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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.04.2017 BES.2017.40 (AG.2017.279)

19 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·840 mots·~4 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.40

ENTSCHEID

vom 19. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. März 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2016

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Septem­ber 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und geringfügiger Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Es wurde festgehalten, durch Freiheitsentzug seien bereits zwei Tage der Freiheitsstrafe getilgt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 250.– und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert am 11. Februar 2017, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 7. März 2017 zufolge verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2017 zugestellt.

Mit Schreiben, datiert am 17. März 2017, ist der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gelangt. Mit Verfügung vom 23. März 2017 hat der Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. April 2017 erhalten, um seine Beschwerde gesetzeskonform zu begründen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer am 3. April 2017 eine Begründung seiner Beschwerde eingereicht. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte, sofern für den vorliegenden Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. März 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Der Poststempel kann zwar nicht entziffert werden, es steht aber fest, dass das Schreiben am 21. März 2017 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Entsprechend musste die Eingabe spätestens am 20. März 2017 der Post übergeben worden sein. Dies war der letzte Tag der zehntägigen Frist nach Zustellung der angefochtenen Verfügung am 9. März 2017. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. März 2017 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine nichtverlängerbare Nachfrist bis am 3. April 2017 gesetzt, um seine Beschwerde gesetzeskonform zu begründen. Innert Frist hat er ein weiteres Schreiben, datiert am 31. März 2017, am 3. April 2017 der Post übergeben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer mit seiner vom 11. Februar 2017 datierten Eingabe bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen und ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist nach Art. 90 Abs. 2 StPO am nächstfolgenden Werktag. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil.

2.2      Der Strafbefehl vom 8. September 2016 konnte dem Beschwerdeführer gleichentags persönlich und gegen Unterschrift ausgehändigt werden (vgl. Vorakten ES.2017.198 S. 42 ff.). Zusammen mit dem Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl und die Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen ausgehändigt. Auf diesem Informationsblatt befinden sich in albanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und weitere Informationen im Falle benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angibt, neben Arabisch als Muttersprache auch die französische und englische Sprache zu beherrschen (vgl. Vorakten ES.2017.198 S. 7, S. 15, S. 19, S. 48).

2.3      Die Beschwerdefrist begann im vorliegenden Fall am 9. September 2016 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 18. September 2016 auf einen Sonntag fiel, am 19. September 2016. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit der Einsprache gegen den Strafbefehl fast fünf Monate zugewartet und erst mit Eingabe datiert am 11. Februar 2017 und am 13. Februar 2017 bei der Post aufgegeben bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben. Die Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt.

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 300.– angemessen erscheint. Diese ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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