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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2017 BES.2017.144 (AG.2017.777)

19 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,120 mots·~6 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.144

ENTSCHEID

vom 19. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                        Beschuldigte

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                       Beschwerdegegner

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. September 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. August 2017 wurde das Unternehmen A____, domiziliert in Frankreich, wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h auf der Autobahn A2 in Basel am 3. September 2016) mit CHF 20.– gebüsst. Zudem wurden dem Unternehmen die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60.– auferlegt. Der Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung auf Französisch wurde dem Unternehmen am 25. August 2017 zugestellt.

Dagegen erhob das Unternehmen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Einsprache mit einem Schreiben, das vom 31. August 2017 datierte, am 1. September 2017 der französischen Post übergeben wurde und am 5. September 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle eintraf. Mit Verfügung vom 13. September 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristsäumnis nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin in französischer Sprache am 19. September 2017 zugestellt.

Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2017 Beschwerde ein. Ein weiteres Schreiben datiert vom 28. Sep-tember 2017. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass ihre Einsprache gegen den Strafbefehl nicht verspätet erfolgt sei, da sie die Eingabe bereits am 1. September 2017 und somit innert Frist bei der französischen Post aufgegeben habe. Zudem bringt die die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben wie schon in der Einspracheschrift vor, dass der bei ihr angestellte Fahrer [...] das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren sei und die Strafbehörde sich deshalb direkt an ihn wenden solle. Damit wendet sie zumindest sinngemäss ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten und die an sie gerichtete Busse sei aufzuheben.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. September 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...] als deren Direktor, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 55 ZGB). Die Frist im Beschwerdeverfahren ist gewahrt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft und somit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat, schadet ihr in diesem Zusammenhang nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerdeführerin ist bis anhin in französischer Sprache an die baselstädtischen Strafbehörden gelangt. Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich – wie vorliegend – um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).

Der Beschwerdeführerin waren die Übertretungsanzeige vom 13. Oktober 2016, die Zahlungserinnerung vom 15. Dezember 2016, die Verfügung des Einzelgerichts für Strafsachen vom 13. September 2017 und ein weiteres Schreiben des Strafgerichts vom 25. September 2017 sowie die dazugehörigen Rechtsmittelbelehrungen in französischer Sprache übermittelt worden, ebenso – zusammen mit dem Strafbefehl – das unter anderem auf Französisch verfasste Blatt „Information für fremdsprachige Personen“. Damit ist Art. 68 Abs. 2 StPO bzw. den entsprechenden bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke entsprochen worden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120).

1.3      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.

2.

2.1      Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

2.2      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 18. August 2017 sei der Beschwerdeführerin nachweislich am 25. August 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 26. August 2017 zu laufen begonnen habe und am 4. September 2017 abgelaufen sei (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Angaben zum Fristenlauf treffen zu (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 20). Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 31. August 2017 und wurde der französischen Post am 1. September 2017 übergeben, traf jedoch erst am 5. September 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle ein (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 18). In der Eingabe vom 19. September 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Einsprache innert Frist erhoben, da sie das Schreiben nachweislich am 1. September 2017 der französischen Post aufgegeben haben. Für die Fristen zur Übergabe an die Schweizerische Post könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Der Einwand geht nach dem Gesagten fehl. Massgebend ist die Übergabe an die Schweizerische Post. Dass vom Zeitpunkt der Aufgabe bei der ausländischen Post bis zur Übergabe an die Post eines anderen Staates einige Tage verstreichen können, ist als bekannte Tatsache vom Absender für die Fristwahrung einzukalkulieren. Vorliegend ist es im Übrigen offensichtlich zu keiner unerwarteten Verzögerung gekommen, zumal zwischen dem 1. September und dem 5. September 2017 ein Wochenende lag. Der Beschwerdeführer war mittels des Informationsblatts „Information für fremdsprachige Personen“, welches ihm zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt worden war, ausdrücklich auf die gesetzliche Ausgestaltung der Fristwahrung hingewiesen worden („Les requêtes écrites doivent être remises à l’autorité pénale au plus tard le dernier jour du délai fixé, ou remises à son attention à la poste suisse, une représentation diplomatique ou consulaire suisse […]“).

2.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Einwand, dass nicht sie selbst als Fahrzeughalterin, sondern ihr Fahrer für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu machen sei, hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Ordnungsbussenverfahren geltend machen sollen. Auch darauf ist sie, auf Französisch, hingewiesen worden (Avis d’infraction vom 13. Oktober 2016, Angaben zur „Responsabilité civile de détenteur“, Akten S. 14). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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