Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.154
ENTSCHEID
vom 29. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2016 – nach Zustellung eines inhaltlich falschen Strafbefehls vom 14. Januar 2016 – wurde A____ wegen Parkierens auf Naturboden zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit vom 6. Juli 2016 datierendem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. August 2016 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A____ mit zwei identischen Schreiben – wobei eines am 23. August 2016 der Schweizer Botschaft in Stuttgart und das andere am 24. August 2016 der schweizerischen Post übergeben wurde – Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 30. August 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin diese als Beschwerde entgegengenommen und zur allfälligen Vernehmlassung dem Strafgericht zukommen lassen. Dieses hat mit Eingabe vom 1. September 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegende ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 13. August 2016 zugestellt worden (act. 43). Damit ist jedenfalls mit dem am 23. August 2016 bei der Schweizer Botschaft übergebenen Schreiben die Frist gewahrt worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da diese verspätet erhoben worden sei. Es hat erwogen, nach der Zustellfiktion gelte der Strafbefehl vom 23. März 2016 – welcher bis am 19. April 2016 nicht abgeholt worden und in der Folge zurück ans Strafgericht gegangen sei – als der Beschwerdeführerin am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch zugestellt. Damit sei die am 13. Juli 2016 der deutschen Post übergebene und am 18. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Eingabe klar verspätet.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien weder der Strafbefehl vom 23. September 2016 noch der erfolglose Zustellversuch bekannt, da sie längere Zeit krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Zudem habe sie bereits wiederholt mitgeteilt, dass weder sie noch das betreffende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz gewesen seien. Sie weise deshalb „die Forderung vollumfänglich zurück“ und werde „einem Mahnbescheid widersprechen“ (Beschwerde vom 19. August 2016, act 2).
2.3 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen in Schriftform zu erheben, wobei die Frist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO am Tag nach der Zustellung beginnt. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von 7 Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.
Voraussetzung für die oben genannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn während eines hängigen Verfahrens die daran beteiligten Personen mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen mussten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, befand sich doch die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 3. Dezember 2014, als ihr die in der Folge nicht bezahlte Ordnungsbusse zugestellt wurde, in einem Prozessrechtsverhältnis.
2.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis vom Strafbefehl und auch ein erfolgloser Zustellversuch sei ihr unbekannt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten: So sind sowohl am 11. Februar 2015 die Übertretungsanzeige als auch am 9. April 2015 die Zahlungserinnerung an die heute noch zutreffende und somit funktionsfähige Adresse […] zugestellt worden. Auch den ersten, inhaltlich falschen Strafbefehl vom 24. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin – sogar trotz falscher Länderbezeichnung – zweifellos erhalten, hat sie doch umgehend darauf reagiert und sich über den falschen Inhalt des Strafbefehls beschwert (vgl. act. 6, S. 5). Wenn sie unter diesen Umständen geltend macht, sie habe keine Kenntnis vom an dieselbe Adresse zugestellten Strafbefehl bzw. der Mitteilung, dass ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt sei, so ist dies in keiner Weise glaubhaft.
2.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, ihre Post entgegenzunehmen. Diesbezüglich ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Krankheit mit einem Arztzeugnis zu belegen wäre. Dies ist nicht geschehen. Da die Beschwerdeführerin als in einem Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Jakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 85 N 6), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung derart schwer wog, dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich war. Solches hat sie aber weder behauptet noch dargetan.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand ihrer Krankheit sinngemäss eine Widerherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO beantragen möchte, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht dafür einerseits nicht zuständig ist. Ein solches Gesuch wäre vielmehr – innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes –bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Dies ist vorliegend das Strafgericht. Fraglich ist zudem, ob das Widerherstellungsgesuch innerhalb der dafür massgebenden Frist erfolgt wäre. In jedem Fall wäre jedoch auch diesem Begehren in der Sache kein Erfolg beschieden – hätte die Beschwerdeführerin doch auch hier darzutun, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, wobei jedes noch so geringe Verschulden die Wiederherstellung der Frist ausschliesst (vgl. statt vieler AGE BES.2016.17, E. 2.6). Wird als Säumnisgrund eine Krankheit geltend gemacht, so muss es sich um eine plötzliche, schwere Erkrankung des Betroffenen handeln, welche es ihm verunmöglicht, einen Dritten mit der Wahrung der Frist zu beauftragen (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 N 35 ff.). Wie bereits gesagt hat die Beschwerdeführerin jedoch nichts Derartiges behauptet oder belegt.
2.6 Bei dieser Sachlage braucht auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, weder sie selbst noch ihr Auto hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten, nicht weiter eingegangen zu werden. Festzuhalten ist immerhin, dass angesichts der Tatsache, dass die Polizei das Kennzeichen des parkierten Autos klar schriftlich festgehalten hat (Akten S. 24), auch dieser Einwand als reine Schutzbehauptung zu werten ist – zumal die Beschwerdeführerin ihre Behauptung wiederum nicht weiter belegt.
2.7 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.
3.
In Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Auslagen und Gebühren ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zu beanstanden sind. Da die Beschwerdeführerin auf die Ordnungsbusse, die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht reagiert hat, musste von der Polizeibehörde das Strafbefehlsverfahren in Gang gesetzt werden. Das Verfahren wurde deshalb von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde somit der Mindestansatz angewendet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).