Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.07.2016 BES.2016.51 (AG.2016.475)

5 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·783 mots·~4 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.51

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Februar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 140.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Entscheid vom 3. Februar 2016 zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Einsprache ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht hat die Verfahrensakten beigezogen. Der Strafgerichtspräsident hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Februar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen entschieden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichts ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer nach eigener Angabe am 3. Februar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 4. Februar 2016 zu laufen und endete – da der 13. Februar 2016 ein Samstag war – am 15. Februar 2016. Mit der erst am 29. März 2016 eingereichten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach Erhalt der angefochtenen Verfügung „gleich nochmals angerufen und nochmals alles erklärt“, und es sei ihm gesagt worden, dass „der Fall klar“ sei und er nichts mehr machen müsse, auch keine schriftliche Beschwerde. Im System sei „anscheinend drin, dass es noch offen sei“. Er führt jedoch nicht an, wen er angerufen habe und wer ihm diese Auskunft erteilt haben soll. Auf jeden Fall durfte er aufgrund einer solchen telefonischen Auskunft nicht davon ausgehen, dass die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts und der Strafbefehl damit aufgehoben seien. Aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass Einwände dagegen innert 10 Tagen mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben werden müssen. Nachdem er innert Frist keine Beschwerde erhoben hat, ist der Strafbefehl .in Rechtskraft erwachsen

2.

Da wegen Nichteinhaltung der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, kann in diesem Verfahren nicht auf die materielle Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach nicht er, sondern sein Arbeitskollege B____ von ihm im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung Mieter des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei. Sollte er dies schlüssig beweisen können, ist es ihm unbenommen, beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch nach Art. 410 ff. StPO zu stellen. Eine Prognose betreffend die Erfolgsaussichten eines solchen Gesuchs kann derzeit nicht gestellt werden. Es ist jedenfalls festzustellen, dass der mit der Beschwerde eingereichte Mietvertrag über das fragliche Fahrzeug, lautend auf „B____“, als Beweis nicht ausreicht, steht er doch im Widerspruch zu dem Mietvertrag auf S. 14 der Akten, wonach der Beschwerdeführer selbst im inkriminierten Zeitpunkt dieses Auto gemietet hatte. Er müsste daher weitere Beweise anbringen können, beispielsweise eine Bestätigung von B____, dass dieser das Auto im fraglichen Zeitpunkt gefahren habe.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr umständehalber auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.– festgesetzt werden kann (§ 11 Ziff. 6.1 der baselstädtischen Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)..

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.51 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.07.2016 BES.2016.51 (AG.2016.475) — Swissrulings