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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2016 BES.2016.181 (AG.2017.33)

12 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,571 mots·~8 min·2

Résumé

Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.181

ENTSCHEID

vom 12. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Oktober 2016

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. August 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er führte darin aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige erhalten und sei deshalb lediglich damit einverstanden, den ursprünglichen Bussenbetrag von CHF 120.– zu bezahlen, die Gebühr und die Auslagen des Strafbefehlsverfahrens akzeptiere er hingegen nicht.

Mit Schreiben vom 19. September 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens und die damit verbundenen Kosten. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Einsprache bis am 7. Oktober 2016 zurück zu ziehen, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen würde. Nach Ablauf dieser Frist überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 28. Oktober 2016, dass der Strafbefehl vom 31. August 2016 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 120.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 Beschwerde bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein. Am 10. November 2016 überwies das Strafgericht, dem die Beschwerde in der Zwischenzeit zugestellt worden war, diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Oktober 2016 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Post am 2. November 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 3. November 2016 zu laufen und endete, da der 12. November 2016 ein Samstag war, am 14. November 2016 (vgl. Art. 90 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 4. November 2016 in Frankreich aufgegeben; sie ist innert Frist bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an die Kantonspolizei Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.

1.3      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.16 vom 21. März 2016 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass er nie eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 120.– hatte bzw. haben konnte. Es sei ihm folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sei er deshalb nicht einverstanden.

3.

3.1      Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

3.2      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 14. Januar 2016 und am 17. März 2016 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz zugestellt werden konnten. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind. Seine Beteuerung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist der Beschwerdeführer hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist.

3.3      Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

Lic. iur Christian Hoenen                                        MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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