Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.02.2025 BES.2024.150 (AG.2025.132)

24 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·779 mots·~4 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.150

ENTSCHEID

vom 24. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 11. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024 (Datum des Poststempels bei der Schweizerischen Post) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 9. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einer vom 18. Dezember 2024 datierten Eingabe Beschwerde beim Strafgericht eingereicht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Dezember 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass das Fahrzeug von ihr nur gelegentlich, maximal dreimal jährlich, in der Schweiz genutzt werde. Der Rest der Zeit befinde sich das Fahrzeug in ihrer privaten Garage in der Slowakei, wo sie auch ihren Wohnsitz habe. Sie führt weiter aus, dass es ihr im autofreien Zermatt, ihrem Wohnort, nicht möglich sei, das Fahrzeug zu parkieren. Aus diesen Gründen ersuche sie um eine Ausnahme und beantrage eine Neubewertung ihres Status als Grenzgängerin. Hinsichtlich der Wahrung der Frist führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die verspätete Einsprache leid tue und sie am 1. Dezember 2024 ihren Wohnsitz verlegt habe.

Es ist zunächst zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 11. November 2024 erlassene Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 21 und 22). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre somit der 28. November 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen (Vorakten S. 18). Die Einsprache wurde von der Beschwerdeführerin zwar auf den 22. November 2024 datiert, jedoch der Schweizerischen Post erst am 5. Dezember 2024 übergeben (vgl. Poststempel in den Vorakten S. 26), weshalb die Frist um eine Woche verpasst wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.150 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.02.2025 BES.2024.150 (AG.2025.132) — Swissrulings