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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.10.2024 BES.2024.52 (AG.2024.608)

30 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,048 mots·~10 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.52

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. April 2024

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz [UeStG, SG 253.100]), mutmasslich begangen am 11. Juni 2023. Drei in diesem Zusammenhang ausgerückte Polizisten konnten A____ auf der Terrasse des Restaurants [...] ausfindig machen. Die drei Polizisten legten A____ in Handschellen und verbrachten ihn, als dieser sich weigerte sich auszuweisen, auf den Polizeiposten. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 wurde A____ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen Diensterschwerung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde rechtzeitig Einsprache erhoben. Parallel dazu reichte A____ am 12. Juni 2023, und somit einen Tag nach dem Vorgefallenen, Strafanzeige gegen die drei beteiligten Polizisten wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]).

Die Staatsanwaltschaft leitete den Strafbefehl gegen A____ als Anklageschrift ans Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sistierte der zuständige Einzelrichter das Verfahren und leitete dieses mit Verweis auf das hängige Verfahren gegen die drei Polizisten zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Im gegen ihn geführten Strafverfahren ersuchte A____ bei der Staatsanwaltschaft um die Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft und anschliessend vom Appellationsgericht als Beschwerdegericht (BES.2023.111 vom 2. Februar 2024) rechtskräftig abgewiesen.

Mit Eingabe vom 10. April 2024 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als Opfer und Privatkläger im von ihm angestrengten Verfahren gegen die drei Polizisten. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wies diese das Gesuch ab.

Mit Eingabe vom 29. April 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024 erhoben. Namentlich hat er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz] verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur Beschwerde bezogen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Eingabe vom 26. Juli 2024 repliziert und eine Honorarnote für den entstandenen Aufwand eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1   Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am Abend des 11. Juni 2023 von den drei Polizisten ungerechtfertigt mit massiver Gewalt in Handschellen gelegt und dabei erheblich verletzt worden. Aus den zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Arztberichten gehe hervor, dass er bei seiner Arretierung einen Bruch der Elle erlitten habe und es zu einem Knorpelabriss (Abriss des Processus coronoideus ulnae) gekommen sei. Zudem sei ein ausgedehnter Gelenkerguss und Kontusionen an den Handgelenken festzustellen gewesen (Akten S. 6). Die erlittenen Verletzungen würden von einem erheblichen Einsatz von Gewalt seitens der Polizisten zeugen. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass keine Situation vorgelegen habe, die ein derart gewalttätiges Vorgehen gerechtfertigt hätte (Akten S. 8).

2.1.2   Der Beschwerdeführer verweist weiter auf den Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2024 (BES.2023.111; Akten S. 9), in welchem es um die amtliche Verteidigung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging. Das Appellationsgericht habe darin festgehalten, dass bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Verfahren gegen die Polizisten fälschlich als nicht zusammenhängend betrachtet habe, zeigen würde, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die drei Polizisten anwaltlicher Unterstützung bedürfen könnte. Auch die aufgeworfene Frage, wer die Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer führen solle, würde gemäss Appellationsgericht darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Verfahren rechtliche Unterstützung benötigen könnte (E. 2.4).

Aufgrund der Arztberichte seien objektivierte Verletzungen nachgewiesen. Selbst wenn auf die Darstellung der beanzeigten Polizisten abgestellt würde, könne deshalb entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von schlechten Prozessaussichten ausgegangen werden (Akten S. 8 f.). Hinzu käme, dass er nicht korrekt über die Gründe für die Personenkontrolle und die angestrebte Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sei. Weiter seien sowohl die requirierende Person als auch der Wirt des Restaurants [...] in Verletzung seiner Parteirechte einvernommen worden, weshalb sich die Frage der Verwertbarkeit stelle. Schliesslich bestehe in solchen Verfahren gegen Polizisten auch die latente Gefahr der Voreingenommenheit seitens der Strafverfolgungsbehörden, was sich auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung manifestiere.

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 (Akten S. 44 ff.) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass aus der Beschwerde keine realen Schwierigkeiten ersichtlich seien, die den Beizug eines Rechtsbeistands nach sich ziehen würden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Parteirechten führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die genannten Einvernahmen in einem Verfahrensstadium stattgefunden hätten, in welchem den Parteien noch kein Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO zukomme.

3.

3.1      Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1; BGer 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Dabei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die im Strafprozess namentlich für die Privatklägerschaft und das Opfer durch Art. 136 StPO konkretisiert wird (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 136 StPO N 1).

3.2      Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4 und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).

3.3      Die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O, Art. 136 StPO N 18).

4.

4.1      Die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, aufgrund derer die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden müssten. Strittig und in vorliegender Beschwerde zu beurteilen ist, ob die Strafklage des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren und ob die Bestellung eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig ist.

4.2      In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Verfügung vom 15. April 2024, wonach «von eher geringen Prozesschancen des Opfers» auszugehen sei, «weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird». Mit dieser Begründung in der Verfügung vom 15. April 2024 und dem Verweis darauf in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Akten S. 47 f.) vermag die Staatsanwaltschaft keine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO darzulegen. Wie bereits festgehalten wurde, gelten Rechtsbegehren dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet werden können. Alleine schon aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bezüglich der Verwertung der Einvernahmen und der Tatsache, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich die einzigen objektiven Beweise im vorliegenden Fall sind, lassen die Chancen des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erscheinen. Daran vermag auch der Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 14 StGB zum jetzigen frühen Stand des Verfahrens nichts zu ändern. Zumal auch aus dem Polizeirapport betreffend Strassenverkehrsdelikt vom 11. Juni 2023 (Akten Staatsanwaltschaft S. 122) und dem Rapport betreffend Diensterschwerung vom 15. Juni 2023 (Akten Staatsanwaltschaft S. 43) nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass ein solches Mass an Gewalt in Anbetracht der offenbar starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers notwendig war.

4.3      Nachdem festgestellt wurde, dass die Strafklage nicht aussichtslos ist und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel verfügt, ist weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands vorliegend notwendig ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von geschädigten Personen stellt, wartet das vorliegende Verfahren mit mehreren Herausforderungen in rechtlicher Hinsicht auf. Bereits die im Entscheid BES.2023.111 vom 2. Februar 2024 (E. 2.4.1) erwähnten Umstände mit der Vereinigung der Verfahren sowie die Schwierigkeiten betreffend Zuständigkeit für die Ermittlungshandlungen weisen auf rechtliche Probleme hin, von denen das Opfer direkt betroffen ist. Auch die Qualifikation der dokumentierten Verletzungen als eine einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit stellt aufgrund der Ausführungen in den vorliegend eingereichten Rechtsschriften in rechtlicher Hinsicht offenbar eine gewisse Herausforderung dar. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bezüglich Verwertbarkeit mehrerer Einvernahmen erfordern juristische Kenntnisse, die über das Durchschnittswissen eines Laien hinausgehen. Schliesslich kommt hinzu, dass zumindest einer der Polizisten im vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren anwaltlich vertreten ist (siehe Stellungnahme vom 30. Mai 2024, Akten S. 44). Auch aus Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis auf die Absicht des Gesetzgebers, die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO nicht all zu hoch anzusetzen, erscheint vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistands als notwendig.

4.4      Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall somit nicht abwegig, dass sich auch ein über die notwendigen Mittel verfügender Beschwerdeführer zur Prozessführung entschliessen würde. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und [...], Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren gegen die drei Polizisten (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]) einzusetzen ist.

5.

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2      Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], Advokat, ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat dem Beschwerdegericht mit Eingabe vom 26. Juli 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von aufgerundet sieben Stunden ist angemessen und wird mit dem gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Daraus ergibt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'400.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 18.20 und 8,1 % MWST von CHF 114.90, somit total CHF 1'533.10.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, für das Beschwerdeverfahren sowie die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz] bewilligt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsbeistand, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'418.20 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 114.90, total somit CHF 1'533.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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