Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.03.2017 BES.2017.1 (AG.2017.242)

13 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,132 mots·~11 min·4

Résumé

Verfahrensbeschwerde

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.1

ENTSCHEID

vom 13. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Dezember 2016

betreffend Verfahrensbeschwerde

Sachverhalt

Der aus Ukraine stammende Kunst- und Kulturgüterexperte A____ reiste am 18. Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein, nachdem sie sich in Litauen, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, an Leib und Leben bedroht fühlten. Am 5. Januar 2016 stellten sie in Basel ein Asylgesuch, auf das das Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 26. Mai 2016 nicht eintrat und die Überstellung der Gesuchsteller nach Litauen verfügte sowie den zuständigen Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug beauftragte. Nach mehreren Beschwerden und Revisionsgesuchen hob das Bundesverwaltungsgericht einen angeordneten Vollzugsstopp auf und sprach die Wegweisung endgültig aus. In der Folge reichten A____ und seine Familie ein Gesuch auf humanitäre Regelung bei den australischen Behörden ein, deren Antwort sie derzeit noch abwarten. Danach teilte A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, eine Anzeige wegen internationalen Verbrechens betreffend Kunsthandel/-raub unter Zeugenschutzprogramm erstatten zu wollen. Es seien im März 2014 archäologische Gegenstände aus der Nationalbank der Ukraine gestohlen worden. Diese Meldung leitete das Migrationsamt am 30. November 2016 nach erfolgter Absprache mit dem Bundesamt für Polizei an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter, woraufhin A____ mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 vorgeladen wurde, am 29. Dezember 2016 um 14 Uhr zur Einvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Detektiv-Wachmeister (DW) B____ führte die Einvernahme mit A____ am besagten Tag unter Beizug einer russisch sprechenden Dolmetscherin durch.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 hat A____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Beschwerde gegen DW B____ erhoben, in der er geltend macht, er sei anlässlich der Einvernahme vom 29. Dezember 2016 durch diesen belästigt, bedrängt, bedroht, mit intensivem Hass angeschrien, gedemütigt und ausserdem genötigt worden, das Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben, andernfalls er von B____ abgeschoben worden wäre. Zudem macht der Beschwerdeführer DW B____ zum Vorwurf, er sei von diesem gezwungen worden, über vertrauliche Informationen zu sprechen, was sowohl sein Leben als auch dasjenige seiner Familie und seiner Informanten gefährdet hätte. Mit E-Mail vom 2. Januar 2017 hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle seine Eingabe zuständigkeitshalber bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einreichen, woraufhin er sein Schreiben noch am selben Tag an diese gesendet hat. Mit Überweisungsschreiben vom 5. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde als Verfahrensbeschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Am 5. Januar 2017 hat DW B____ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Ehrverletzung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Januar 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie beantragt, es sei das Einvernahmeprotokoll der Zeugin C____ vom 13. Januar 2017 aus dem Strafverfahren V170106 057 beizuziehen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten V170106 057 der Staatsanwaltschaft im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist von der von ihm gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet.

1.2      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die in der Beschwerde erhobenen Anschuldigungen in keiner Weise zutreffen, weshalb DW B____ gegen den Beschwerdeführer auch einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Ehrverletzung gestellt habe. Im diesbezüglichen Untersuchungsverfahren V170106 057 sei die der Einvernahme beigezogene Dolmetscherin in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von DW B____ unterschriftlich als Zeugin befragt worden. Die Zeugin habe die Angaben von DW B____ im Grunde bestätigt, habe aber auch ausgesagt, dass dieser teilweise wirklich laut gewesen sei, was aber auf die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei. Die Befragung der Zeugin habe aber keinesfalls Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 StPO ergeben. Den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei zur Unterschrift genötigt worden, weist die Staatsanwaltschaft zurück und führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme auf die Rückübersetzung des Protokolls verzichtet und das Protokoll ungelesen unterschrieben mit der Begründung, er vertraue darauf, dass die Übersetzung korrekt erfolgt sei. Dem mehrmaligen Hinweis von DW B____, er habe durch die Rückübersetzung die Möglichkeit, Ergänzungen und Korrekturen anzubringen, sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch DW B____ nicht gezwungen worden, vertrauliche Informationen preiszugeben. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Befragung des Beschwerdeführers unter Wahrung der in Art. 3 StPO vorgeschriebenen Achtung der Menschenwürde und des Fairnessgebots stattgefunden habe und sich die teilweise lauten Anordnungen von DW B____ auf Art. 61 ff. StPO gestützt hätten sowie nötig gewesen seien, um die Einvernahme im geordneten Rahmen zu Ende zu bringen, sei der Beschwerdeführer doch nicht gewillt gewesen, sich dem Verfahrensregime und den in einer Einvernahme geltenden Gepflogenheiten anzupassen.

3.

3.1      Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Es kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Kollegialgericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Als Anordnung im genannten Sinne gilt unter anderem die sitzungspolizeiliche Massnahme gemäss Art. 63 StPO. Danach sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen, wobei unter dem Begriff „Verhandlungen“ sämtliche Verfahrenshandlungen fallen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1150, 2.2.7). In aller Regel reichen aber ein bestimmt geführtes Gespräch oder allenfalls einige unmissverständliche mahnende Worte aus, um ein sitzungspolizeiliches Einschreiten zu vermeiden (Jent, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 3). Genügt dies im Einzelfall nicht, so kann sich der Verfahrensleiter der eigentlichen Sanktionsmöglichkeiten, welche in Art. 63 Abs. 2 und 4 sowie Art. 64 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt sind, bedienen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzten, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzten lassen. Allerdings kann teilweise nach dem Grundsatz a maiore minus auch eine nicht ausdrücklich genannte, diesfalls aber zwingend weniger weit gehende und in dieselbe Kategorie fallende Sanktionierung ergriffen werden. So kann z.B. anstelle einer Versetzung in den Polizeigewahrsam eine blosse Fesselung erfolgen. In jedem Fall ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten (Jent, a.a.O.).

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 StPO geltend, wonach die Strafbehörden die Würde der vom Verfahren betroffenen Person zu achten haben. Er führt aus, DW B____ habe ihm im Rahmen der Einvernahme als Auskunftsperson mehrmals „shut up“ gesagt. Zudem habe er ihn mit dem Finger ins Gesicht gestupst, belästigt, gedemütigt, eingeschüchtert, gedroht und ausserdem dazu genötigt, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, andernfalls er von ihm abgeschoben worden wäre. Seine Menschenrechte seien verletzt und er wie ein Krimineller behandelt worden. Als Beweis hierzu sei die Einvernahme vom 29. Dezember 2016 mit seinen Unterlagen zu vergleichen, welche ihm als Leitfaden für die Einvernahme hätten dienen sollen und die er DW B____ anlässlich der Einvernahme habe zeigen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, da DW B____ sie schlicht nicht habe sehen wollen. Gerade weil er sich nicht an jedes Detail habe erinnern können, wäre ein Blick in die Unterlagen aber nötig gewesen. Damit vermag der Beschwerdeführer seine Behauptungen jedoch nicht zu belegen. Alleine die Tatsache, dass zwischen dem Einvernahmeprotokoll und den Unterlagen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, eine allfällige inhaltliche Diskrepanz besteht, begründet keine gesetzeswidrige Führung der Einvernahme durch DW B____. Zudem hat die der Einvernahme beigezogene Dolmetscherin C____ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von DW B____ als Zeugin im Strafverfahren V170106 057 gegen den Beschwerdeführer ausgesagt und im Grunde alle Vorwürfe gegenüber DW B____ entkräftet (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017). Die Zeugin hat nur ausgeführt, dass DW B____ teilweise wirklich laut und sehr „bestimmend“ gewesen sei, was vielleicht dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen sei (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 4 und 6). Dieses Vorgehen sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer dem Protokollführer keine Zeit gelassen habe, „um die Sache nieder zu schreiben“. Weiter hat sie ausgesagt, der Beschwerdeführer „hat immer dazwischen geredet und Hr. B____ musste ihm immer wieder sagen, dass er nicht dazwischen reden soll, warten soll bis er gefragt wird. Von Anfang an erklärte er [ihm], dass er keine Unterlagen mitbringen soll und die Unterlagen nicht auf den Tisch legen soll. [Der Beschwerdeführer] antwortete, dass es dann nicht möglich sei eine Einvernahme durchzuführen. Es dauerte sehr lange bis [der Beschwerdeführer] verstanden hat, wie die Einvernahme abläuft. Für mich war es auch mühsam zu übersetzten. Wie soll ich sagen, er hat einfach nicht verstanden wie das funktioniert.“ (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 3). Daraus erhellt, dass DW B____ gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils in einem bestimmenden Tonfall mitgeteilt hat, dieser solle lediglich seine Fragen beantworten und seine Unterlagen, die er entgegen der Anordnung von DW B____ mitgebracht hat, wieder einpacken. DW B____ war gestützt auf Art. 62 und 63 StPO zu diesem Vorgehen legitimiert. Es ist nachvollziehbar, dass DW B____, nachdem der Beschwerdeführer immer wieder dazwischen redete, ihn nicht ausreden liess, sich seinen Hinweisen und Anordnungen widersetzte und der Dolmetscherin keine Zeit zum Übersetzten gab, mit bestimmender Stimme versucht hat, seinen Anordnungen Nachdruck zu verleihen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Geschäftsgang der Einvernahme gestört und eine strafprozessual korrekte Protokollierung beinahe verunmöglicht.

3.2.2   Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, DW B____ habe ihm im Rahmen der Einvernahme das Gefühl gegeben, nichts wert zu sein. Er habe ihm klar gemacht, dass seine Ausbildung und sein Ph.D.- oder Professorentitel nichts bedeuten würden. Da seine Mutter von den Nazis verfolgt worden sei, habe er das Vorgehen von DW B____ als sehr beleidigend empfunden. Es ist der von DW B____ gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten unbestrittenen Aussage, wonach für die fragliche Einvernahme weder die Ausbildung noch der Professorentitel des Beschwerdeführers von Belang seien, beizupflichten (vgl. hierzu act. 10, Stellungnahme von DW B____ vom 5. Januar 2017 zur Beschwerde). Diese Aussage bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass seine Ausbildung und sein Professorentitel im Allgemeinen nichts bedeuten würden. Entsprechendes gilt für seine persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich der Verfolgung seiner Mutter durch die Nazis.

3.2.3   Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von DW B____ genötigt worden, Informationen herauszugeben, was sowohl sein Leben als auch dasjenige seiner Familie und seiner Informanten gefährdet hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass dies von der Zeugin C____ ebenfalls verneint wurde (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 8). Im Übrigen war es das Anliegen des Beschwerdeführers selbst gewesen, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vertrauliche Informationen bekannt zu geben.

3.2.4   Des Weiteren ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, ansonsten er von DW B____ abgeschoben worden wäre, entgegenzuhalten, dass er dieses gemäss Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2017 freiwillig unterzeichnet und dabei auf eine Rückübersetzung und die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen im Protokoll anzubringen, verzichtet hat mit der Begründung er vertraue auf die Übersetzung (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 9). In diesem Zusammenhang spielte der Aufenthaltsstatus nur dahingehend eine Rolle, als er ausführte „(…) wir wurden gebeten, das Land zu verlassen und werden das tun.“, wonach DW B____ ihn fragte, ob ihm klar sei, dass er und seine Familie die Schweiz gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur verlassen dürfen, sondern müssen (Einvernahmeprotokoll vom 29. Dezember 2016, S. 8).

3.2.5   Schliesslich führt der Beschwerdeführer zu Unrecht aus, dass DW B____ von Anfang an gegen ihn gewesen sei, weil er es bereits vor seiner Einvernahme abgelehnt habe, seine Unterlagen zu sichten. DW B____ hatte bereits vor der Einvernahme dem Migrationsamt zu Händen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er ihn zuerst anhören wolle und keine Unterlagen zu den Akten nehmen würde (act. 10, Schreiben Migrationsamt vom 24. Januar 2017). Dennoch wollte der Beschwerdeführer immer wieder seine Unterlagen aus dem Plastiksack nehmen und diese DW B____ übergeben (act. 10, Ergänzung zur Einvernahme vom 30. Dezember 2016). Damit hat er mehrmals gegen eine Anordnung verstossen, die nichts mit seiner Person zu tun hatte, sondern lediglich aus verfahrensbedingten Gründen erfolgte.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwürfe gegenüber DW B____ nicht erwiesen sind. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 3 StPO vor. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch

übersetzt)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.03.2017 BES.2017.1 (AG.2017.242) — Swissrulings