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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.05.2016 BES.2016.9 (AG.2016.401)

30 mai 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,122 mots·~6 min·4

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.9

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                                            

vertreten durch lic. iur. [...]

 [...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

7. Januar 2016

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____ ein, welches A____ wegen Drohung, falscher Anschuldigung und Beschimpfung angestossen hatte. Hinsichtlich der Deliktsvorwürfe vor dem 4. August 2015 wurde die Einstellung mit dem Fehlen eines rechtzeitig gestellten Strafantrags begründet. Die späteren Vorwürfe seien dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, da weder objektive Beweismittel noch Augenzeugen vorhanden seien (act. 1).

Gegen diese Verfügung liess A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2015 Beschwerde erheben. Es wird beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen zu verpflichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Eingabe vom 14. März 2016 bevollmächtigte der Beschuldigte  C____ zu „voller Akteneinsicht, Beantragung von Kopien und Einholung von Informationen der Sache“ (act. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers replizierte am 15. März 2016 (act. 14). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2016 beantragte C____ im Namen von B____ die Abweisung der Beschwerde (act. 19).

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], § 73a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 381 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht nur an objektiven Beweismitteln mangle, sondern auch an Augenzeugen, welche die inkriminierten Äusserungen bestätigen könnten. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebe mit D____ einen direkten Zeugen, welcher die Beschimpfungen sowie die Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Er habe D____ bereits am 17. Dezember 2015 als Zeugen beantragt, dieser Beweisantrag sei jedoch durch die Staatsanwaltschaft mit der offensichtlich falschen Begründung abgewiesen worden, der Zeuge habe keine eigenen Wahrnehmungen gemacht (Beschwerde Ziff. 5-6).

Die zuständige Staatsanwältin verweist zur Begründung ihrer Verfügung auf ein Telefonat, welche sie am 2. Dezember 2015 mit dem Zeugen Shaban D____ geführt habe und in welchem dieser ausgeführt habe, er habe die in italienischer Sprache getätigten Äusserungen B____s nicht verstehen können. Dass der Beschuldigte Todesdrohungen ausgestossen haben soll, habe er danach von A____ erfahren. Die entsprechende Telefonnotiz vom 2. Dezember 2015 findet sich bei den Akten.

Der Beschwerdeführer weist auf das Schreiben vom 12. Januar 2016 hin, mit welchem sich der Zeuge D____ an die Staatsanwaltschaft wandte. Im besagten Schreiben führt der Zeuge aus, er sei mit dem Beschwerdeführer im Treppenhaus gestanden, als der Beschuldigte dazu gestossen sei und A____ aufs Übelste beschimpft und mit dem Tod bedroht habe. Diese Schilderung wirft zumindest die Frage auf, ob D____ die inkriminierten Äusserungen entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft verstanden hat und daher aus eigener Wahrnehmung bezeugen kann. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungsnahme entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie eher auf das auf Wunsch des Beschwerdeführers abgefasste Schreiben vom 12. Januar 2016 abstellen sollte als auf die anderslautenden Feststellungen des Herrn [...] (recte: D____) gegenüber der Staatsanwältin.

Es trifft zu und wird in D____s Schreiben offengelegt, dass er die schriftliche Schilderung der Geschehnisse auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Diskrepanzen zu den Aussagen D____s bestehen, welche die Staatsanwältin nach dem Gespräch vom 2. Dezember 2015 in ihrer Telefonnotiz festgehalten hat. Es erscheint unerlässlich, in einer Einvernahme D____s zu klären, was er als direkter Zeuge der Auseinandersetzung beobachtet, gehört und verstanden hat, wie er selbst die Worte des Beschuldigten interpretiert hat, wie der Angesprochene darauf reagiert hat und was dieser im Anschluss an den Vorfall zu ihm gesagt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, diese Fragen im Rahmen einer formellen Einvernahme des Zeugen zu klären und im Anschluss daran erneut zu prüfen, ob das Verfahren mit Strafbefehl oder erneutem Einstellungsbeschluss abzuschliessen ist, oder ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind.

3.

Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag durch, weshalb keine ordentlichen Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wurde ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2016 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (act. 16), weshalb sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die eingereichte Kostennote datiert vom 14. Dezember 2015, was ein offensichtliches Versehen darstellt, beinhaltet sie doch eine Aufstellung der Aufwendungen vom 12. bis zum 18. Januar 2016. Der Zeitaufwand von 2:50 Stunden sowie die geltend gemachten CHF 13.75 Spesen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung gelangt der Stundenansatz von CHF 200.‒, entsprechend jenem der amtlichen Verteidigung, zur Anwendung. In der Honorarnote wird zwar ein Stundenansatz von CHF 250.‒ genannt, in der detaillierten Leistungsaufstellung kommt jedoch der korrekte Stundenansatz von CHF 200.‒ zur Anwendung, und der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist gemäss Aufstellung zu entschädigen. Für die nicht bezifferten Aufwendungen nach dem 18. Januar 2016 werden weitere 0,5 Stunden Aufwand vergütet. Es werden demnach ein Honorar von CHF 666.‒, CHF 13.75 Spesenvergütung sowie CHF 54.40 MWST ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Zeugen D____ einzuvernehmen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse erneut über den Fortgang oder Abschluss des Verfahrens zu entscheiden.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 679.75.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 54.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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