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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 BES.2024.148 (AG.2025.210)

9 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·629 mots·~3 min·6

Résumé

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.148

ENTSCHEID

vom 9. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei  

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2024

betreffend Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl, Raub, mehrfache Tätlichkeiten, geringfügige Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches von der verfahrensleitenden Staatsanwältin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 abgewiesen wurde.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht ihre Anklageschrift vom 13. Dezember 2024 zukommen lassen. Die vom Strafgericht angesetzte Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beantragt die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Die Frage der Erforderlichkeit eines psychiatrischen Gutachtens liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 7). Für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ist die Verfahrensleitung zuständig (Art. 184 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung lag zum Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers (und auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) bei der Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 13. Dezember 2024 Anklage erhoben, womit die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen ist (Art. 61 StPO).

2.2      Aus diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

3.1      Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde unzulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

3.2      Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Strafgericht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohte. Gründe für einen Rechtsverlust des Beschwerdeführers sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügte im Verfahren vor Strafgericht über einen amtlichen Verteidiger, der die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erneut beantragen konnte. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Beschwerde gegen den abgelehnten Beweisantrag als offensichtlich unzulässig und wäre abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Er verfügte im Verfahren vor Strafgericht über einen amtlichen Verteidiger, weshalb davon auszugehen ist, dass er mittellos ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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