise auf ein unzulässiges Verhalten des Beschwerdeführers. Die damaligen Untersuchungsergebnisse haben – auch in Kombination mit dem detailreichen anonymen Schreiben – korrekterweise zur Bejahung eines dringenden Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug geführt. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über Betreibungen und Verlustscheine in hohen Beträgen, es lag eine Lohnpfändung vor, er zahlte mutmasslich einen Kredit seines Vaters ab und mehrere Geldeingänge auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers, über welches nur der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt war, erschienen jedenfalls klärungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund ergab sich auch ein dringender Tatverdacht auf Pfändungsbetrug. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in seiner Replik (Rz. 31 [Beschwerdeakten, S. 37 f.]) sind dem Sachgericht zu überlassen. Im Ergebnis sind die Untersuchungshandlungen und Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert und nicht zu beanstanden. Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO lag vor.

2.2.2  

2.2.2.1 Zweitens ist zu prüfen, ob die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigte (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um die Frage der Verhältnismässigkeit. Die Schwere der Tat beurteilt sich insbesondere nach dem Gewicht der Rechtsgutverletzung und der Art der Tatbegehung. Ein Verweis auf den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO reicht allein nicht aus, um die Schwere der Straftat zu begründen, kann aber als Auslegungshilfe dienen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 269 StPO N 46 f.; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 70 und 77 ff.).

2.2.2.2 Bei den Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und des Pfändungsbetrugs handelt es sich je um Katalogtaten gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO. Das in Frage stehende verletzte Rechtsgut war bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. des Betrugs nicht nur der rein finanziell dem Bauherrn womöglich entstandene Schaden (der zu diesem Zeitpunkt nicht genau beziffert werden konnte und musste), sondern insbesondere auch die gewichtigen öffentlichen Interessen an einem rechtmässigen Vergabeverfahren im Rahmen des für den [...] bedeutenden Projekts [...]. Zudem liess die Art der angeblichen Tatbegehung, namentlich die fraglichen Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ AG sowie die angeblich fehlerhafte Dokumentation der An- bzw. Abgebote von Mitbewerbern der B____ AG durch den Beschwerdeführer, auf eine hohe Intensität des deliktischen Willens des Beschwerdeführers schliessen. Damit war die erforderliche Schwere der Straftat diesbezüglich erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs musste dannzumal von einer gewichtigen Verletzung des Rechtsguts des Schutzes der Gläubigeransprüche sowie der Rechtspflege ausgegangen werden, ging es doch um hohe, fünfstellige Beträge. Auch die Art der Tatbegehung mit der angeblichen Verwendung des Kontos des Sohnes des Beschwerdeführers zur Verschleierung und der Involvierung des Vaters des Beschwerdeführers liessen auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme in Frage stehenden verletzten Rechtsgüter sowie des vorgeworfenen Verhaltens des Beschwerdeführers die nötige Schwere der Straftat erfüllt war.

2.2.3  

2.2.3.1 Drittens ist zu prüfen, ob die bis zur Anordnung der Überwachungsmassnahme erfolgten Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne die Überwachungsmassnahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Hierbei geht es um die Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 269 N 10; Hansjakob/ Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 87; vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 269 StPO N 41).

2.2.3.2 Wie oben (E. 2.2.1.2) im Einzelnen aufgezeigt, hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren im vorliegenden Fall schrittweise vorangetrieben, bevor es die geheime Überwachungsmassnahme beantragte. Insbesondere versuchte sie, die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig zu machen, untersuchte die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch das Einholen von Informationen bei Behörden und Banken und gelangte an Informationen von Mitbewerbern der B____ AG hinsichtlich etwaiger Abgebote. Aufgrund der zum relevanten Zeitpunkt notwendigen Geheimhaltung war eine weitergehende Befragung der Mitbewerber – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 10 [Beschwerdeakten, S. 4]) – nicht ohne weiteres möglich. Damit hat die Staatsanwaltschaft vorab die notwendigen und durchführbaren Untersuchungsmassnahmen unternommen, ohne das Verfahren als Ganzes zu gefährden. Im Ergebnis ist die Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme zu bejahen.

2.3      Nach dem Gesagten war die Anordnung der Telefonüberwachung im damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu bemessen.

3.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen, und den beiden amtlichen Verteidigern ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Ob die Beschwerde in materieller Hinsicht von Anfang an aussichtslos war, wonach das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht bewilligt werden könnte, ist vorliegend zwar fraglich, kann aufgrund der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahme indes offen bleiben. So ist die Beschwerdeerhebung infolge der nur mündlichen Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahme und der fehlenden Akteneinsicht zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachvollziehbar. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat, geltend gemachte Aufwand von 3,5 Stunden, zuzüglich Auslagen, total CHF 718.–, für die Einreichung der Beschwerde ist nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse auszurichten. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat, geltend gemachte Aufwand von 9,97 Stunden, zuzüglich Auslagen von CHF 21.40, total CHF 2'015.40, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinzu addiert wird die von [...], Advokat, beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 %, womit insgesamt der Betrag von CHF 2'178.65 aus der Gerichtskaste auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 718.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'015.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 163.25, somit total CHF 2'178.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2024 BES.2024.56 (AG.2024.717) — Swissrulings