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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.01.2018 BES.2017.137 (AG.2018.42)

11 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,121 mots·~11 min·4

Résumé

Abschreibung einer Zivilklage infolge Klagerückzugs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2017.137

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi , lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                                Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                                 Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat, [...]

C____                                                                                Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                 Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____                                                                                Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                 Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2009

betreffend Abschreibung einer Zivilklage infolge Klagerückzugs

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2012 wurden B____ (Beschwerdegegner 1), C____ (Beschwerdegegner 2) sowie D____ (Beschwerdegegner 3) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die von A____ (Beschwerdeführer) am 7. Juni 2000 geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von DEM 5‘500.– wurde bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2009 als zurückgezogen betrachtet und die Zivilklage infolge Klagerückzugs abgeschrieben.

Mit Schreiben vom 4. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und erkundigte sich über den Ausgang des Strafverfahrens und seine diesbezügliche Entschädigungsforderung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Nachfrage mit Schreiben vom 11. August 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Schreiben des Appellationsgerichtspräsidenten [...] vom 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verfahrensausgang informiert. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Strafgericht seine Zivilforderung mit Urteil vom 18. November 2009 als zurückgezogen betrachtet und die Zivilklage infolge Klagerückzugs abgeschrieben habe. Diesen Abschreibungsentscheid könne er jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begründeten Rechtsmittel innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Schreibens beim Appellationsgericht anfechten. Darüber hinaus wurde er auf mögliche Kostenfolgen bei Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

Mit Eingabe vom 7. September 2017 verlangt der Beschwerdeführer „die positive Bewertung des eingereichten Rechtsmittels“. Die Staatsanwaltschaft sowie die zur Vernehmlassung eingeladenen Beschwerdegegner 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 27. September 2017, 6. Oktober 2017 und 16. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 3 konnte keinen Kontakt zu seinem Klienten herstellen, weshalb eine diesbezügliche Vernehmlassung nicht eingeholt werden konnte. Die Akten der Staatsanwaltschaft bezüglich des Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Strafgericht Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer weder das Urteil vom 18. November 2009, in dessen Erwägungen der Klagerückzug festgestellt wurde, noch einen separaten Abschreibungsentscheid an seine letzte bekannte Adresse zugestellt. Da den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99), kann die Abschreibung der Zivilklage infolge Klagrückzugs solange nicht in Rechtskraft erwachsen, als der Beschwerdeführer vom Inhalt und der Begründung des Abschreibungsentscheids keine Kenntnis erhalten hat. Demgemäss kann der Beschwerdeführer den Abschreibungsentscheid des Strafgerichts vom 18. November 2009 – wie im Schreiben vom 28. August 2017 festgehalten – beim Appellationsgericht mit einem begründeten Rechtsmittel anfechten.

1.2     

1.2.1   Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme von Inhalt und Begründung des Entscheids beginnt die Anfechtungsfrist auch für diejenigen Parteien, denen dieser nicht förmlich eröffnet worden ist (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 49 BGG 13).

1.2.2   Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt und der Begründung des Abschreibungsentscheids des Strafgerichts erst mit Zugang des Schreibens des Appellationsgericht vom 28. August 2017 Kenntnis erhalten hat. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. September legte dieser in der Folge ein begründetes Rechtsmittel ein. Die Eingabe wurde am 8. September 2017 der Deutschen Post und am 11. September 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Da der 10. September 2017 ein Sonntag gewesen ist, ist die Eingabe des Beschwerdeführers entsprechend dem Schreiben vom 28. August 2017 innert der darin angekündigten zehntägigen Frist rechtzeitig erfolgt.

1.3      Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Ist ein Entscheid – wie hier derjenige des Strafgerichts vom 18. November 2009 – vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Demgemäss bleibt auf vorliegendes Verfahren die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (aStPO BS, SG 257.100) anwendbar.   

1.4     

1.4.1   Wenn der Kläger behauptet, das Gericht bzw. die Instruktionsrichterin habe das Vorliegen eines Klagerückzugs zu Unrecht bejaht, konnte der Kläger den Abschreibungsbeschluss unter der (alten) basel-städtischen Zivilprozessordnung mit (Verfahrensmangel-)Beschwerde anfechten (Staehelin/Sutter, § 19 N 18 und 21 N 68). Dementsprechend ist ein auf Art. 241 Abs. 3 der (neuen, ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen) Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gestützter Abschreibungsentscheid nicht mit Revision, sondern je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anzufechten, wenn geltend gemacht wird, die Erklärung des Klagerückzugs sei nicht oder nicht formell gültig abgegeben worden (vgl. OGer ZH vom 4. März 2011, in: ZR 2011 Nr. 34 S. 94 f.). Aus den vorstehenden Gründen muss die Abschreibung des Adhäsionsverfahrens wegen Rückzugs der Zivilforderung vom Geschädigten mit Beschwerde gemäss § 184 Abs. 2 bzw. § 186 lit. b aStPO BS oder mit Anschlussappellation gemäss § 174 Abs. 2 aStPO BS angefochten werden können, wenn sich dieser darauf beruft, die erste Instanz in Strafsachen bzw. deren Instruktionsrichterin habe zu Unrecht einen Klagerückzug angenommen.

1.4.2   Im Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.144 vom 29. August 2012 wurde festgehalten, dass Rechtsmittel gegen die Abschreibungsentscheide infolge Klagerückzugs als Anschlussappellationen entgegenzunehmen seien (vgl. Urteil vom 29. August 2012 E. II.D.2.12 und II.D.2.22). Nachdem die Appellationen der Angeklagten jedoch längst rechtskräftig beurteilt worden sind, fragt sich, mit welchem Rechtsmittel der Beschwerdeführer den ihn betreffenden Abschreibungsentscheid anfechten kann. 

1.4.3   Angesichts der Tatsache, dass die Abschreibung infolge Klagerückzugs auch durch die Instruktionsrichterin in einem separaten Abschreibungsentscheid hätte erfolgen können (vgl. AGE 974/2001 vom 26. November 2002 E. 2d; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 19 N 8), rechtfertigt es sich, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegenzunehmen (analog § 184 Abs. 2 aStPO BS).

1.4.4   Mögliche Beschwerdegründe sind die Unzuständigkeit des Richters, Willkür, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige Rechtsanwendung (§ 186 aStPO BS).

1.4.5   Die fehlende Zustellung des Urteils des Strafgerichts bzw. eines separaten Abschreibungsbeschlusses stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der für den Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil zur Folge gehabt hat (§ 186 lit. b aStPO BS). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Abschreibung seiner Zivilklage im Sinne eines Klagerückzugs sei nicht rechtens. Zum Zeitpunkt des Schreibens im Juni 2009 sei er unter der dem Strafgericht bekannten Adresse (E____) wohnhaft und behördlich gemeldet gewesen. Der Umzug an die aktuell gültige Adresse sei erst im August 2013 erfolgt. Damit rügt er sinngemäss auch eine unrichtige Rechtsanwendung (§ 186 lit. d aStPO BS).

1.5      Zuständig ist ein Ausschuss (heute Dreiergericht) des Appellationsgerichts (Art. 453 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100 [in der Version vom 1. Januar 2009]).

1.6      Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil berührt und daher zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Vorliegend machte der Beschwerdeführer mit Entschädigungsformular vom 7. Juni 2000 eine Zivilforderung in der Höhe von DEM 5‘500.– geltend. Die Forderung basiert auf einer durch [...] ausgestellten Inhaberobligation [...] mit einem Nennwert von DEM 5‘000.– (der entsprechende Betrag wurde durch den Beschwerdeführer am 13. April 1999 einbezahlt). Das Strafgericht versandte am 5. Juni 2009 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben an die F____, mit der Information, dass das Strafgericht im Rahmen des Strafurteils über die Entschädigungsforderung entscheiden und ihm das Urteil zustellen werde. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Strafgericht zurückgesandt. Aus diesem Grund hielt das Strafgericht in seinem Urteil vom 18. November 2009 fest, die Forderung des Beschwerdeführers über DEM 5‘500.– sei als zurückgezogen zu betrachten, da er vom Strafgericht zufolge unbekannten Aufenthalts nicht mehr habe kontaktiert werden können (Urteil des Strafgerichts SG 2005/250 vom 18. November 2009 E.V S. 468, 471). Damit schrieb das Strafgericht die Zivilklage des Beschwerdeführers infolge Klagrückzugs ab.  

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt des Schreibens im Juni 2009 sei er unter der dem Strafgericht bekannten Adresse (E____) wohnhaft und behördlich gemeldet gewesen. Der Umzug an die aktuell gültige Adresse sei erst im August 2013 erfolgt.

2.3      Auf einer Eingabe vom 22. Mai 2000 sowie auf dem Fragenkatalog und dem Entschädigungsforderungsformular vom 7. Juni 2000 hatte der Beschwerdeführer als Adresse „F____“ angegeben. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2004 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft als aktuelle Adresse „E____“ mit. Weshalb die gemeldete Adressänderung nicht in die Datenbank der Staatsanwaltschaft eingetragen wurde, ist unklar, lässt sich heute jedoch nicht mehr rekonstruieren. Die sich in den Akten befindliche E-Mail vom 6. Oktober 2004 beweist allerdings, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, während eines hängigen Verfahrens dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten rechtsgültig zugestellt werden können, nachgekommen ist. Aus dem Umstand, dass das Schreiben des Strafgerichts vom 5. Juni 2009 mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" retourniert wurde, durfte deshalb nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seine Zivilklage zurückgezogen. Daraus folgt, dass die Annahme eines Klagrückzugs unzulässig und die Zivilklage des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde nachträglich materiell zu beurteilen ist.

3.

3.1      Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil AS.2010.144 vom 29. August 2012 (E. II.D.1.3) festgestellt, dass Anleger, die Obligationen von Gesellschaften des [...]  Konglomerats erworben hatten, einen Schaden in der Höhe ihrer gesamten Anlagen erlitten hätten, weil ihre Forderungen gegen die Emittentinnen bzw. Banken wertlos seien. Dieser Schaden sei im vollen Umfang im Zeitpunkt der Verhaftung des Appellanten 1 am 15. Juli 1999 eingetreten, weil seit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems aufgrund der Einleitung der Strafuntersuchung und der Verhaftung der Appellanten 1 bis 3 Rückzahlungen auch nicht mehr aus betrügerisch erlangten Vermögenswerten hätten erbracht werden können. Der Schaden der Anleger sei adäquat kausal durch das nach Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbare und damit widerrechtliche und schuldhafte Verhalten der Appellanten 1 bis 3 verursacht worden. Die Geschädigten hätten deshalb gegen die Appellanten 1 bis 3 (in solidarischer Verbindung) Anspruch auf Schadenersatz (Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]).

3.2      Die Forderung des Beschwerdeführers basiert auf einer durch [...] ausgestellten Inhaberobligation [...] mit einem Nennwert von DEM 5‘000.–. Damit hat der Beschwerdeführer der zitierten Erwägung des Appellationsgerichts entsprechend einen Schaden in der Höhe des einbezahlten Nennwerts erlitten. Diesen haben ihm die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 in solidarischer Verbindung zu ersetzen.

3.3      Der Beschwerdeführer hat am 13. April 1999 einen Betrag von DEM 5‘000.– auf ein Konto der [...] überwiesen. Mit Entschädigungsformular vom 7. Juni 2000 hat er jedoch eine Zivilforderung in der Höhe von DEM 5‘500.– geltend gemacht. Wofür die über den einbezahlten Betrag von DEM 5‘000.– hinausgehenden DEM 500.– gefordert werden, wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert und auch nicht belegt. Es wurde auch kein Schadenszins geltend gemacht. Anzuerkennen ist deshalb bloss eine Forderung in der Höhe von DEM 5‘000.–.

3.4     

3.4.1   Am 1. Januar 1999 ist der Euro als einheitliche Währung zum jeweils festgelegten Umrechnungskurs an die Stelle der bisherigen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. Die Umrechnungskurse für die Ersetzung der nationalen Währungen durch den Euro als Gemeinschaftswährung sind unwiderruflich fixiert worden. 1 Euro entspricht danach 1,95583 Deutsche Mark (Art. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen).   

3.4.2   Ursprünglich in DEM geschuldeter Schadenersatz ist deshalb inzwischen in EUR geschuldet und in dieser Währung zuzusprechen. Zur Umrechnung wird dementsprechend der Betrag in DEM mit der Bruchzahl 1/1.95583 unter Berücksichtigung der ersten fünf Stellen nach dem Komma (0.51129) multipliziert. Demgemäss beträgt die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers heute 2‘556.45 EUR.

4.

Die eingezogenen Kontoguthaben wurden mit Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.144 vom 29. August 2012 den Geschädigten, deren Zivilklagen ganz oder teilweise gutgeheissen wurden, proportional zur Höhe ihrer jeweils gutgeheissenen Zivilforderungen unter Anrechnung an diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugesprochen. Zwecks Gleichbehandlung der Geschädigten ist auch dem Beschwerdeführer ein dem Anteil seiner gutgeheissenen Zivilforderung am Gesamtbetrag der gutgeheissenen Zivilforderungen entsprechendes Betreffnis der eingezogenen Guthaben zuzusprechen. Insgesamt wurden Zivilklagen im Umfang von EUR 24‘475‘730.21 gutgeheissen. Von den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten wurden dem Appellationsgericht CHF 1‘773‘660.30 gutgeschrieben. Davon wurden CHF 1‘750‘000.00 in EUR 1‘582‘564.66 gewechselt. CHF 23‘660.30 wurden als Reserve zurückbehalten. Der Betrag von EUR 1‘582‘564.66 wurde durch die Summe der gutgeheissenen Zivilklagen geteilt. Dies ergab eine Auszahlungsdividende von 6.466 %. 6.466 % der gutgeheissenen Zivilforderung des Beschwerdeführers von EUR 2‘556.45 sind EUR 165.30. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer aus den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten auszuzahlen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Verteilung von in Deutschland beschlagnahmten Vermögenswerten an die Geschädigten, deren Zivilklagen ganz oder teilweise gutgeheissen worden sind, erfolgen kann, ist ungewiss, weil diesbezüglich derzeit noch ein Rechtshilfeverfahren hängig ist.

5.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 165 Abs. 2 aStPO BS).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2009, seine Zivilforderung in der Höhe von DEM 5‘500.– nicht zurückgezogen hat.

            Dem Beschwerdeführer steht gegenüber den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 (in solidarischer Verbindung) eine Zivilforderung in der Höhe von EUR 2‘556.45 zu. Die Schadenersatzmehrforderung in der Höhe von EUR 255.65 wird auf den Zivilweg verwiesen.

            Die mit Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.144 vom 29. August 2012 eingezogenen Kontoguthaben werden dem Beschwerdeführer proportional zur Höhe seiner gutgeheissenen Zivilforderung unter Anrechnung an diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches zugesprochen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 1

-       Beschwerdegegner 2

-       Beschwerdegegner 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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