Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.14
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2017
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 26. April 2015, ca. 1.00 Uhr, kam es im Club C____ am [...] in Basel zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, welche sich in der Folge nach draussen verlagerte und sich dort zu einer Schlägerei entwickelte. Dabei erlitten zwei der Beteiligten nicht unerhebliche Verletzungen. Gemäss Strafanzeige habe sich auch B____, geb. [...], daran beteiligt, welcher alsdann von der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren als Beschuldigter einvernommen wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ (im Folgenden: Beschuldigter) ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige und trat auf die von [...], Advokat, im Namen von A____ geltend gemachte Zivilforderung nicht ein.
Dagegen hat A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde erheben lassen, mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Durchführung des Strafverfahrens und zur Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. April 2017 vernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige Ergänzung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft einzureichen. Der Beschuldigte hat diese unbenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 20. April 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 reicht die Staatsanwaltschaft zwei Einvernahmeprotokolle ein. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der Beschwerdeführer ist als Zivilkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zu untersuchende Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid insbesondere damit, dass der Beschuldigte eine Beteiligung am untersuchten Raufhandel bestreite. Gemäss seinen Aussagen habe er sich zum Tatzeitpunkt zwar an der fraglichen Örtlichkeit aufgehalten. Vom Beginn der Auseinandersetzung im Innern des Clubs habe er jedoch nichts mitbekommen, da er zur fraglichen Zeit auf der Toilette gewesen sei. Als er zurückgekehrt sei, habe er seine Kollegen nicht mehr gefunden. Daher habe er sich nach draussen begeben, wo er habe feststellen müssen, dass eine Schlägerei stattgefunden habe. Daher habe er an der Garderobe des Clubs seine Jacke geholt und sich auf den Heimweg gemacht, wo er schliesslich von der Polizei angehalten worden sei. Der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren lediglich von D____ belastet worden. Allerdings habe dieser ausgesagt, der Beschuldigte habe im Tatzeitunkt keinen Schnauz getragen. Auf den Bildern der Tatnacht sei jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte schon damals einen Schnauz und zudem auch noch einen Bart trug. Zudem hätten ihn die ebenfalls anwesenden, jedoch an der Schlägerei nicht direkt beteiligten E____ und F____ anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht erkannt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten könne diesem eine Beteiligung am vorliegenden Raufhandel nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daher wäre im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gegen ihn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.
2.3 Dieser Einschätzung kann angesichts der Beweislage nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hatte in der Tatnacht Blut an seinem T-Shirt, dessen Zustandekommen er in seinen Einvernahmen am 6. April und 31. August 2016 nicht plausibel erklären konnte (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 6. April 2016, S. 5 sowie vom 31. August 2016, S. 8). So gab er zu Protokoll, dass er einer Person, welche auf dem Boden lag und am Kopf – wahrscheinlich aus der Nase – blutete, auf die Beine geholfen habe, und es sein könne, von dieser Person Blut an den Kleidern zu haben, wobei er dies nicht genau erklären könne. Zudem hat D____, der Sohn des Beschwerdeführers, ihn in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2016 auf der Fotoauswahl als einen erkannt, der ihn geschlagen habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17. Juni 2016, S. 4 f.). Seiner Aussage, der Beschuldigte habe in der Tatnacht keinen Schnauz getragen, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine entscheidende Bedeutung zukommen. Zum einen ist es notorisch, dass der Wegfall eines Schnauzes – so wie etwa auch eine neue Brille – selbst unter Personen, die sich gut kennen, nicht auf Anhieb bemerkt wird. Zum anderen ist auf der in der Einvernahme vorgelegten Fotografie der Schnauz des Beschuldigten tatsächlich viel prominenter wahrzunehmen, als auf der Fotografie in der Tatnacht, wo der Beschuldigte auch einen Bart trug und der Schnauz in der ganzen Gesichtsbehaarung nicht mehr besonders hervorsticht. Dass die Gesichtserkennung bei B____ nicht ganz einfach ist, zeigt auch die Befragung von G____ am 4. Mai 2017. Er erkannte auf der vorgelegten Fotoauswahl einen anderen, allerdings sehr typähnlichen Mann als jenen, der ein weisses T-Shirt mit Blut trug und der sagte, das Blut sei beim Helfen auf sein T-Shirt gelangt. Im Weiteren berichtet G____, dass einer, der nach der Auseinandersetzung neben ihm stand, gemeint habe, dass wenn dieser (d.h. derjenige mit dem blutbespritzten T-Shirt) bei der [...] arbeite, er seine Stelle los sei (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 4. Mai 2017, S. 9). Aus den Personalien von B____ ergibt sich, dass er Tramchauffeur ist. Damit obliegt es mit der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich dem Strafgericht, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Schliesslich hat die keiner Gruppe zugehörige Auskunftsperson, der Geschäftsführer H____, den Tatablauf in einigen Punkten ähnlich wie der Beschwerdeführer und dessen Sohn geschildert. Trotzdem wurde er nicht mit einer Fotoauswahl konfrontiert, obwohl er in seiner Einvernahme am 25. Januar 2016 meinte, er könne aufgrund von Fotos allenfalls jemanden erkennen. Mit dem Gesagten ist nicht ersichtlich, warum ein Freispruch des Beschuldigten sehr viel wahrscheinlicher sein soll, als ein Schuldspruch. Dies namentlich im Vergleich zu den anderen Beschuldigten, gegen welche Anklage erhoben worden ist (I____, J____, K____ und L____ gemäss Sistierungsverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Februar 17, act 4). Das Verfahren ist in dubio pro duriore insofern wieder aufzunehmen.
2.4 In Bezug auf das Anliegen, es seien weitere Beweiserhebungen vorzunehmen, ist hier nicht weiter einzugehen. Wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeingabe ersucht wurde, hat der Strafgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (act. 4) bereits angewiesen, die Türsteher ausfindig zu machen und zu befragen. Diese und H____ sollten auch mit der Fotoauswahl konfrontiert werden. Am 26. April und 4. Mai 2017 wurde je ein Security-Mitarbeiter des C____ befragt. Wie das Strafgericht in diesem Zusammenhang treffend erwogen hat, ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Vorfall nun schon lange zurück liegt, was der Zuverlässigkeit der Erinnerung abträglich ist.
3.
Aus dem Darlegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote vom 20. April 2017 wird ihm eine Parteientschädigung von CHF 1‘550.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 66.80 und 8 % MWST von CHF 129.35, damit total CHF 1‘746.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu allfälligen weiteren Ermittlungen und zur Anklageerhebung gegen B____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘616.80.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 129.35, total CHF 1‘746.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.