Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.157
ENTSCHEID
vom 14. November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. März 2016
betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Januar 2016
Sachverhalt
Am 23. Februar 2015, 10:52 Uhr, wurde mit dem auf A____ (Beschwerdeführerin) eingelösten Lieferwagen [...] in Riehen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (act. 5, S. 2). Mit Schreiben vom 12. März 2015 erging eine Übertretungsanzeige (act. 5, S. 9) und am 7. Mai 2015 eine Zahlungserinnerung an die Beschwerdeführerin (act. 5, S. 10). Sowohl mit der Übertretungsanzeige als auch der Zahlungserinnerung wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie die Übertretung nicht selbst begangen haben, sie dies mit kurzer Begründung und unter Angabe der Personalien des Lenkers/der Lenkerin der Polizei mitzuteilen habe, da im Ordnungsbussenverfahren die sog. Halterhaftung greife. Nachdem die Beschwerdeführerin keine solchen Einwände erhoben und überdies trotz Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2015 die Busse nicht bezahlt hatte, erfolgte am 20. Oktober 2015 Anzeige an die Staatsanwaltschaft (act. 5, S. 2).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt (act. 1). Der Strafbefehl inkl. Rechtsmittelbelehrung wurde ihr am 23. Januar 2016 zugestellt (act. 5, S. 12).
Mit vom 15. Februar 2016 datierendem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und machte geltend, dass nicht sie, sondern B____ die Verkehrsübertretung begangen habe, da es sich beim fraglichen Fahrzeug um ein von ihrem Mann an B____ vermietetes Fahrzeug gehandelt habe (act. 5, S. 5). Die Einsprache wurde am 26. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen (act. 5, S. 13). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. März 2016 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 5, S. 14). Die Verfügung wurde am 10. März 2016 der Schweizerischen Post übergeben und an die bis heute gültige Adresse der Beschwerdeführerin gesandt. Nachdem sie von der Beschwerdeführerin bis zum 22. März 2016 nicht abgeholt worden war, retournierte die Deutsche Post diese an das Strafgericht (act. 5, S. 25), worauf der Strafgerichtspräsident am 12. April 2016 gestützt auf die gesetzlich geregelte Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) entschied, dass die Sendung vom 9. März 2016 als am 22. März 2016 zugestellt gelte.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2016, welches am 15. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging, bat die Beschwerdeführerin erneut darum, sich mit dem angeblichen Lenker direkt in Verbindung zu setzen. Am 15. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und in dieser Sache keine weitere Korrespondenz mehr geführt werde. Der guten Ordnung halber legte sie dem Schreiben nochmals eine Kopie des Nichteintretensentscheids des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 bei.
In einem vom 24. August 2016 datierenden Schreiben, welches am 25. August 2016 der Deutschen Post übergeben wurde und am 29. August 2016 beim Appellationsgericht einging, fasste die Beschwerdeführerin die Ereignisse nochmals zusammen und gab ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, dass sie am 17. August 2016 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) eine Mahnung betreffend Busse erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bat darum, dass das Appellationsgericht die Sache überprüfen solle, da nicht die Beschwerdeführerin, sondern B____ die Verkehrsübertretung begangen und somit er die Busse zu bezahlen habe (act. 2). Mit Verfügung vom 30. August 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nicht nur ihre damalige Einsprache gegen den Strafbefehl bereits verspätet war, sondern dass auch ihre Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 massiv verspätet zu sein scheine. Ferner wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie nichtsdestotrotz einen formellen Entscheid in dieser Sache wünschen, dieser mit weiteren Kosten verbunden sein könne. Sie wurde gebeten, dem Appellationsgericht bis zum 12. Oktober 2016 mitzuteilen, wie zu verfahren sei. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 20. September 2016 an die Staatsanwaltschaft (als Beilage) schliesslich mit, dass sie die Zustellung der Beweisfotos verlange (act. 6 und 7).
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung einer Stellungnahme des Einzelgerichts in Strafsachen verzichtet. Mit Stellungnahme vom 19. September 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten. Die Beschwerde könne sich nur gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 richten und sei zu spät erfolgt (act. 4). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde bezeichnet kein Anfechtungsobjekt (act. 2). Die dortigen Ausführungen zeigen allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor der Auffassung ist, dass sie nicht belangt werden könne, da sie die Übertretung nicht begangen habe, und nicht zu akzeptieren scheint, dass durch die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 das Verfahren (rechtskräftig) abgeschlossen wurde. Somit richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung.
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn während eines hängigen Verfahrens die daran beteiligten Personen mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen mussten.
Vorliegend wurde der angefochtene Nichteintretensentscheid am 10. März 2016 vom Strafgericht als Priority Standard der Schweizerischen Post übergeben. Wann der Entscheid in Deutschland eingetroffen ist, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Allerdings wurde er von der Beschwerdeführerin bis zum 22. März 2016 nicht abgeholt, so dass die besagte Postsendung am 11. April 2016 wieder beim Strafgericht als „Nicht abgeholt“ eingegangen ist (act. 5, S. 25). Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung einer Sendung rechnen, befand sie sich doch spätestens seit dem Zeitpunkt, als ihr die in der Folge nicht bezahlte Ordnungsbusse vom 12. März 2015 zugestellt wurde, in einem Prozessrechtsverhältnis. Der Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 gilt somit gemäss der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 22. März 2016 zugestellt. Indem sich die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 12. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft wandte, hat sie – selbst wenn dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid verstanden wird – die zehntägige Rechtsmittelfrist bei weitem verpasst. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl eindeutig zu spät erfolgt ist. Wie im Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 zutreffend ausgeführt wird (act. 5, S. 14), hätte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bis am 2. Februar 2016 Einsprache erhoben werden müssen. Eine solche erfolgte aber erst am 15. Februar 2016 und somit ebenfalls verspätet.
3.
Und selbst wenn materiell über die Einsprache hätte befunden werden können, wäre dieser kein Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde in zwei Schreiben mitgeteilt, wie sie vorzugehen hat, falls sie nicht selbst die Verkehrsübertretung begangen haben sollte. Ihr wurde auch zwei Mal eröffnet, dass, sollte sie keine Einwände diesbezüglich erheben, die Halterhaftung zum Tragen komme. Ebenfalls wurde ihr mit zwei Schreiben eröffnet, dass – falls die Busse nicht innert Frist bezahlt wird – das Strafbefehlsverfahren, welches im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren nicht mehr kostenlos ist, eröffnet wird (act. 5, S. 9 und 10). Diese Schreiben muss sie erhalten haben, ist sie doch auch heute noch an der Adresse, an welche diese Mitteilungen geschickt wurden, wohnhaft.
Die Beschwerde ist also unter allen möglichen Gesichtspunkten absolut chancenlos.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.