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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.06.2016 BES.2016.69 (AG.2016.547)

9 juin 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,154 mots·~6 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.69

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. April 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 8. März 2016 wurde A____ (Beschwerdeführerin) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 40.– (zuzüglich Auslagen von CHF 5.30 und einer Gebühr von CHF 200.–), verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag). Mit Schreiben vom 24. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 30. März 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat mit Verfügung vom 8. April 2016 zufolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Hiergegen richtig sich das auf Italienisch verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. April 2016, welches das Strafgericht am 20. April 2016 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zur Beurteilung im Beschwerdeverfahren weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, dass festzustellen sei, dass sie keine Verfahrenskosten zu bezahlen habe.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts eine amtliche Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Adresse der Beschwerdeführerin eingeholt.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2016, mit welcher auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100 ]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt  (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. April 2016 am 17. April 2016 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei.

2.2      Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3      Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung (Akten S. 17) von der Beschwerdeführerin am 12. März 2016 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist am 22. März 2016 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 24. März 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Couvert, Akten S. 15). Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden.

3.

3.1      Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94, N 9, N 32).

3.2      Am 9. Juli 2015 wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt per Post eine Übertretungsanzeige an die Adresse [...] in [...] versendet. Eine Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse folgte am 10. September 2015. Nachdem eine Begleichung der Zahlung ausblieb, wurde am 19. Februar 2016 ein Strafbefehl an oben genannte Adresse gesendet. Dieser wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „weggezogen“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet. Am 8. März wurde erneut ein Strafbefehl versendet, nachdem die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin ([...] in [...]) ausfindig gemacht worden war. Der Strafbefehl wurde nachweislich am 12. März 2016 von der Beschwerdeführerin in Empfang genommen. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2016 verspätet Einsprache. In ihrem (verspäteten) Einspracheschreiben erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie weder eine Busse noch eine Mahnung erhalten habe. Ausserdem habe sie die Staatsanwaltschaft telefonisch darüber orientiert, dass sowohl die Busse als auch die Mahnung nicht an ihre aktuelle Adresse gesendet wurden und sie deshalb von den CHF 245.30 CHF 205.30 für Auslagen und Gebühren zurückerstattet haben möchte. Im Beschwerdeschreiben macht sie geltend, dass ihr nicht der Fehler der Staatsanwaltschaft, Busse und Mahnung an eine alte Adresse zu versenden, angelastet werden könne und sie deshalb die Gebühren von CHF 205.30 nicht bezahlen möchte, sie sehr wohl aber bereit sei, die Busse von CHF 40.– zu bezahlen.

3.3      Tatsächlich hätte die Staatsanwaltschaft, nachdem die aktuelle Adresse bekannt wurde, nicht an ihrem Strafbefehl festhalten dürfen. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft telefonisch darauf hingewiesen, dass sie nie eine Busse und Mahnung erhalten habe, da diese an eine falsche Adresse gesendet worden waren (vgl. Akten S. 11). Wie die amtliche Erkundigung der Verfahrensleiterin ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin schon seit dem 1. Januar 2012 an der jetzigen Adresse gemeldet. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft, um den korrekten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, erneut an die schon lange bestehende nun bekannte Adresse eine Übertretensanzeige versenden müssen. Die Beschwerdeführerin durfte, nachdem sie glaubhafterweise die Staatsanwaltschaft vor dem 17. März 2016 telefonisch über den nachweislichen Nichterhalt der Busse und der Mahnung informiert hatte, darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Weise vorgeht und nicht bloss abwartet, ob eine rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat somit glaubhaft gemacht, dass sie keine Schuld an der Fristsäumnis trifft, welche zu einem erheblichen Rechtsverlust – der Rechtskraft des Strafbefehls einschliesslich Verfahrenskosten – führen würde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO sind somit gegeben.

4.

Aus den aufgeführten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben. Damit wäre die Sache eigentlich ans Einzelgericht für Strafsachen zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Da die Sache aber liquid ist, ist aus prozessökonomischen Gründen gleich im vorliegenden Verfahren ein materieller Entscheid zu fällen. Die Beschwerdeführerin hat die Busse abzüglich der Verfahrenskosten zu bezahlen, bzw. es sind ihr die bereits bezahlten Verfahrenskosten zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Verfahrenskosten des Strafbefehls vom 8. März 2016 zurückzuerstatten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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