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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2017 BES.2017.24 (AG.2017.431)

20 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,064 mots·~10 min·4

Résumé

Amtliche Verteidigung (BGer 1B_338/2017 vom 24. November 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.24

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Februar 2017

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Am 2. Februar 2017 erfolgte an der [...]-Strasse 10 im 4. Stock, im Logis von A____ eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden u.a. Geldbeträge in Höhe von CHF 1‘930.– und EUR 1‘165.– beschlagnahmt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Februar 2017 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (mit Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt, wobei zwei Tagessätze Geldstrafe durch den angeordneten Freiheitsentzug getilgt wurden. Zudem wurde der angebliche Drogenerlös in Höhe von CHF 300.– eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘624.– auferlegt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 hat A____ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2017 wurde der Antrag von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten Barmittel abgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 Beschwerde erhoben. Damit beantragt er, die Verfügung vom 16. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben und ihm dementsprechend die amtliche Verteidigung zu bewilligen, eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Verfahren BES.2017.18 zu vereinen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017, dem Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren zu entsprechen, ansonsten sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393  Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6 vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde.

2.1      Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4, mit Hinweisen).

Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4 f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5, mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1).

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren damit zu beginnen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen erwogen, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht kompliziert sei und keinerlei Schwierigkeiten erkennen lasse, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, was auch die selbständige Einspracheerhebung gegen den Strafbefehl vom 3. Februar 2017 verdeutliche. Der Tatverdacht beschränke sich auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen des Verkaufs einer Konsumportion Kokain. Entsprechend habe der Beschuldigte, wie im angefochtenen Strafbefehl ersichtlich sei, nicht mit einer die obgenannten Ansätze übersteigenden Strafe zu rechnen. Es liege mithin ein Bagatellfall vor.

Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als erfüllt. Er bestreitet zwar nicht, dass es sich vorliegend aufgrund der Höhe der Geldstrafe noch knapp um einen Bagatellfall handle, in welchem normalerweise noch keine amtliche Verteidigung bewilligt werde. Die amtliche Verteidigung rechtfertige sich aber mit dem Vorliegen einer besonders schweren Betroffenheit des beschuldigten Beschwerdeführers. So wurde diesem neben dem Strafbefehl gestützt auf den Tatvorwurf gleichzeitig die Wegweisung und ein Einreiseverbot eröffnet. Die Auswirkungen des Strafbefehls gingen somit über das Strafverfahren hinaus und würden erheblich in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten eingreifen. In subjektiver Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Tourist in die Schweiz eingereist sei, weder eine Schweizer Landessprache spreche, noch mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut sei und über keine juristischen Kenntnisse verfüge, welche ihm selbstständiges Verhalten ermögliche. Aus subjektiver Sicht würden sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten ergeben, welchen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen sei.

2.3      Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017 zu Recht ausführt, kann vorliegend nicht von einer schweren Betroffenheit ausgegangen werden. Die aus dem Strafbefehl resultierenden migrationsrechtlichen Massnahmen erfolgen in einem separaten Verwaltungsverfahren und können dort angefochten werden. Die in jenem Verfahren erfolgte Wegweisung kann bei der Frage der Betroffenheit im Strafverfahren somit nicht hinzugerechnet und die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung quasi auf Umwegen im vorliegenden Verfahren nochmals geltend gemacht werden. Dies umso weniger, als – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Wegweisung und das damit zusammenhängende Einreiseverbot nicht primär an die Erfüllung einer Strafnorm anknüpfen, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.1 f. S. 251 f.; BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.3; mit Hinweisen).

Wenn der Beschwerdeführer auf die Landesverweisung hinweist, verkennt er sodann, dass im vorliegenden Fall bei der Ausstellung des Haftstrafbefehls vom 3. Februar 2017 keine fakultative Landesverweisung in Erwägung gezogen worden ist, da ansonsten Anklage erhoben worden wäre. Im Strafbefehlsverfahren ist bekanntlich die Verhängung einer Landesverweisung nicht zulässig. Erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage oder beantragt sie keine Landesverweisung, droht dem Beschuldigten keine Landesverweisung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO, weshalb diese Bestimmung auch nicht anwendbar ist. Selbst wenn man den vorliegenden Sachverhalt als „faktische Landesverweisung“ qualifizieren würde, könnte vorliegend nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen ausgegangen werden. In Bezug auf die Frage der Gewährung des amtlichen Verteidigers kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Landesverweisung als qualifizierendes Eingriffsmerkmal nur für einen Ausländer angenommen werden, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist und kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat (vgl. BGer 1P.365/2002 vom 31. Juli 2002 E. 3.1). All dies trifft nicht zu. Wie bereits die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, sind nähere Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz weder aus den Akten ersichtlich noch werden solche behauptet.

Schliesslich kann auch nicht von einer besonderen Komplexität des Falls ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer wird das Verkaufen von Kokain an einen Konsumenten vorgeworfen. Die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen erschöpfen sich in der Einvernahme des Kokainkäufers und des Beschwerdeführers selbst. Der Problemsachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind insofern auch für einen juristischen Laien einfach und überschaubar. Es kann an dieser Stelle auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2017 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die replicando gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Zur Überwindung sprachlicher Schwierigkeiten können praxisgemäss Dolmetscher beauftragt werden und ist hierfür die amtliche Verteidigung nicht erforderlich.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen. Da das Verfahren nicht antragsgemäss mit dem Verfahren BES.2017.18 vereint wurde, wird auf deren Erhebung verzichtet.

Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung. Diese ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. AGE BES.2017.51 vom 22. Mai 2017 E. 4).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

            Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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