Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.138
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Staatsanwaltshaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 30. Oktober 2024
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen). Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 59.60 auferlegt.
Mit Schreiben vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 28. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 14. November 2024 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche am 18. November 2024 samt Akten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerdeakten S. 20). Die am 13. November 2024 der Schweizerischen Post aufgegebene (vgl. Beschwerdeakten S. 14) und am 14. November 2024 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die Einsprache vom 16. September 2024 eingetreten, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst habe.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 30. August 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 7. September 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 29). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel auf Dienstag, 17. September 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Strafakten S. 27) und erhielt eine französische Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (Strafakten S. 28). Die auf den 16. September 2024 datierte Einsprache (Strafakten S. 30) wurde zwar am 17. September 2024 und damit innert der Einsprachefrist der Französischen Post aufgegeben (Strafakten S. 34), das Einschreiben wurde gemäss Sendungsnachverfolgung indes erst am 20. September 2024 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Strafakten S. 35). Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
2.3 Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 30. August 2024. Immerhin kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass er, angesichts der Tatsache, dass er die Busse und die Verfahrenskosten bereits beglichen hat (vgl. Strafakten S. 42) und die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde, unter Vorbehalt eines allfälligen Widerrufs bei erneuter Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Geldbeträge zu bezahlen hat.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (mit Übersetzung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.