Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2017 BES.2017.35 (AG.2017.456)

21 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·925 mots·~5 min·3

Résumé

Ordnungsbusse

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.35

ENTSCHEID

vom 21. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach

Beteiligte

A____ [...]                                                                             Beschwerdeführer

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel                                                               

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. März 2017

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Der im Verfahren SG.2016.275 als Zeuge geladene A____ (Beschwerdeführer) ist am 6. Januar 2017 nicht an der Verhandlung vor Strafgericht erschienen, weswegen das Einzelgericht in Strafsachen ihn am 3. März 2017 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 400.– belegt hat. Gegen diese Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde vom 7. März 2017 (fälschlicherweise mit 7. Februar 2017 datiert), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen. Das Einzelgericht in Strafsachen schliesst mit Stellungnahme vom 21. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung und hält sinngemäss an seinem Antrag, die Ordnungsbusse aufzuheben, fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 64 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und §§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat der angefochtenen Ordnungsbusse ist der Beschwerdeführer unmittelbar davon berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht als Zeuge zu der Hauptverhandlung erschienen, und stützt die Ordnungsbusse auf Art. 64 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er der Kanzlei des Strafgerichts Basel-Stadt nach Erhalt der Vorladung telefonisch mitgeteilt habe, es mache keinen Sinn, ihn als Zeugen vorzuladen, weil er den Vorfall nicht direkt beobachtet habe. Per E-Mail vom 2. Dezember 2016 habe er anschliessend beantragt, nicht als Zeuge erscheinen zu müssen.

Das Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Stellungnahme aus, es sei dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 2. Dezember 2016 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass sein Antrag abgelehnt und auf eine Vorladung nicht verzichtet werde, auch wenn er den Vorfall nicht direkt beobachtet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nach Beginn der Hauptverhandlung am 6. Januar 2017 vom Gerichtsweibel telefonisch und unter Androhung einer Ordnungsbusse aufgefordert worden, der Vorladung Folge zu leisten. Trotzdem sei er unentschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er die Abweisung seines Antrages, nicht als Zeuge erscheinen zu müssen, nicht erhalten habe. Das entsprechende E-Mail vom 2. Dezember 2016 sei falsch adressiert gewesen.

2.2      Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO der vorladenden Behörde mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Betreffend Form und Inhalt ist bei Vorladungen Art. 201 StPO zu beachten. Vorladungen müssen gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. f. StPO unter anderem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens enthalten, namentlich auf Art. 205 Abs. 4 StPO, wonach mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet. Diese Säumnisfolgen können aber nur verhängt werden, wenn sie angedroht worden sind (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 205 StPO N 7).

2.3      Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Vorladung vom 29. November 2016 bestätigt hat (per E-Mail vom 2. Dezember 2016, act. 3). Die Vorladung enthält gemäss den Akten allerdings weder einen Hinweis auf die Rechtsfolgen unentschuldigten Fernbleibens, noch ist ein Auszug der entsprechenden Bestimmungen der StPO, namentlich Art. 64 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 4 StPO, beigeheftet (vgl. Akten S. 242 f.). Die Säumnisfolgen wurden dem Beklagten in der schriftlichen Vorladung gemäss Akten somit nicht angedroht.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin zwar, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen müsse, erhielt jedoch keine Antwort. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Abweisung des Antrages auf Nicht-Erscheinen per E-Mail vom 2. Dezember 2016 nicht an ihn, sondern an die Verfahrensleiterin adressiert war (act. 6 und 8). Aus der Aufzeichnung der Hauptverhandlung (Teil 2, Akte 37, 00:45) ergibt sich zudem, dass der Gerichtsweibel den Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung offenbar telefonisch persönlich nicht erreichte, weil dieser mit [...] unterwegs war, sondern lediglich mit einem anderen Mitarbeiter des [...] sprechen konnte (vgl. Protokoll HV S. 6). Die Konsequenzen unentschuldigten Fernbleibens wurden dem Beschwerdeführer persönlich demzufolge auch nicht am Tag der Verhandlung angedroht. 

2.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Folgen unentschuldigten Fernbleibens nicht angedroht wurden. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers mittels Ordnungsbusse gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, nachdem er auf seinen Antrag auf Nicht-Erscheinen keine Antwort erhalten hatte, nochmals hätte nachfragen müssen, ob er nun erscheinen müsse oder nicht, oder ob er davon ausgehen durfte, damit sei die Angelegenheit für ihn erledigt.

Anzumerken bleibt, dass vorgeladene Zeugen grundsätzlich eine Erscheinungspflicht trifft, ausser sie sind verhindert und entschuldigt. Es geht jedenfalls nicht an, dass sich ein Zeuge anmasst, selber zu entscheiden, ob seine Aussage für das Verfahren hilfreich ist oder nicht.

3.        

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Ordnungsbusse vom 3. März 2017 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Ordnungsbusse vom 3. März 2017 aufgehoben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Lionel Schüpbach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.06.2017 BES.2017.35 (AG.2017.456) — Swissrulings