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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2018 BES.2017.105 (AG.2018.144)

22 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,571 mots·~8 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.105

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Avocat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Juni 2017

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussagen und Prozessbetrugs. Darin macht er geltend, der Beschuldigte habe sehr wohl gewusst, von wem die Unterlagen stammten, die er der Strafanzeige vom 20. April 2010 (Strafanzeige des Beschuldigten gegen unter anderem den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter anderer Vermögensdelikte sowie Urkunden- und Steuerdelikten; gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts [...] zweitinstanzlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einem Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren [zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht rechtskräftig]) beigelegt und später, am 24. August 2010, in einer weiteren Tranche der Staatsanwaltschaft überbracht habe. Damit habe der Beschuldigte sowohl bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht gelogen, damit eine falsches Zeugnis abgelegt und so die Staatsanwaltschaft und das Gericht in die Irre geführt.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2017 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung zum Diebstahl und falscher Zeugenaussage, eventuell Erpressungsversuch sowie Nötigung, an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum 9. August 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, woraufhin der verlangte Kostenvorschuss am 14. Juli 2017 bezahlt wurde. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 7. September 2017 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Ihre Vorakten wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. November 2017 repliziert. Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.

2.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2017. Soweit der Beschwerdeführer über den Inhalt dieser Verfügung hinaus Ausführungen zu weiteren Themenkomplexen des gegen ihn und die Mitbeschuldigten [...] und [...] geführten Strafverfahrens macht, indem er sich beispielsweise zur Aktionärseigenschaft des Beschuldigten oder zu angeblichen Falschaussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht (diese wurde zwischen dem [...] durchgeführt) äussert, ist darauf hinzuweisen, dass bloss die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige vom 5. Juni 2017 wegen falscher Zeugenaussage bzw. Prozessbetrugs eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Darüber hinausgehende Ausführungen bzw. seitherige Entwicklungen stellen eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.

3.

3.1      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).

3.2      Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gestützt auf die ausdrückliche Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21).

3.3      Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanzeigten Delikten unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

4.

4.1      Unmittelbar geschütztes Rechtsgut des beanzeigten Tatbestands des falschen Zeugnisses (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird. Mittelbar werden das im Verfahren gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (BGE 141 IV 444 E. 3.2 S. 447 f. und E. 3.5 S. 450 f., 133 IV 324 E. 3.2 S. 326; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 307 N 1).

4.2      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte die behauptete Falschaussage bzw. der diesbezügliche Themenkomplex keinerlei Einfluss auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014. Im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschuldigten finden sich – wie bereits die Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung festgestellt hat – keine konkreten Angaben zur Herkunft der bei der Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen. Das Protokoll enthält lediglich die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Jahres-Buchhaltung zugespielt erhalten (S. 47), und er habe diese Buchhaltung mit der Bemerkung, „B____ das haben sie nicht verdient" im Briefkasten gehabt (S. 50). Vor dem Strafgericht wurde der Beschuldigte gar nicht mehr dazu befragt, wer ihm diese Unterlagen zugespielt oder in den Briefkasten gelegt hat. Deshalb kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe diesbezüglich falsche Aussagen gemacht. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson befragt, weshalb der beanzeigte Tatbestand des falschen Zeugnisses im Vorverfahren nicht erfüllt worden sein kann. Ferner hatte die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht zum Zeitpunkt der Strafanzeige am 5. Juni 2017 noch gar nicht stattgefunden, sodass sich dieselbe darauf nicht beziehen kann.

4.3      Indem die behauptete Falschaussage keinerlei Einfluss auf das Urteil des Strafgerichts hatte, werden die durch den Tatbestand von Art. 307 StGB mittelbar geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 81), sodass dem Beschwerdeführer bezüglich der beanzeigten Delikte der falschen Anschuldigung bzw. des Prozessbetrugs die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist.

5.

5.1      Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2017 beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten (auch) wegen Anstiftung zum Diebstahl an die Hand zu nehmen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren war (rechtskräftige Urteile des Appellationsgerichts BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011 und BES.2016.11 vom 24. Juni 2016). Darüber hinaus gilt bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person, vorliegend also die C____ AG. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist allein diese, nicht aber der Aktionär oder der Gesellschaftsgläubiger, unmittelbar verletzt (vgl. BGer 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3, 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2; AGE BES.2016.11 vom 24. Juni 2016 E. 1.2), sodass dem Beschwerdeführer als ehemaligem Aktionär der C____ AG auch bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. Ferner war der vom Beschwerdeführer vermutete Diebstahl von Akten nicht Gegenstand der Einvernahme durch das Strafgericht. Wie die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten letztlich in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind, war demnach gar nicht Thema bzw. Gegenstand der Befragung des Beschuldigten als Zeuge, sodass auch bezüglich des beanzeigten Tatbestands des Diebstahls von keiner Falschaussage des Beschuldigten ausgegangen werden kann.

5.2      Betreffend die Anträge, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Erpressungsversuchs sowie Nötigung an die Hand zu nehmen, ist festzustellen, dass sich das Appellationsgericht mit seinem Entscheid BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011 bezüglich desselben Vorwurfs eingehend mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2011 auseinandergesetzt und die entsprechende Beschwerde abgewiesen hat. Wenn nun seitens des Beschwerdeführers versucht wird, dasselbe Thema erneut aufzurollen, so ist dieses nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und damit nicht Prozessstoff des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sodass auch darauf nicht einzutreten ist.

6.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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