Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.83
ENTSCHEID
vom 19. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer 1
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____
und C____, (Eltern)
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
C____ Beschwerdeführer 3
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 30. Mai 2017
betreffend Teilnahme der Mutter an der Einvernahme eines minderjährigen Beschuldigten
Sachverhalt
Gegen den 17-jährigen A____ (Beschwerdeführer 1) wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 20. Mai 2017 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) und er selber, dass die Mutter (Beschwerdeführerin 2) ihn zur polizeilichen Ersteinvernahme auf der Jugendanwaltschaft begleiten und der Einvernahme beiwohnen dürfe. Die Jugendanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 30. Mai 2017 ab.
Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden eine mit 6. Juni 2017 datierte Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragen, da es keine gesetzliche Grundlage gäbe, die den Eltern die Anwesenheit an der Einvernahme verbiete. Die Jugendanwaltschaft hat sich am 27. Juni 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juli 2017 repliziert. Sie beantragen weiterhin, dass die Beschwerdeführerin 2 auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers 1 der Einvernahme beiwohnen könne. Ausserdem rügen die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Festnahme vom 3. März 2017 seitens der Polizei nicht über seine Rechte aufgeklärt und eine Befragung trotz positivem Drogenvortest durchgeführt worden sei. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) hatte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht vollendet, daher kommt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Jugendstrafgesetzbuches (JStGB, SR 311.1) in Verbindung mit Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Jugendstrafprozessordnung zur Anwendung. Wo das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 JStPO die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuwenden. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 39 Abs. 1 und 2 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die Beschwerde vom 6. Juni 2017, welche sich gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Mai 2017 richtet, ist frist- und formgemäss erhoben und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. In eigenem Namen kann die gesetzliche Vertretung indessen nur dann Beschwerde ergreifen, wenn der Entscheid sie selbst beschwert (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 38 JStPO N 2). Die vorliegende Beschwerde wurde von dem 17-jährigen Beschwerdeführer 1 und seinen Eltern unterschrieben.
1.3 In der Replik rügen die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Festnahme vom 3. März 2017 nicht über seine Rechte unterrichtet worden sei und eine Befragung durch die Polizei stattgefunden habe, obwohl ein Drogenvortest des Beschwerdeführers 1 positiv ausgefallen sei. Bei der Festnahme handelt es sich um eine polizeiliche Anhaltung und Verbringung auf den Polizeiposten gemäss Art. 215 StPO. Verfahrenshandlungen der Polizei können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO mit Beschwerde gerügt werden. Das Rechtsmittel muss innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der entsprechenden Handlung durch die Partei erhoben werden (Art. 384 lit. c in Verbindung mit Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführenden haben die Rügen erst in der Replik (act. 5) vom 19. Juli 2017 vorgebracht, die Anhaltung war jedoch bereits am 3. März 2017 durchgeführt worden. Diese Beschwerde wurde also verspätet erhoben, daher ist nicht darauf einzutreten.
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 das Recht hat, bei der polizeilichen Ersteinvernahme des Beschwerdeführers 1 teilzunehmen.
2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag damit, dass ihnen keine gesetzliche Grundlage genannt werden könne, welche das Beisein der Beschwerdeführerin 2 an der Einvernahme verbiete. Dem Beschwerdeführer 1 stehe die Mitnahme einer geeigneten, erwachsenen Vertrauensperson zu und es sei sein ausdrücklicher Wunsch, dass dies seine Mutter sei.
2.2 Die Jugendanwaltschaft hat den Antrag der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe, welche den Eltern einen Anspruch auf Anwesenheit bei Einvernahme ihrer Kinder einräume. Den gesetzlichen Vertretern komme in einem Jugendstrafverfahren zwar Parteistellung zu, jedoch könne daraus kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an der polizeilichen Ersteinvernahme abgeleitet werden. Gemäss Art. 4 Abs. 4 JStPO könne die Strafbehörde die gesetzliche Vertretung einbeziehen und an der Einvernahme teilnehmen lassen, wenn es angezeigt sei. Jedoch stehe der Entscheid, ob ein solcher Einbezug sinnvoll sei, im Ermessen der Strafbehörde. Die Eltern würden stets zur Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Befragungen durch die Jugendanwaltschaft vorgeladen. Jedoch bestehe kein Recht auf Anwesenheit der Eltern bei der polizeilichen Erstbefragung im Ermittlungsverfahren. Zwar könne der beschuldigte Jugendliche nach Art. 13 JStPO in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen, jedoch nur, wenn die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstünden. Beim Jugendstrafrecht stehe die Spezialprävention im Vordergrund. Oftmals seien die Jugendlichen in Anwesenheit der Eltern nicht in der Lage, unbefangen über ihre Straftaten sowie ihre persönlichen Verhältnisse und ihr Befinden zu sprechen. Ohne ein erstes Gespräch mit dem Jugendlichen ohne Beisein der Eltern geführt zu haben, könne nicht abgeschätzt werden, ob die Teilnahme an der Ersteinvernahme zu einer Interessenkolli-sion zwischen den Jugendlichen und seinen Eltern führen würde oder nicht.
2.3 Die gesetzlichen Vertreter haben gemäss Art. 18 lit. b JStPO Parteistellung. Ein Teilnahmerecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO an der polizeilichen Ersteinvernahme steht den Eltern jedoch gestützt auf ihre eigenen Parteirechte nicht zu (vgl. Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 20). Der Beizug der gesetzlichen Vertretung im Jugendstrafverfahren wird vom Gesetz ins Ermessen der Jugendanwaltschaft gestellt (Hug/Schäfli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 12 JStPO N 4). Der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sind dabei wegweisende Grundätze (Hug/Schläfli, a.a.O, Art. 4 JStPO N 3). Die Strafbehörden haben gemäss Art. 4 Abs. 4 JStPO in sämtlichen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen zu achten und es ihm zu ermöglichen, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen. Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen eingreift, ausserdem haben sie sein Alter und seinen Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen (BGer 1B_311/2015 vom 18. Mai 2016, E. 3. 2). So kann gemäss Art. 15 Abs. 1 JStPO dem Jugendlichen selber und auch seinen gesetzlichen Vertretern sogar die Einsicht in die Akten verweigert werden, wenn der Schutz und die Interessen des Jugendlichen dies fordern (vgl. Hug/Schläfli, a.a.O, Art. 15 JStPO N 2 f.).
Gemäss Art. 13 JStPO hat der beschuldigte Jugendliche das Recht, in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beizuziehen. Allerdings kann dieses Recht eingeschränkt werden, wenn die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug entgegenstehen (Art. 13 JStPO). Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG 257.500) kann die Zulassung einer Vertrauensperson namentlich aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: wenn die Person, welche als Vertrauensperson teilnehmen soll, als Zeuge/Zeugin oder als Auskunftsperson im Strafverfahren aussagen soll (lit. a), bei Verdacht der verfahrenserschwerenden Beeinflussung der oder des Beschuldigten (lit. b), wenn zu befürchten ist, dass andere Personen beeinflusst werden (lit. c), oder wenn die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel besteht (lit. d). So kann z.B. die Wahrheitsfindung erheblich beeinträchtigt werden durch eine übermässige Solidarisierung der Vertrauensperson mit der jugendlichen Person, namentlich in der ersten Phase des Verfahrens (vgl. Ratschlag und Entwurf zur Einführung der EG JStPO, 2010, S. 20).
2.4 Im Kanton Basel-Stadt werden sämtliche kriminalistischen Ermittlungen im Jugendstrafverfahren direkt bei der Jugendanwaltschaft vorgenommen. Die Jugendanwaltschaft verfügt somit über eine eigene Kriminalpolizei (vgl. Ratschlag und Entwurf zur Einführung der EG JStPO, 2010, S. 13). Trotzdem ist es wichtig, dass die Phasen des Strafverfahrens unterschieden werden. Die erste Phase ist die Ermittlungsphase. In dieser Phase stehen die Abklärung der begangenen Straftaten, die Art und der Umfang der Delikte im Vordergrund (vgl. Vest/Horber, in: a.a.O., Art. 107 StPO N 20). In der Ermittlungsphase ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Eltern bei der Befragung ihrer Kinder anwesend sind (vgl. Ablauf von Jugendstrafverfahren, S. 18 f., http://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/rechtsbelehrungen-deutsch.html, besucht am 6. Oktober 2017). Gemäss Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft werden die Eltern hingegen zur Teilnahme bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung, welche durch die Jugendanwältinnen und -anwälte durchgeführt wird, vorgeladen (act. 3). Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf das Recht, dass die Beschwerdeführerin 2 als Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1 der polizeilichen Einvernahme beiwohnen könne. Dieses Recht kann jedoch, wie bereits erwähnt, eingeschränkt werden (Art. 13 JStPO). Vorliegend steht eine Teilnahme der Mutter an der polizeilichen Einvernahme den Interessen der Untersuchung entgegen. Der Beschwerdeführer 1 ist 17 ½-jährig, also nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt. Die spezialpräventive Zielsetzung des jugendstrafrechtlichen Verfahrens kann nicht nur durch fehlendes Vertrauen zwischen dem Jugendlichen und seinen Eltern vereitelt werden, sondern auch beispielsweise durch eine Überbehütung oder zu starke Solidarisierung der Eltern mit dem Jugendlichen, die ihn davon abhalten, Verantwortung zu übernehmen (vgl. Ratschlag und Entwurf zur Einführung der EG JStPO, 2010, S. 20). Wie zutreffend von der Jugendanwaltschaft ausgeführt wurde, kann ein Jugendstrafverfahren nur dann eine erzieherische und positive Wirkung haben, wenn die Jugendlichen zu ihrem Verhalten stehen und auch die Möglichkeit haben, ihr persönliches Befinden zu äussern. Erst nach einem ersten Gespräch kann abgeschätzt werden, ob eine Interessenskollision zwischen den Eltern und dem Jugendlichen besteht oder nicht (vgl. Ratschlag und Entwurf zur EG JStPO, 2010, S. 20). Es lag im Ermessen der Jugendanwaltschaft, die Beschwerdeführerin 2 als Vertrauensperson abzulehnen. Das Ermessen wurde von der der Jugendanwaltschaft willkürfrei ausgeübt, da sachliche Gründe vorliegen, welche für den Ausschluss der Mutter an der Einvernahme sprechen. Wie bereits in der Verfügung der Jugendanwaltschaft erläutert, steht es dem Beschwerdeführer 1 frei, einen Rechtsbeistand einzusetzen oder eine andere geeignete erwachsene Vertrauensperson zur Einvernahme mitzunehmen.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO dessen Kosten solidarisch zu tragen. Dabei wird eine Gebühr von CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.