Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.104
ENTSCHEID
vom 20. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], [...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juni 2017
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Juni 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl vom 3. Juni 2016 eingetreten ist und auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer hierauf mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 1. Juli 2017) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben hat,
dass gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),
dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),
dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO) und dies beim Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 8. Juni 2017 der Fall ist,
dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO), am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), und für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (Art. 91 Abs. 2 StPO),
dass der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts nachweislich am 10. Juni 2017 erhalten hat, die Zehntagesfrist folglich am Dienstag, 20. Juni 2017, endete,
dass die Beschwerde am 1. Juli 2017 der Schweizerischen Post aufgegeben wurde und damit verspätet erfolgte,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.