Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.94
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom 3. Juni 2008 wurde A____ (Beschwerdeführer) vom damaligen Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt [...] der mehrfachen Drohung, der Diensterschwerung, des vorschriftswidrigen Motorfahrens sowie des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt auf zwei Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 1‘323.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt. In der Folge wandte er sich aufgrund der sich hinziehenden schriftlichen Begründung des Urteils an die Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich Verfahrensdauer bei Staatsanwaltschaft und Strafgericht habe ein Gespräch mit dem Leitenden Gerichtspräsidenten des Strafgerichts stattgefunden, und gab ihm unter anderem den Inhalt dieses Gesprächs wieder. Am 25. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche – soweit auf sie eingetreten wurde – mit Urteil vom 17. Juni 2009 vom Appellationsgericht Basel-Stadt gutgeheissen wurde (AGE 909/2009 vom 17. Juni 2009). Nachdem das begründete Urteil nicht umgehend bei ihm eingetroffen war, erstattete der Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 Strafanzeige gegen [...] wegen Amtsmissbrauchs, Rechtsverzögerung und diversen Unkorrektheiten seiner Person gegenüber. In diesem Zusammenhang wurde der damals noch als Vorsitzender Strafgerichtspräsident tätige B____ (Beschwerdegegner 2) am 18. Mai 2010 als Zeuge befragt.
Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft I tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch den Beschwerdeführer gegen eine Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen eingesetzt.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2010 und 6. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer zwei Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs und falschen Zeugnisses erstattet. Diese Anzeigen wurden am 15. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 im Rathaus des Kantons Basel-Stadt als Zeugen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten als Zeuge aufmerksam gemacht worden war, dass er sich zu diesen beiden Anzeigen nicht mehr äussern wolle. Mit einer begründeten Eingabe, welche bereits bei den Akten sei, habe er schon alles gesagt. Ergänzungen dazu gebe es auch keine. Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der beiden Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 2.
Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde geltend, die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO seien nicht erfüllt. Ferner sieht er in der Nichtanhandnahme eine Rechtsverweigerung und im Abschluss des Verfahrens erst sechs (recte: sieben) Jahre nach den beiden Anzeigen eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 26. Juni 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Datum vom 17. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1, BES.2015.130 vom 15. Dezember 2015 E. 2; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe in seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Mai 2010 falsch ausgesagt, als er behauptete, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (act. 5/14 S. 3), da er vom Ombudsmann im Februar 2009 auf die unzulässige Rechtsverzögerung im Fall des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden sei (act. 3 S. 2 und 4; act. 6 S. 2).
Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe dadurch, dass er nach dem Gespräch mit dem Ombudsmann nicht bei [...] gegen die ihm bekannte Verzögerung bei der Urteilsredaktion interveniert hat, einen Amtsmissbrauch begangen (act. 3 S. 4 f.).
3.2 In seiner Einvernahme vom 18. Mai 2010 hat der Beschwerdegegner 2 ausgesagt, in seinem Gespräch mit dem Ombudsmann habe dieser ihm allgemeine Fragen zur Verfahrensdauer gestellt. Was dieser in seinem Schreiben vom 10. Februar 2009 festgehalten habe, habe er wohl auch so gesagt (act. 5/14 S. 4 ff.). Dieses Schreiben war lediglich an den Beschwerdeführer und nicht (auch) an den Beschwerdegegner 2 adressiert. Der Ombudsmann hielt darin unter anderem fest, der Beschwerdegegner 2 habe ihm erklärt, wie „Betroffene“, die der Meinung seien, die Begründung des Urteils dauere zu lange, vorgehen sollten (act. 5/19 S. 1). Dem Schreiben kann also nicht entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Ombudsmann über die Rechtsverzögerung im konkreten Fall des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde.
Der ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 8.1, 8.3 und 8.4 seiner Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des falschen Zeugnisses nicht ansatzweise gemacht werden kann und dass deshalb die Nichtanhandnahme zu erfolgen hat (act. 1 S. 3 ff.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen.
3.3 Dasselbe gilt genauso für die Ausführungen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Ziff. 9.2 und 9.3 der Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1 S. 5 f.), der selbstredend weit und breit nicht erfüllt ist.
Seit Einführung der eidgenössischen StPO per 1. Januar 2011 sieht diese in Art. 84 Abs. 4 StPO eine Bestimmung vor, mit welcher die Gerichte verpflichtet werden, im Falle einer schriftlichen Urteilsbegründung diese innert 60, allenfalls 90 Tagen zu liefern. Lehre und Rechtsprechung sind sich indessen einig, dass es sich dabei „nur“ um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGer 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5), deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig stellt nicht jede Überschreitung per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 84 N 6, mit Hinweis).
Im Urteil vom 17. Juni 2009, das noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und somit unter basel-städtischer Strafprozessordnung ergangen ist, hatte bereits das Appellationsgericht gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze festgestellt, dass eine Begründungsdauer von über neun Monaten übermässig sei und die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers – soweit auf sie einzutreten war – gutgeheissen (AGE 909/2009 vom 17. Juni 2009). Damit war bereits alles gesagt und es muss als ausgesprochen mutwillig bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Urteils den damals Vorsitzenden Präsidenten des Strafgerichts, der mit dem Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2008 nicht das Geringste zu tun hatte, zusätzlich mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingedeckt hat.
3.4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 3 S. 1, 3 und 5; act. 6 S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeigen gegen den Beschwerdegegner 2 wurden am 15. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Erst am 6. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs und falschen Zeugnisses.
4.3 Dass nach der am 22. Februar 2012 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während über fünf Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 6. Juni 2017 die Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.