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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.08.2016 BES.2016.165 (AG.2017.496)

30 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,815 mots·~14 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.165

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführerin [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Verantwortliche Organe B____                                  Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                  Beschuldigte 1

C____                                                                                Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                 Beschuldigter 2

D____                                                                                Beschwerdegegner 4

[...]                                                                                                 Beschuldigter 3

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. August 2016

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) gegen ihren Ex-Ehemann D____ (Beschwerdegegner 4), ihren ehemaligen Kundenberater bei der B____ C____ (Beschwerdegegner 3) sowie gegen weitere Organe der B____, die nicht namentlich benannt wurden (Beschwerdegegner 2), Strafanzeige unter anderem wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2016 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleiterin aufgefordert, bis zum 18. November 2016 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 auf die Möglichkeit eines Kostenerlasses aufmerksam gemacht wurde, hat sie den Kostenvorschuss am 2. November 2016 bezahlt.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 25. September 2016, 29. September 2016, 24. Oktober 2016, 28. Oktober 2016, 6. November 2016, 28. Dezember 2016, 19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 mehrfach zur Sache geäussert. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einlässlich Stellung beziehen konnte, erklärte die Verfahrensleiterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. März 2017 für geschlossen. Demgemäss wurden Eingaben vom 19. März 2017, 27. März 2017, 30. März 2017 und 3. April 2017 aus dem Recht gewiesen und nicht zu den Akten genommen.

Die Staatsanwaltschaft liess sich am 6. Dezember 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Ihre Akten wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin versucht gemäss eigenen Angaben seit 2010 gegen den Beschwerdegegner 4 strafrechtlich vorzugehen. Anlass dafür war offenbar die Scheidung von ihm bzw. die Art und Weise, wie diese durchgeführt wurde. Seit Jahren bedient sie verschiedene Behörden mit Reklamationen und Strafanzeigen, die sich im engeren oder weiteren Sinn gegen den Beschwerdegegner 4 und dessen Umfeld oder gegen Personen (insbesondere Beschwerdegegner 3) bzw. Institutionen richten, die mit ihren Finanzen zu tun haben bzw. hatten. Dabei pflegt die Beschwerdeführerin jeweils ihre früheren Eingaben ihren neuen Anzeigen beizulegen, so dass der Papierberg stetig anwächst. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mussten nachträgliche Eingaben teilweise aus dem Recht gewiesen werden.

3.2      Vorweg ist zu bemerken, dass einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. August 2016 in Bezug auf die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Schilderungen über die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners 4 bzw. seinen bei der Polizei Basel-Landschaft abgegebenen Revolver tun nichts zur Sache und sind deshalb für den vorliegenden Entscheid irrelevant. Die Gültigkeit der Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 4 (Schilderungen dazu in den Eingaben vom 28. Oktober 2016 und vom 19. Januar 2017) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und hat mit vorliegender Beschwerde ebenfalls nichts zu tun.

3.3     

3.3.1   Die Beschwerdeführerin hat ihre Anzeige bereits an verschiedenen Stellen mit gleichen oder ähnlichen Argumenten gegen die gleichen Personen vorgetragen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. November 2012, 25. Februar 2014, 6. August 2014 und 23. Januar 2015; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2016; Verfügung Bezirkspolizeidirektion Prag II vom 1. Juli 2016).

3.3.2   Soweit die Eingaben der Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht verständlich sind, kritisiert sie auch die bezüglich der erwähnten Anzeigen ergangenen Verfügungen. Diese sind jedoch allesamt in Rechtskraft erwachsen und können demgemäss nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus wäre das Appellationsgericht zu einer diesbezüglichen Kontrolle sachlich auch gar nicht zuständig.

4.

4.1      Die Beschwerdeführerin kritisiert diverse finanzielle Transaktionen und Handlungen der Beschwerdegegner 3 und 4 im Zusammenhang mit Konten der Eheleute [...] bei der B____ als deliktisch. Eine zentrale Rolle spielt hierbei eine Generalvollmacht vom 9. Oktober 2002, die die Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beschwerdegegners 4 bestellt hat. Diese berechtigt den Beschwerdegegner 4 in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur B____ in umfassender Weise zur Vertretung der Beschwerdeführerin.  

4.2     

4.2.1   Gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin soll ein Dauerauftrag über CHF 1‘000.– zulasten des Bankkontos Nr. [...] bei B____, Geschäftsstelle in Basel, lautend auf A____ und/oder D____ zugunsten eines Kontos bei der E____ in Lörrach, mit Wirkung ab April 2007 zugunsten des Kontos des Beschwerdegegners 4 bei der F____ in Prag abgeändert worden sein. Dadurch soll der Beschwerdeführerin bis zur damals umgehend veranlassten Löschung des Dauerauftrags ein Schaden von CHF 20'000.– entstanden sein (Hinweise dazu unter anderem in der Anzeige vom 7. Juli 2016, der Beschwerde vom 20. September 2016 sowie den Eingaben vom 28. Oktober 2016 und 28. Dezember 2016).

4.2.2   Die Beschwerdeführerin hat sich bezüglich dieser Transaktionen bereits mehrfach an die B____ gewandt, welche ihre Sichtweise in verschiedenen Schreiben darlegte (vgl. die Antworten vom 12. Dezember 2013, 16. Januar 2014 und vom 15. August 2014). Die Darstellung der Bank erscheint plausibel und die Staatsanwaltschaft durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann bevollmächtigt bzw. er oder sie selbst den Dauerauftrag auf dem Solidarkonto abgeändert hatte. Anderes führt die Beschwerdeführerin nicht aus bzw. zeigt sie nicht auf, inwiefern die angebliche Abänderung des Dauerauftrages durch den Beschwerdegegner 4 deliktisch sein soll. Mit der Generalvollmacht war der Beschwerdegegner 4 darüber hinaus auch berechtigt, E-Banking-Unterlagen zu bestellen (Vorwürfe in der Anzeige vom 7. Juli 2016, in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016 und im Schreiben an das Appellationsgericht vom 20. Oktober 2016).

4.2.3   In einer weiteren Eingabe verdächtigt die Beschwerdeführerin zudem den Beschwerdegegner 3, den Auftrag abgeändert zu haben (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016). Sie schliesst dies aus einer falschen Postleitzahl. Die B____ weist hingegen zu Recht darauf hin (Schreiben 15. August 2014), dass das Geld trotzdem an die angegebene Adresse überwiesen werden konnte. Auch hier ist somit keinerlei Anhaltspunkt für deliktisches Handeln erkennbar.

4.3      Die Beschwerdeführerin erwähnt an mehreren Stellen (Beschwerde vom 20. September 2016, Eingaben vom 29. September 2016, 28. Oktober 2016 und 19. Januar 2017), eine Überweisung von EUR 12‘000.– auf ihr B____-Konto. Hierbei ist nicht ersichtlich, welche Straftat von wem begangen worden sein soll. Angeblich sei ihr selber der Vorwurf von Geldwäscherei gemacht worden. Selbst wenn dem so wäre, könnte daraus nicht auf die Straftat einer Drittperson geschlossen werden. Völlig unklar bleibt auch, welche Rolle in diesem Zusammenhang ein gewisser [...] spielt, der Inhaber des B____-Kontos sein soll, von dem die CHF 12‘000.– überwiesen wurden.

4.4      Erwähnt wird im Übrigen ein Barbezug vom 4. März 2005 von GBP 650.– bei der B____ in Zürich (Hinweise dazu in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. August 2016, der Beschwerde vom 20. September 2016 und der Eingabe vom 28. Oktober 2016). Falls der Beschwerdegegner 4 diesen Bezug effektiv getätigt haben sollte, so wäre er dazu aufgrund der Vollmacht berechtigt gewesen. Zu unbekannten Drittpersonen gibt die Beschwerdeführerin keinerlei beweismässige Hinweise. Eine strafrechtliche Weiterverfolgung des Vorwurfs ist deshalb nicht möglich und nicht angezeigt.

4.5      Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend die Führung und Auflösung eines Portfolios bzw. die Spekulation mit demselben bei der B____ in [...] (diesbezügliche Hinweise in der Eingabe vom 28. Oktober 2016, der Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 [datierend vom 16. Januar 2017], der Beschwerde vom 20. September 2016 und der Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016) fehlt es an jeglicher Konkretheit. Es ist schlechterdings nicht erkennbar, auf welche konkrete angeblich strafbare Handlung die Beschwerdeführerin hierbei Bezug nimmt.

4.6      Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 3 eine Urkundenfälschung vorwirft (unter anderem Beschwerde vom 20. September 2016 und Schreiben vom 28. Oktober 2016), weil er die Vollmacht mit dem Datum vom 7. Oktober 2002 versehen, sie diese jedoch erst am 9. Oktober 2002 unterschrieben habe, so liegt keinerlei deliktische Handlung vor. Das Datum vom 7. Oktober 2002 steht in der Fusszeile und zeigt, wann das Formular ausgedruckt wurde. Demgegenüber ist das Datum der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf einer separaten Zeile neben ihrer Unterschrift angebracht. Das Visum des Beschwerdegegners 3 befindet sich davon deutlich abgesetzt in einem weiteren Abschnitt mit der Beschriftung „Nur für bankinterne Zwecke“, ohne Datum. Es ist nicht ersichtlich, was gefälscht worden sein soll. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern die Korrektur der Nationalität des Beschwerdegegners 4 auf der Vollmacht deliktisch sein soll. Die Richtigkeit der angegebenen Nationalität wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Kopie seiner Identitätskarte.

4.7      Inwiefern sich der Beschwerdegegner 3 darüber hinaus nicht korrekt bzw. deliktisch verhalten haben soll, ist unklar. Angebliche mündliche Aufträge wie beispielsweise der Auftrag zur Schliessung aller B____-Konten, was der Beschwerdegegner 3 angeblich entgegen dem Auftrag der Beschwerdeführerin nicht getan haben soll (Vorwürfe in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016), sind durch nichts belegt und deshalb nicht beweistauglich. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Beraters, die Kundin auch noch telefonisch über ihren Kontostand zu informieren, da die Bank ihren Kunden regelmässig Kontoauszüge schickt (Vorwürfe in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016).

4.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Ehemann für ihre B____-Geschäftsbeziehungen am 9. Oktober 2002 eine Generalvollmacht ausgestellt hat. Diese wurde gemäss Schreiben der B____ vom 28. Januar 2014 erst per 21. Dezember 2007 annulliert, sodass sie sich die Vollmacht bis zu diesem Zeitpunkt sowohl zivil- als auch strafrechtlich entgegen halten lassen muss. Strafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdegegner 2, 3 und 4 sind demgemäss nicht ersichtlich bzw. durch nichts konkretisiert, weswegen die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

5.

5.1      Welches Delikt im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 171‘000.– durch den Beschwerdegegner 4 an die G____ vom Konto [...] der F____ begangen worden sein soll, erschliesst sich nicht. Diese Zahlung diente, soweit ersichtlich, der Bezahlung einer Liegenschaft in [...] (Anzeige vom 7. Juli 2016, e-mail vom 8. Dezember 2005). In dieser hat die Beschwerdeführerin bis Februar 2006 wohl selber gelebt (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016). In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2016 behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Zahlungsauftrag ihres Ex-Ehemannes gefälscht sei, da er weder von ihm geschrieben, noch von ihm unterschrieben worden sei. Dies lässt sich aus den Akten jedoch nicht herleiten, vielmehr findet sich darin eine e-mail der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2005, aus welcher hervorgeht, dass sie selbst zu dieser Zahlung aufgefordert worden ist (Beilage zur Anzeige vom 7. Juli 2016). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner 4 strafbar gemacht haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 3 hier eine deliktische Rolle gespielt hätte, sind erst recht nicht ersichtlich. Welcher Zusammenhang darüber hinaus zur Generalvollmacht bei B____ bestehen soll (Behauptung in der Anzeige vom 7. Juli 2016), ist schlechterdings nicht erkennbar.

5.2      Ebenfalls um pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt geht es bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblicher Internetkriminalität und Geldwäscherei etc. durch diverse Firmen, in welche der Beschwerdegegner 4 und weitere namentlich genannte Personen involviert sein sollen (Werbung mit falschen Online Registrierungsmöglichkeiten, Online Gewinnspiele, Casinos, Firmenkäufe und Firmenregistrierungen, Casinos in Prag, Handel mit Immobilien und mit Geldverleih, Briefkastenfirmen welche durch Anwälte gegründet und durch Anwälte in Liquidation geführt werden, Geldwäsche über Polen, Russland, Italien, Schweiz und England sowie eventuelle Geldverschiebung über russische und rumänische Hacker; Hinweise diesbezüglich in der Anzeige vom 7. Juli 2016, in der Beschwerde vom 20. September 2016, in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2016 sowie in den Schreiben an das Appellationsgericht vom 3. August 2016 und vom 28. Oktober 2016).

5.3      Ebenso haltlos ist der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner 4 und seinen Helfern, die von London und Russland aus operieren sollen, gehackt worden (Behauptungen in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 18. August 2016, den Eingaben an das Appellationsgericht vom 6. November 2016 und vom 19. Januar 2017 sowie der „Anzeige“ vom 15. Januar 2017). Die B____ und der Beschwerdegegner 4 sollen gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten und der Beschwerdegegner 4 sie darüber hinaus über ihr Handy, welches ebenfalls gehackt worden sei, kontrollieren. Was die angeblichen Hacking-Attacken alsdann mit der ASE Investment AG mit Sitz in Frick, dessen Organe Ende vergangenen Jahres vom Bezirksgericht Laufenburg wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt worden sind, zu tun haben sollen, bleibt vollends im Dunkeln.

5.4      Den Vorwürfen betreffend die Überweisung von EUR 171‘000, betreffend Geldwäscherei sowie betreffend Hacking fehlt es zusammenfassend an jeglicher Konkretheit, weswegen die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf diese Delikte zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.

6.

6.1      Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vom 20. September 2016 die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens, beschwert sich aber über den Entscheid vom 30. August 2016 (gemeint ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. August 2016). Das Appellationsgericht hat die Eingabe vom 20. September 2016 als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung entgegengenommen und sich vorliegend mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin und den beanzeigten Delikten auseinandergesetzt.

6.2     

6.2.1   Da die Beschwerdeführerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ verlangt, hätte ihre Eingabe auch als Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO verstanden werden können. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 198).

6.2.2   Für die Behandlung eines Wiederaufnahmebegehrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO ist das Appellationsgericht in erster Instanz jedoch nicht zuständig. Ein Wiederaufnahmegesuch wäre jedoch bei nur schon summarischer Prüfung aussichtslos: neben dem Appellationsgericht haben sich bereits verschiedenste Strafverfolgungsbehörden, Polizeidienststellen und Aufsichtsorgane mit denselben Vorwürfen auseinandergesetzt. Bisher haben jedoch sämtliche Strafbehörden entweder ihre Zuständigkeit von vorneherein verneint oder keine Untersuchung an die Hand genommen, da entweder keine objektiven Anhaltspunkte für ein Delikt vorlagen oder gar kein konkretes Delikte beschrieben wurde bzw. die Beschreibungen unverständlich waren (vgl. insbesondere die rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. November 2012, 25. Februar 2014, 6. August 2014 und 23. Januar 2015; Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2016; Bezirkspolizeidirektion Prag II vom 1. Juli 2016; auf eine Beschwerde bezüglich der Verweigerung der Strafverfolgung gegen den Staatsanwalt der Zürcher Verfahren ist das Bundesgericht im Übrigen nicht eingetreten: BGer 1C_450/2016 vom 29. September 2016). Zu den in diesen Verfügungen beurteilten Delikten liegt bisher nichts Konkreteres oder Neues vor. Durch blosses neuerliches Behaupten derselben Vorwürfe, soweit sie überhaupt verständlich sind, kann kein Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens geschaffen werden.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Eingaben und Beweisen zu Recht nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerhin eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2

-       Beschwerdegegner 3

-       Beschwerdegegner 4

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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