Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 BES.2016.62 (AG.2016.525)

10 juin 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,841 mots·~9 min·4

Résumé

amtliche Verteidigung sowie Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft (Bundesstrafgericht, Geschäftsnummer: BB.2016.330 vom 2.2.2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.62

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 und vom 4. April 2016

betreffend amtliche Verteidigung sowie Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft

Sachverhalt

A____ war am 26. April 2015 in eine Schlägerei verwickelt, anlässlich derer er verletzt wurde. Im Polizeirapport vom gleichen Tag wurde er als „Geschädigter 2“ aufgeführt. Im Laufe der weiteren Ermittlungen wurde er am 17. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen mit dem Hinweis, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandels eingeleitet worden sei. Am 23. März 2016 teilte lic. iur. [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass ihn A____ mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und beantragte im gegen diesen geführten Strafverfahren die amtliche Verteidigung. Überdies erklärte er, dass sich A____ als Zivilkläger am Strafverfahren gegen die ihm noch unbekannten Personen, welche ihn am 26. April 2015 geschlagen und getreten hätten, beteilige und ersuchte um die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm als Vertreter. Mit Verfügung vom 29. März 2016 bestellte die Staatsanwaltschaft lic. iur. [...] als amtliche Verteidigung mit Wirkung ab sofort, bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen nach Massgabe der Strafprozessordnung und entsprach dem Antrag auf Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 4. April 2016 gewährte sie überdies die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Wirkung ab 23. März 2016, wies jedoch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurzeit ab.

Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____, mit der er als Beschuldigter im Strafverfahren die Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab 22. März 2016 sowie als Privatkläger im Verfahren gegen unbekannt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, dies ebenfalls ab 22. März 2016, beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Stellung genommen hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Fragen auseinandersetzen müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde einerseits als Beschuldigter und andererseits als Privatkläger erhoben. Hinsichtlich beider Rollen ist zu prüfen, ob seine Legitimation gegeben ist.

1.3      Mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 ist dem Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die amtliche Verteidigung „per sofort“ bewilligt worden. Der Beschwerdeführer wünscht die Rückwirkung auf das Datum der Einreichung seines Gesuchs, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die anwaltlichen Bemühungen, die damit im Zusammenhang stünden, zu entschädigen seien. Damit macht der Beschwerdeführer einzig ein finanzielles Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung geltend. Hingegen behauptet er nicht, dass seine amtliche Verteidigung in irgendeiner Weise eingeschränkt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter nicht befugt ist, mittels Beschwerde die Erhöhung des Honorars des amtlichen Verteidigers zu verlangen (BGE 139 IV 199), ist mit der Bewilligung der amtlichen Verteidigung per sofort noch gar nicht über das Honorar des amtlichen Verteidigers entschieden worden. Die Ausführungen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, die darauf hindeuten, dass sie die Bemühungen für die Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vorliegend nicht entschädigen will, können daran nichts ändern. So steht noch gar nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt zum Entscheid über diese Frage zuständig sein wird. Denn gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Käme es folglich im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu einer Anklageerhebung mit Überweisung der Sache an das Strafgericht, würde auch dieses über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers befinden. Nur bei Einstellung des Strafverfahrens oder Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft wäre diese befugt, den entsprechenden Entscheid zu treffen. Es würde dannzumal nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem amtlichen Verteidiger selbst die Möglichkeit offenstehen, eine Beschwerde zu erheben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Es ist deshalb festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich entsprochen worden ist, weshalb er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung geltend machen kann. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 richtet.

1.4      Der Beschwerdeführer hat als geschädigte Person im Strafverfahren erklärt, eine Zivilklage einreichen zu wollen, und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung eines Rechtsbeistands ist er in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen. Hinsichtlich dieser Frage ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Dem Beschwerdeführer als Privatkläger ist mit Verfügung vom 4. April 2016, welche die Verfügung vom 29. März 2016 ersetzt hat, die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 23. März 2016 gewährt worden. Hingegen ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurzeit abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft hat dies damit begründet, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der zu beurteilende Sachverhalt nicht als besonders komplex erscheine und der Geschädigte weder minderjährig noch sprachunkundig sei. Es sei ihm zuzumuten, dass er seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend mache. Es sei absehbar, dass der unmittelbar eingetretene Schaden leicht belegt werden könne, sei es durch eine Schätzung oder aber durch Vorlage von Rechnungen für die Wiedergutmachung. Ebenso könne im Hinblick auf eine Genugtuung die erlittene Unbill vom Betroffenen ohne weiteres selber zum Ausdruck gebracht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies einerseits unter Hinweis auf die bisherige Dauer des Verfahrens. Nur mit Hilfe eines Anwaltes könne eine zügige und zielführende Bearbeitung sichergestellt werden. Ferner habe die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt, diesem Kopien von Verfahrensakten auszuhändigen. Wie solle aber der Beschwerdeführer selber ohne Akten seine Rechte wahren können? Eine Hirnverletzung stelle eine auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplizierte Verletzung dar. Es würden sich neben der offenen Frage nach den Tätern schwierige Fragen im Hinblick auf die Kausalität, die Beweisführung, die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes und der geschuldeten Genugtuung stellen, welche der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter keinesfalls selber beantworten könne. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde gesteht die Staatsanwaltschaft zu, dass das vorliegende Verfahren nicht prioritär behandelt worden sei. Es treffe aber nicht zu, dass es des Eingreifens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bedurft hätte. Gemäss Arztbericht des Universitätsspitals Basel habe der Beschwerdeführer beim Vorfall einen Zahnverlust (Region 11), eine Kontusion am Rumpf und ein Schädel-Hirntrauma 1 Grades erlitten. Von einer Hirnverletzung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe eine Gehirnerschütterung davongetragen, die aber nicht sonderlich schwer gewesen sei, ansonsten ihm die behandelnden Ärzte sicherlich nicht keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Unzutreffend sei ferner die Darstellung, wonach die Akteneinsicht unvollständig gewährt worden sei. Opferhilfeunterlagen befänden sich keine bei den Akten, weil es sich um ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen Raufhandels handle und somit, vorbehältlich einer anderen Beurteilung nach Klärung des Sachverhaltes, alle Beteiligten beschuldigte Personen und nicht Opfer seien.

2.2      Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 16). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3, 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2015.42 vom 13. Mai 2015).

2.3      Im vorliegenden Fall ist die Situation insofern besonders, als der Beschwerdeführer im gleichen Strafverfahren sowohl als Privatkläger als auch als Beschuldigter auftritt. Für Letzteres ist ihm die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Dass sich bei der Ermittlung des für den Tatvorwurf des Raufhandels massgeblichen Sachverhalts gegebenenfalls komplexe Fragen stellen werden, kann bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Geltendmachung der Zivilforderung deshalb keine Rolle spielen. Offen bleiben kann, ob das Verfahren bis anhin möglicherweise zu nachlässig geführt worden ist. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass sich dies in Bezug auf seine Zivilforderung als nachteilig erweisen könnte. Als Privatkläger steht dem Beschwerdeführer ferner nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht zu (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Ausübung der Akteneinsicht ist nicht auf Anwälte beschränkt. Der Beschwerdeführer wird deshalb auch ohne Hilfe eines Anwalts die Akten einsehen können und die Identität der beschuldigten Personen in Erfahrung bringen können. Schliesslich steht auch noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer seine Zivilforderung überhaupt wird in das Verfahren einbringen können. Denn kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sie das Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren erledigt, muss die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2). Der Staatsanwaltschaft kann auch beigepflichtet werden, dass die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die auf den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens basiert, im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten bieten sollte. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt sich die Lage doch als komplizierter darstellen, kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung immer noch bewilligt werden, allenfalls auch durch das Gericht (vgl. dazu Art. 136 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 StPO). Die zurzeit erfolgte Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines Rechtsbeistands im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird für die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 richtet, nicht bewilligt, da diese Beschwerde als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden muss. Hingegen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April richtet, womit er in Anwendung von Art. 136 StPO von den diesbezüglichen Verfahrenskosten zu befreien ist und sein Rechtsbeistand für einen geschätzten Aufwand von drei Stunden aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2016 richtet.

            Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2016 richtet.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Appellationsgerichtspräsidentin                     Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2016.62 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 BES.2016.62 (AG.2016.525) — Swissrulings