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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.02.2018 BES.2016.180 (AG.2018.94)

2 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,472 mots·~7 min·4

Résumé

Kostenauflage (nachträgliche richterliche Anordnung); Rückzug der Beschwerde, Kostenfolge

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.180

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                       Beschwerdeführer

JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]  

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug                              Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 7. September 2016

betreffend Kostenauflage (nachträgliche richterliche Anordnung);

Rückzug der Beschwerde, Kostenfolge

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das Strafgericht Basel-Stadt anstelle der vom Appellationsgericht über A____ mit Beschluss vom 28. April 2006 angeordneten altrechtlichen und mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführten Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. A____ wurden eine Beschlussgebühr von CHF 9‘000.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 8‘035.75 auferlegt; seinem (amtlichen) Verteidiger wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 12‘433.30, zuzüglich CHF 994.65 Mehrwertsteuer, und eine Spesenvergütung von CHF 558.35, zuzüglich CHF 44.65 Mehrwertsteuer, ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid hat A____ am 7. November 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. In der Hauptsache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei eine ambulante Massnahme, subeventualiter eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen; ausserdem rügte er die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 1. November 2017 hat der Beschwerdeführer seinen Verteidiger die Beschwerde grundsätzlich zurückziehen lassen, an der Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aber explizit festgehalten. Mit Eingabe vom 30. November 2017 hat er seine entsprechenden Anträge dahin gehend präzisiert, dass die Kosten und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Laut ihren jeweiligen Schreiben vom 6. Dezember 2017 verzichten die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörde explizit auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Dabei handelt es sich um ein selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Entsprechende Entscheide ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; AGE BES.2016.1 vom 7. März 2016 E. 1.1).

1.2     Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel zurückgezogen, in Bezug auf die Kostenund Entschädigungfolgen allerdings explizit aufrechterhalten. Das Beschwerdeverfahren kann somit in der Hauptsache als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden. Zu entscheiden bleibt über die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen der Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Grundsätzlich wäre zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen selbständigen nachträglichen Beschluss des Strafgerichts im Bereich der nachträglichen Änderung der Sanktion (Art. 65 Abs. 1 StGB) das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. j Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich Kostenentscheid, ist allerdings der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Vorliegend ist zwar nicht nur über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren, sondern auch über die nach wie vor angefochtenen erstinstanzlichen Kosten und die Tragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu befinden. Es bleibt indes bei der Zuständigkeit des Verfahrensleiters als Einzelrichter. Denn es gilt lediglich einen Kostenentscheid zu fällen – und nicht einen Sachentscheid von besonders grosser Tragweite, wie es die in § 92 Abs. 1 Ziff. 4 GOG aufgezählten Verfahren aus dem Bereich des Massnahmenrechts darstellen.

1.3     Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz über die Tragung der Kosten teilweise ohne Begründung und über die Tragung Kosten der amtlichen Verteidigung überhaupt nicht entschieden habe. Dadurch sei sein Anspruch auf zwei innerkantonale Instanzen, gemäss dem Grundsatz der double instance (Art. 80 Abs. 2 BGG) verletzt. Die Vorinstanz hat, jedenfalls implizit, über die Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung entschieden, indem sie verfügt hat, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Umstand, dass der angefochtene Kostenentscheid nicht ausreichend begründet wurde, hat zwar den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).  Somit rechtfertigt sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz hier nicht.

2.

2.1     Im erstinstanzlichen Beschluss werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 8‘035.75 sowie eine Beschlussgebühr von CHF 9‘000.– auferlegt. Ausserdem wird verfügt, dass seinem Verteidiger ein Honorar sowie eine Spesenvergütung aus der Gerichtskasse auszurichten sind.

Der Beschluss enthält keine Begründung dieses Kostenentscheides, was, wie bereits festgehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verteidigung führt zudem zu Recht aus, dass das Anlassdelikt nicht der adäquat kausale Anlass für das selbständige nachträgliche Verfahren betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat das vorinstanzliche Verfahren auch nicht schuldhaft eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind somit nicht erfüllt (vgl. Urteil BGer 6B_428/2012 vom 9. November 2012 E. 3). Dem Beschwerdeführer sind für das erstinstanzliche Verfahren somit keinerlei Verfahrenskosten und Gebühren aufzuerlegen. Er kann unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet werden, die der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung zurück zu bezahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird dementsprechend kein entsprechender Rückforderungsvorbehalt angebracht.

2.2     Der Beschwerdeführer ersucht auch im Beschwerdeverfahren darum, dass die Kosten und die Entschädigung zu Lasten des Staates verlegt werden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurück zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Nach dem oben (E. 2.1) Ausgeführten erweist sich die Beschwerde jedenfalls in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten als begründet. Insofern können dem Beschwerdeführer ohnehin keine Verfahrenskosten und Gebühren auferlegt werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Die Gebühr für den entsprechenden Abschreibebeschluss ist minimal und kann vernachlässigt werden. Indes sind weitere Kosten, namentlich in Zusammenhang mit dem eingeholten psychiatrischen Gutachten, entstanden, die gemäss der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Allerdings weist der Verteidiger zu Recht darauf hin, dass eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer vorliegend unbillig ist. Dieser befindet sich seit Jahrzehnten im Strafvollzug respektive der Verwahrung respektive im stationären Massnahmevollzug und verfügt offensichtlich weder über ein Vermögen noch über ein relevantes Einkommen – das Pekulium kann nicht berücksichtigt werden –, und die Höhe der Kosten würde eine weitere erhebliche Belastung auf dem Weg zur Resozialisierung darstellen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4). Es ist bereits im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich, dass eine Kostenauflage für den Beschwerdeführer zu einer unbilligen Härte führen und seine Resozialisierung gefährden würde. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren für das zweitinstanzliche Verfahren wird deshalb umständehalber verzichtet (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2 mit Hinweisen; Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 3).

Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse entschädigt. Er hat dem Appellationsgericht eine Honorarnote eingereicht; der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Umfang und der Tragweite des Beschwerdeverfahrens angemessen. Allerdings sind die 438 Kopien praxisgemäss zu CHF 0.25 statt zu CHF 0.50 zu berechnen; dementsprechend sind die Auslagen um CHF 109.50 zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers offensichtlich auch auf längere Zeit hinaus aller Voraussicht nach keine Rückzahlung erlauben wird, wird auf einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, ausgenommen betreffend die erstinstanzlichen Kosten.

          Der Kostenentscheid im Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2016 wird aufgehoben.

Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten und Gebühren erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 12‘433.30, zuzüglich CHF 994.65 MWST, und eine Spesenvergütung von CHF 558.35, zuzüglich CHF 44.65 MWST, ausgerichtet.

          Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr im Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

          Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 8‘900.– sowie Auslagen von CHF 226.10, zuzüglich 8% MWST von CHF 730.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

          Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Strafgericht

-        Straf- und Massnahmenvollzug

-        Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtspräsident                                    Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                 lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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