Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2024 BES.2024.4 (AG.2024.653)

13 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,531 mots·~13 min·4

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.4

ENTSCHEID

vom 13. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), bei dem C____ während 9 ¼ Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen war, verschrieb diesem das morphinhaltige Medikament «MST Continus», nachdem C____ ihn am 6. Februar 2021 um 13.00 Uhr telefonisch kontaktiert und auf bei ihm bestehende Entzugserscheinungen hingewiesen hatte. In der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 starb C____ an einer Opiatintoxikation. In der Folge wurde gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren eröffnet. Dieses stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein.

Gegen diese Verfügung hat A____, C____s Mutter, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2024, die Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Gutheissung der am 29. November 2023 gestellten Beweisanträge. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 lässt sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen. Ferner beantragt sie, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 26. März 2024 schliesst sich der Beschwerdegegner den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und ergänzt diese. In der Replik vom 14. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von C____. Ihr stehen als sog. indirektes Opfer die gleichen Rechte zu wie C____, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 116 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt sie als Erbin in die Rechtsnachfolge von C____ ein, wenn sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert. Eine Erklärung, als Zivil- und Strafklägerin handeln zu wollen, liegt in den Akten (Eingabe vom 29. November 2023 S. 9, in: Akten Stawa S. 388). Damit ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die Rechtsnachfolge von Art. 382 Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeschrift ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, der Beschuldigte habe die Gefahr eines komplett unkontrollierten Medikamentenmissbrauchs gegenüber dem Risiko eines Überkonsums der verschriebenen Medikamente sorgfältig abgewogen. Aufgrund des Telefongesprächs und des langjährigen Therapieverhältnisses habe er C____ als absprachefähig und nicht suizidal einstufen dürfen, womit er sich mit dem Entscheid zur Verschreibung des Medikamentes MST Continus (30 mg) innerhalb des ihm zustehenden Ermessens bewegt habe.

2.2      Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu wenig untersucht. Insbesondere habe sie die Angaben des Beschwerdegegners bezüglich der angeblichen Dauer des Telefongesprächs (50 Minuten) ungeprüft übernommen und keinen Sachbeweis dazu erhoben respektive einen Verbindungsnachweis verlangt. Sodann hätte durch ein Gutachten abgeklärt werden müssen, wie ein Psychiater in einer Situation wie jener, in der sich der Beschwerdegegner befand, ordnungsgemäss vorzugehen gehabt hätte. Auch sei der Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdegegner verschriebenen Medikamenten und dem Tod von C____ unzureichend untersucht worden. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) sei daher zu beauftragen, sich vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Weiter bestünden Hinweise, dass zwischen C____ und dem Beschwerdegegner ein persönlicher Kontakt zur Übergabe des Rezepts stattgefunden habe. Dem müsse auf den Grund gegangen werden.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe sorgfaltswidrig gehandelt, weil er die Situation von C____ zu wenig vertieft abgeklärt habe. So hätte der Beschwerdegegner bei Personen aus C____s Umfeld Auskünfte über diesen einholen müssen. Ein angeblich 50-minütiges Telefonat zur Abklärung von Suizidabsichten reiche nicht aus, um den ärztlichen Pflichten nachzukommen. Der Umstand, dass C____ in den letzten Wochen und Monaten vor seinem Tod Therapien abgebrochen habe, zeige, dass er nicht absprachefähig gewesen sei. Ferner sei die Urteilsfähigkeit von C____ aufgrund der Entzugssymptome, die er gehabt habe, eingeschränkt gewesen, was der Beschwerdegegner hätte realisieren müssen. Er habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass C____ einwilligungsfähig war. Ein sorgfaltsgemässes Verhalten des Beschwerdegegners hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin darin bestanden, C____ persönlich zu sehen oder ihn mit Hilfe der Polizei fürsorgerisch unterbringen zu lassen.

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).

Angesprochen sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und des nicht erfüllten Straftatbestands. Eine Einstellung nach lit. a hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli, in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht gegeben ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 N 9).

3.2      C____s Versterben in der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 wurde als aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (vgl. Akten Stawa S. 44, 94, 117). Bei der Psychiatrie Baselland und dem Beschwerdegegner wurde die Krankengeschichte von C____ erhoben (Akten Stawa S. 52, 58, 64), das vom Beschwerdegegner ausgestellte Rezept wurde beschlagnahmt und die Geschäftsführerin der [...]apotheke befragt (Akten Stawa S. 175, 185). Weiter wurden die Personen, die den 6. Februar 2021 mit C____ verbracht hatten, befragt (Akten Stawa S. 146 ff., 161 ff.) und der Beschwerdegegner mehrfach einvernommen (Akten Stawa S. 188 ff., 212 ff.). Ferner wurde ein forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt, wodurch die nicht natürliche Todesart der Opiatintoxikation festgestellt werden konnte (vgl. Akten Stawa S. 307 ff., 328, 330, 331).

3.3

3.3.1   Soweit die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die Verfahrensleitung kann zwar in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher Ausnahmefall besteht aber vorliegend nicht und wird auch nicht genügend geltend gemacht.

3.3.2

3.3.2.1 Sofern die Beschwerdeführerin rügt, mit der Ablehnung der Beweisanträge sei der Sachverhalt unzureichend geklärt, ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO vor (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).

Die antizipierte Beweiswürdigung ist mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie ist tenden-ziell erlaubt, wenn die behördliche Überzeugung in gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen Informationen beruht (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 139 N 3). Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und weshalb die beantragte Beweismassnahme an dieser Überzeugung nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die beantragte Beweismassnahme zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der erhobenen Beweise bereits feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von Beweismitteln zur Verfügung steht. Bedenklich ist sie demgegenüber, wenn die beantragte Beweiserhebung den Beweis des Gegenteils der vorläufigen gerichtlichen Überzeugung erbringen soll, namentlich beim Verzicht auf entlastende Beweismittel (Konflikt mit der Unschuldsvermutung; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).

3.3.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheinen die Austrittsberichte des kantonalen Jugendheims [...] und die Scheidungsakten der Eltern von C____ zur Beantwortung der Frage ungeeignet, ob der Beschwerdegegner die Situation anlässlich des Telefongesprächs sorgfaltswidrig falsch eingestuft hat (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2, in: Akten S. 117). Aus der Befragung der weiteren behandelnden Ärzte von C____ und seiner Beiständin dürfte sich ebenfalls nichts Erhellendes ergeben, zumal in den Unterlagen bereits zahlreiche Berichte über C____ vorhanden sind. Neue Erkenntnisse wären auch aufgrund einer gutachterlichen Beurteilung des Vorgehens des Beschwerdegegners keine zu erwarten. Grundlage der Beurteilung wäre nämlich das zwischen C____ und dem Beschwerdegegner geführte Telefonat, dessen Inhalt nicht objektivierbar ist. Ein Verbindungsnachweis hätte vielleicht die Erkenntnis der genauen Dauer des Telefongesprächs gebracht und damit einen Hinweis auf den Inhalt. Letztlich hätte man diesen aber trotzdem mangels genauem Nachweis offenlassen müssen und somit die Version des Beschwerdegegners nicht widerlegen können. Die Stellung weiterer Fragen an das IRM erweist sich als überflüssig, da offenkundig ist, dass das Medikament MST Continus (30 mg) massive Nebenwirkungen haben kann und gemäss Herstellerangaben nicht an Personen mit einer Drogenvergangenheit abgegeben werden soll (Akten Stawa S. 130, 134). Auf eine Befragung der zuständigen Apothekerin der [...]apotheke kann ebenfalls verzichtet werden. Dass der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, ob er C____ getroffen hat, lügen würde, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal ihm von der Beschwerdeführerin ja gerade vorgeworfen wird, dass er dies nicht getan habe. Hinzu kommt, dass D____, mit dem C____ unterwegs war, als er die Medikamente in der [...]apotheke holen ging, aussagte, dass C____ kein Rezept dabeigehabt habe (Akten Stawa S. 149).

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der bereits vorgenommenen Ermittlungshandlungen (vgl. oben E. 3.2) ein Beweisfundament gegeben ist, welches ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Insgesamt ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Beweisabnahmen daher nicht zu beanstanden.

3.4

3.4.1   Näher einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sorgfaltsgemässes Verhalten erfordert hätte, C____ fürsorgerisch unterbringen zu lassen.

Als psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) zählen auch Suchterkrankungen. Für eine fürsorgerische Unterbringung ist erforderlich, dass ein Abhängigkeitssyndrom vorliegt, aufgrund von welchem die betroffene Person sich selbst oder die Öffentlichkeit gefährdet (Geiser/Etzensberger, in Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 426 ZGB N 16).

Das erforderliche Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer Suchterkrankung war bei C____ zweifelsfrei vorhanden, was vom Beschwerdegegner auch erkannt wurde. Anders lässt sich nicht erklären, dass er mit C____ vereinbarte, dass sich dieser nach dem Wochenende einer ambulanten Suchtentziehungsmassnahme unterziehen würde. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Telefonats konkrete Hinweise auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestanden hätten. Auch die Beschwerdeführerin vermag dies nicht darzutun. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Beschwerdegegners ungewiss erschien, ob es im Falle der Aufbietung eines Amtsarztes überhaupt zur Untersuchung von C____ kommen würde, zumal C____ dem Beschwerdegegner mutmasslich mitgeteilt hatte, er sei von seiner Mutter «rausgeworfen» worden (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 4, in: Akten Stawa S. 192). Der Beschwerdegegner handelte daher nicht sorgfaltswidrig, als er auf die Aufbietung eines Amtsarzts zur fürsorgerischen Unterbringung von C____ verzichtete.

3.4.2   Weiter ist zu untersuchen, ob vor der Verschreibung der Medikamente durch den Beschwerdegegner die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung C____ einzuholen gewesen wäre.

Bei der Einnahme von Medikamenten nimmt die betroffene Person den Eingriff in ihre körperliche Integrität selbst vor, weshalb keine Einwilligung im Sinne einer die Rechtswidrigkeit ausschliessenden Rechtfertigung erforderlich ist. Gleichwohl erscheint die von der Beschwerdegegnerin behauptete Urteilsunfähigkeit von C____ nicht von vornherein als unerheblich. So hängt die Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 13 ZGB) und damit die Fähigkeit, einen Behandlungsvertrag zu schliessen von der Urteilsfähigkeit ab. Im Tätigwerden eines Arztes ohne Vorliegen eines Behandlungsvertrags könnte ein Indiz für die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bzw. die Verletzung einer Sorgfaltsnorm gesehen werden. Dieser Schluss drängt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf, da davon auszugehen ist, dass aufgrund der wiederholten Kontakte und der langjährigen Betreuung von C____ durch den Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Telefonats am 6. Februar 2021 bereits ein Behandlungsvertrag vorlag. Es war nicht erforderlich für jede im Rahmen dieses Behandlungsvertrags vorgenommene Handlung, die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung von C____ einzuholen. Abgesehen davon existieren keine ausreichenden Hinweise auf eine fehlende Urteilsfähigkeit von C____ zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner. So wird er von D____, der mit ihm die Medikamente in der [...]apotheke holte, als «normal» beschrieben (Akten Stawa S. 151). Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass C____ zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner urteilsfähig war und es selbst im Falle der fehlenden Urteilsfähigkeit aufgrund des bereits bestehenden Behandlungsvertrags keiner Einwilligung seiner gesetzlichen Vertretung bedurft hätte.

3.4.3   Der Beschwerdegegner sagte konstant aus, er habe C____ seit Jahren gekannt und dieser sei zum Zeitpunkt des Telefonats absprachefähig und nicht suizidal gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 3, in: Akten Stawa S. 191 f.; Einvernahmeprotokoll vom 7. September 2023 S. 2 f., in: Akten Stawa S. 213 f.). Nach vorstehend Erwogenem muss zugunsten des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Telefonats keine Veranlassung bestand, mit weiteren Personen oder Institutionen Kontakt aufzunehmen. Er hat die Vorgeschichte von C____ im Detail gekannt und hatte auch im Vorfeld immer wieder Kontakt zu ihm. Er war also über dessen Zustand im Bilde und eine vertiefte Abklärung war deshalb nicht notwendig. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass ein Telefonat für die Abgabe der Medikamente genügend war. Aufgrund der Vorgeschichte und den Erklärungen von C____ am Telefon war sich der Beschwerdegegner über dessen Entzugserscheinungen bewusst. Bei dieser Ausgangslage musste er keine zusätzliche physische Untersuchung durchführen. Hinweise auf Suizidabsichten lagen ebenfalls keine vor und sind auch nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Krisensituation von C____ findet in den Akten keine Stütze.

Der Beschwerdegegner hatte abzuwägen, ob die Gefahr aufgrund der Beschaffung von Medikamenten oder anderen Substanzen auf der Strasse mit unbekanntem Inhalt gewichtiger war, als jene, die mit dem Verschreiben eines Medikamentes zur Überbrückung des Wochenendes einhergeht. Aufgrund der dargelegten Sachlage liegt der Schluss nahe, dass er seinen Entscheid in Beachtung der erforderlichen Sorgfalt getroffen hat. Im Falle einer Anklage wäre somit eher mit einem Freispruch als mit einer Verurteilung zu rechnen.

4.

4.1      Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 1’000.– zu bemessen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von seinem Rechtsvertreter, [...], in der Honorarnote vom 26. März 2024 (Akten Stawa S. 164) geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu vergüten, wobei der anwendbare Stundensatz praxisgemäss CHF 250.– beträgt. Somit ist ein Honorar von CHF 1'875.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.45, somit total CHF 2'087.70 auszurichten.

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2023.114 vom 27. Juni 2024 E. 4, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392, 395; anders noch Christen, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Parteikostenvorschuss ist ihr somit vollumfänglich zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, [...], wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'087.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird ihr zurückerstattet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2024 BES.2024.4 (AG.2024.653) — Swissrulings